Verfahrensgang
AG Bad Freienwalde (Entscheidung vom 05.04.2007; Aktenzeichen 60 F 58/07) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind J... S..., geboren am ... 2000, wird der Antragstellerin übertragen.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert beträgt 3.000 EUR.
Gründe
I.
Die beteiligten Eltern streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren Sohn J... S..., geboren am ... 2000.
Die Eltern lebten zunächst in dem dem Antragsgegner allein gehörenden Haus in P... getrennt. Am 9.4.2007 zog die Mutter in eine eigene Wohnung nach F..., J... blieb im Haushalt des Vaters und besucht seit September 2007 die Schule in N....
Da anlässlich des Auszugs der Mutter über den Aufenthalt des Kindes eine Einigung nicht zustande kam, hat die Mutter das vorliegende Verfahren eingeleitet. Beide Elternteile haben die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich beantragt.
Das Amtsgericht hat den Bericht des Jugendamts vom 30.3.2007 eingeholt sowie Eltern und Kind angehört. Durch Beschluss vom 5.4.2007 hat es dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit der Beschwerde.
Sie rügt das zu sehr beschleunigte Verfahren des Amtsgerichts und trägt im Übrigen vor:
Sie habe in der Vergangenheit die größeren Erziehungsanteile gehabt und J... in den ersten drei Lebensjahren im Wesentlichen allein versorgt. Der Vater sei wegen seines Berufs nur sehr eingeschränkt in der Lage, sich selbst um das Kind zu kümmern. Sie arbeite zwar auch vollschichtig, könne aber eine umfassende Versorgung mit Hilfe des Horts sicherstellen. Schule und Hort lägen in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung.
Die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch den Vater werde zu einer Entfremdung zwisch...