Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Brandenburgisches OLG Beschluss vom 29.01.2003 - 9 UF 272/01

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

AG Oranienburg (Urteil vom 05.10.2001; Aktenzeichen 32 F 127/99)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich wie folgt durchzuführen ist:

Die Antragsgegnerin hat an den Antragsteller eine im Voraus fällige Ausgleichsrente für die Zeit vom 14. März 2002 bis 30. Juni 2002 in Höhe von 34,07 DM und ab dem 1. Juli 2002 28,12 % des jeweiligen Auffüllbetrages zu zahlen.

Es verbleibt bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz. Von den Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt der Antragsteller 87 % und die Antragsgegnerin 13 %.

 

Gründe

Die befristete Beschwerde des Antragstellers ist form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden und damit zulässig.

Das Rechtsmittel hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als auf Grund des Hilfsantrages des Antragstellers der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Dagegen ist die befristete Beschwerde des Antragstellers nicht begründet, soweit er einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c BGB erstrebt. Zu Recht hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich, zu dem der Antragsteller verpflichtet ist, gemäß § 1587 c Nr. 1 nicht völlig, sondern nur teilweise bis auf einen Ausgleichsbetrag von 261,63 DM an monatlichen dynamischen Versorgungsanwartschaften ausgeschlossen.

Trotz der Jahrzehnte langen Trennung der Parteien war bei der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die gemeinsamen Kinder der Parteien allein betreut und damit weiterhin aus der Ehe herrührende Aufgaben wahrgenommen hat.

Entsprechend hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich nur für die Zeit vom 1. Februar 1937 (Zeitpunkt der Eheschließung) bis zum 28. Februar 1960 durchgeführt, dem Zeitpunkt, in dem das j...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Vater putzt Nase vom Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Nachdenklicher Geschäftsmann steht auf Leinwand mit Zeichnungen

Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten

mehr

Feuerwerk

Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Praxishandbuch Unternehmenskäufe
Praxishandbuch Unternehmenskauf

Praxishandbuch für die erfolgreiche Gestaltung von Unternehmenstransaktionen mit rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Grundlagen. Es bietet zudem praxisnahe Beispiele und hilfreiche Materialien wie Vertragsmuster. Damit liefert es konkrete Lösungen für die Herausforderungen bei Unternehmenskäufen und unterstützt Anwender:innen bei der effizienten Umsetzung ihrer Projekte.


OLG München 11 WF 1757/03
OLG München 11 WF 1757/03

  Entscheidungsstichwort (Thema) Kostenentscheidung über Auslagen  Leitsatz (amtlich) 1. Eine Entscheidung gem. § 94 Abs. 3 S. 2 KostO n.F. über die Kosten erfasst auch die gerichtlichen Auslagen. 2. Für gerichtliche Auslagen haftet nur, wem die Kosten ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren