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Brandenburgisches OLG Urteil vom 04.11.2010 - 12 U 53/10

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Leitsatz (amtlich)

Öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche nach §§ 7 Abs. 3 BFStrG, 45 Abs. 1 Nr. 2 BbgBKG, 17 Abs. 1 S. 1 BbgStrG sind nicht als lex specialis ggü. den zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aus Gefährdungs- bzw. Deliktshaftung anzusehen. Vielmehr stehen die jeweiligen Ansprüche konkurrierend nebeneinander, wobei die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche tatbestandlich umfassender sind und in den öffentlich-rechtlich geregelten Bereich hineinreichen.

Der Träger der Straßenbaulast ist nicht gehalten, Erstattungsansprüche wegen Verunreinigung einer öffentlichen Straße vorrangig im Wege eines öffentlich-rechtlichen Leistungsbescheides geltend zu machen.

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 14.01.2010; Aktenzeichen 1 O 54/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.1.2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Neuruppin, Az.: 1 O 54/09, abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.939,29 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Das kl. Land (= Kl.) macht ggü. dem Bekl. Ersatz der ihm durch die Beseitigung einer von einem bei dem Bekl. versicherten Lkw verursachten Ölspur auf der Bundesautobahn A 20 durch den Einsatz eines Reinigungsunternehmens entstandenen Kosten geltend.

Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, zivilrechtliche Ansprüche stünden dem Kl. nicht zu, weil in den Fällen, in denen Behörden Aufgaben der klassischen Gefahrenabwehr wahrnähmen, Kostenerstattungsansprüche im Wege eines öffentlich-rechtlichen Leistungsbescheides geltend zu machen seien. Bei den öffentlich-rechtlichen Ersatzansprü...

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