Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung über Auslagen
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Entscheidung gem. § 94 Abs. 3 S. 2 KostO n.F. über die Kosten erfasst auch die gerichtlichen Auslagen.
2. Für gerichtliche Auslagen haftet nur, wem die Kosten durch Gerichtsentscheidung gem. § 94 Abs. 3 S. 2 KostO n.F. auferlegt wurden. § 2 KostO ist daneben nicht anzuwenden.
Normenkette
KostO § 94 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
AG Landsberg a. Lech (Beschluss vom 21.10.2003; Aktenzeichen 002 F 00105/02) |
Tenor
Die Kostenrechnung des AG Landsberg am Lech vom 24.4.2004 wird dahin gehend abgeändert, dass dem Antragsteller nur noch 1.274,98 Euro in Rechnung gestellt werden.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass die Staatskasse von ihm die gesamten Sachverständigenkosten geltend macht.
II. Die Beschwerde ist begründet.
Mit Beschluss vom 14.3.2003 hat das AG Landsberg am Lech die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet, dass die Eltern jeweils die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen haben.
Diese Kostenentscheidung erfasst auch die Auslagen. Auf den Streit zum früheren Recht, ob die Kostenentscheidung nach § 94 Abs. 3 S. 2 KostO auch die Auslagen erfasst, ist nicht mehr abzustellen. Das Gesetz wurde durch das Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Belassung der Ehewohnung bei Trennungen vom 11.12.2001 (BGBl. I, 3513) geändert. Früher hieß es im letzten Halbsatz, das Gericht kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Gebühren abzusehen ist; nunmehr heißt es, dass auch angeordnet werden kann, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. Unter Kosten sind gem. § 1 KostO Gebühren und Auslagen zu verstehen. Soweit zu dieser Frage bislang Entscheidungen bzw. Stellungnahmen in der Liter...