Leitsatz (amtlich)
1. Das in das Gewaltschutzrecht aufgenommene Tatbestandsmerkmal der unzumutbaren Belästigung (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b GewSchG) weist eher als die Beharrlichkeit im Straftatbestand der Nachstellung (§ 238 Abs. 1 StGB) auf die Beziehung des Täters zum schutzsuchenden Gegenüber hin und auf die Wechselwirkung des beiderseitigen Verhaltens. Das wird zusätzlich betont durch den Ausschluss der unzumutbaren Belästigung, wenn die nachstellenden und verfolgenden Handlungen der Wahrnehmung berechtigter Interessen dienen (§ 1 Abs. 2 S. 2 GewSchG). Der Bestand gewisser Rechtsbeziehungen kann dem Verhalten den Makel der unzumutbaren Belästigung nehmen und den Anspruch auf eine Gewaltschutzanordnung ausschließen. Die Beurteilung einer unzumutbaren Belästigung erfordert danach eine umfassende Bewertung nicht nur des objektiv beobachtbaren äußerlichen Verhaltens der belästigenden Person, sondern zudem eine wertende Berücksichtigung der Wirkungen auf die schutzsuchende Person, die deren Empfinden und Reaktionen und die rechtlichen und persönlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander einbezieht.
2. Auch nur wenige Mitteilungen können das Maß des Zumutbaren verlassen, wenn sie unsachlich, beschimpfend oder im Verhältnis zum Mitteilungsgegenstand unangemessen ausfallen oder wenn sie den Empfänger mit Rücksicht auf dessen dem Absender bekannte Empfindlichkeit übermäßig beanspruchen. Unzumutbar sind Mitteilungen, die unabhängig von ihrem Gegenstand und Inhalt stets in forderndem, dominantem, beherrschendem Ton abgefasst sind, obwohl der Absender weiß, dass der Empfänger darauf nur hilflos, eingeschüchtert und verängstigt reagieren kann (vgl. Senat, NJW-RR 2019, 837).
Verfahrensgang
AG Neuruppin (Aktenzeichen 52 F 63/20)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers ge...