Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 14.07.2006; Aktenzeichen 17 O 416/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das am 14.7.2006 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Frankfurt/O., Az.: 17 O 416/04, werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 83 % und der Beklagte zu 17 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem im Dezember 2003 geschlossenen Werkvertrag auf Erstattung von Selbstvornahmekosten bzw. auf Zahlung eines entsprechenden Kostenvorschusses sowie auf Schadensersatz wegen mangelhaft ausgeführter Arbeiten bei der Erstellung der Terrasse am Wohnhaus des Klägers auf dem Grundstück ...-Str. ... in N. in Anspruch. Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob der Werkvertrag wegen einer "ohne Rechnung"-Abrede nichtig ist und dem Kläger bereits deshalb keine Gewährleistungsrechte zustehen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dieser ist dahin zu ergänzen, dass der Beklagte unbestritten vorgetragen hat, bei ordnungsgemäßer Abrechnung der Arbeitsstunden einschließlich Mehrwertsteuer wäre eine Vergütung von weit über 3.000 EUR angefallen zu der noch das verwendete Holz mit einer Summe von ca. 1.000 EUR hinzugekommen wäre.
Mit am 14.7.2006 verkündeten Urteil hat das LG den Beklagten zur Zahlung von 2.178 EUR nebst Zins...