Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenskostenhilfe im Scheidungsverbund - Begrenzung der Bewilligung auf Ehesache, Versorgungsausgleich und eingeleitete Folgesachen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Ehesache erfasst keine späteren Folgesachen. Für später eingeleitete Folgesachen muss Verfahrenskostenhilfe gesondert beantragt und bewilligt werden.
2. Auch ohne Hinweis hierauf lässt sich aus einem Bewilligungsbeschluss für eine Ehesache aufgrund der eindeutigen Rechtslage nichts anderes herleiten.
Verfahrensgang
AG Zehdenick (Aktenzeichen 30 F 3/19)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 08.03.2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Einschränkung von Verfahrenskostenhilfe auf eine Ehescheidungssache.
Sie hat in einer Ehesache, nach Thematisierung von Folgesachen, ohne diese anhängig zu machen, Verfahrenskostenhilfe erbeten (23).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt, mit der Maßgabe, dass, soweit nachträglich weitere Folgesachen oder Nebenverfahren anhängig gemacht werden, hierfür Verfahrenskostenhilfe neu beantragt und bewilligt werden muss.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde vertritt die Auffassung, die Einschränkung finde keine Rechtsgrundlage und verstoße gegen § 48 Abs. 3 RVG.
2. Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Bewilligung zutreffend auf das Scheidungsverfahren beschränkt.
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 119 Abs. 1 S 1 ZPO). Der Rechtszug beginnt mit dem einleitenden Antr...