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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 29.03.2012 - Verg W 2/12

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Leitsatz (amtlich)

1. Bauleistungen im vergaberechtlichen Sinne sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Wird ein Gebäude zu einem bestimmten Zweck errichtet, gehören alle Leistungen zu dem Bauwerk, die es erst funktionsfähig machen.

2. Der Neueinbau von technischen Anlagen in ein bestehendes Gebäude fällt unter den Begriff der Bauleistung, wenn die Anlagen für ein funktionsfähiges Bauwerk erforderlich und von wesentlicher Bedeutung sind. Danach ist die Beschaffung eines Planetariumsprojektors und einer digitalen Ganzkuppelvideoprojektionsanlage für ein bestehendes Kuppelplanetarium als Bauauftrag anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Lieferanteil den Montageanteil überwiegt.

 

Normenkette

GWB § 99 Abs. 3; VgV § 2 Nr. 3; VOB/A §§ 1, 1a

 

Verfahrensgang

Vergabekammer des Landes Brandenburg (Beschluss vom 10.02.2012; Aktenzeichen VK 1/12)

 

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde vom 24.2.2012 gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 10.2.2012 - VK 1/12 - bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern, wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragstellerin, ihr Einsicht in die Vergabeakten zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Der Antragstellerin wird aufgegeben, binnen zwei Wochen zu erklären, ob die sofortige Beschwerde zurückgenommen wird.

 

Gründe

I. Die Auftraggeberin beabsichtigt die teilweise Erneuerung des Raumflugplanetariums "J. G." in C. mit Fördermitteln aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung i.H.v. 85 % der förderfähigen Gesamtkosten, die 937.000 EUR betragen, und mit einer nationalen Kofinanzierung des verbleibenden Betrages.

Gegenstand der Gesamtmaßnahme ist die Demontage der aus den 1970ern stammende...

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Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird.

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