Verfahrensgang
AG Oranienburg (Urteil vom 05.10.2001; Aktenzeichen 32 F 127/99) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich wie folgt durchzuführen ist:
Die Antragsgegnerin hat an den Antragsteller eine im Voraus fällige Ausgleichsrente für die Zeit vom 14. März 2002 bis 30. Juni 2002 in Höhe von 34,07 DM und ab dem 1. Juli 2002 28,12 % des jeweiligen Auffüllbetrages zu zahlen.
Es verbleibt bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz. Von den Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt der Antragsteller 87 % und die Antragsgegnerin 13 %.
Gründe
Die befristete Beschwerde des Antragstellers ist form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden und damit zulässig.
Das Rechtsmittel hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als auf Grund des Hilfsantrages des Antragstellers der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Dagegen ist die befristete Beschwerde des Antragstellers nicht begründet, soweit er einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c BGB erstrebt. Zu Recht hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich, zu dem der Antragsteller verpflichtet ist, gemäß § 1587 c Nr. 1 nicht völlig, sondern nur teilweise bis auf einen Ausgleichsbetrag von 261,63 DM an monatlichen dynamischen Versorgungsanwartschaften ausgeschlossen.
Trotz der Jahrzehnte langen Trennung der Parteien war bei der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die gemeinsamen Kinder der Parteien allein betreut und damit weiterhin aus der Ehe herrührende Aufgaben wahrgenommen hat.
Entsprechend hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich nur für die Zeit vom 1. Februar 1937 (Zeitpunkt der Eheschließung) bis zum 28. Februar 1960 durchgeführt, dem Zeitpunkt, in dem das j...