Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenskostenhilfe: Beurteilungszeitpunkt für nachträglich erhobene Folgesache; Mutwillen bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit; Verwertungserlös einer selbstgenutzten Immobilie als einzusetzendes Vermögen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Voraussetzungen für Verfahrenskostenhilfe für eine nachträglich erhobene Folgesache Zugewinnausgleich sind unabhängig von einer - auf eine Ehesache und den Versorgungsausgleich beschränkte - Ausgangsbewilligung zu prüfen und in Ansehung der Hilfsbedürftigkeit ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung über das jetzige Gesuch abzustellen (vgl. Senat Beschl. v. 10.5.2019 - 13 WF 104/19, BeckRS 2019, 17725).
2. Wer es in Kenntnis eines laufenden Verfahrens trotz Zuflusses eines erheblichen Barbetrages unterlässt, hieraus im Rahmen einer sorgsamen Wirtschaftsführung eine Rücklage für die greifbare Belastung mit den Verfahrenskosten zu bilden, kann sich nicht auf eine so verursachte Hilfsbedürftigkeit berufen und deshalb keine Verfahrenskostenhilfe beanspruchen (vgl. Senat FamRZ 2019, 993 m.w.N.).
3. Der Verwertungserlös einer Immobilie ist regelmäßig einzusetzendes Vermögen nach § 115 Abs. 3 ZPO. Selbst die Verwertung eines früheren Familienheims beseitigt dessen - soweit sie überhaupt bestanden haben sollte - Privilegierung nach §§ 115 Abs. 3 S 2 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.
4. Zu den Voraussetzungen einer Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII.
Verfahrensgang
AG Nauen (Aktenzeichen 23 F 27/17) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 01.08.2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Antragsgegnerin, der durch Beschluss vom 25.5.2017 für eine Ehesache Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war, erbittet für eine mit Schriftsatz 08.11.2017 eingeleitete Folgesache Zugewinn Verf...