Verfahrensgang
AG Nauen (Beschluss vom 13.04.1999; Aktenzeichen 6 F 22/97) |
Tenor
In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhöben.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 1 ZPO zulässige befristete Beschwerde der Beteiligten hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses und zum Ausschluß des Versorgungsausgleiches.
Die Parteien haben am 20. Juli 1979 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 27. März 1997 zugestellt worden. Als Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB gilt daher die Zeit vom 1. Juli 1979 bis 28. Februar 1997.
Nach den beiden Auskünften der Beteiligten vom 30. April 1999 (vgl. Bl. 144, 166 VA-Akte) haben innerhalb dieser Ehezeit beide Parteien angleichungsdynamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar in Höhe von monatlich 487,17 DM die Antragstellerin und in Höhe von 487,10 DM der Antragsgegner erworben. Der Versorgungsausgleich ist daher durchzuführen, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a VAÜG. Nach den §§ 1587, 1587 a Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Antragstellerin ausgleichspflichtig, da sie die werthöheren Anwartschaften besitzt. Dem Antragsgegner steht nach § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB die Hälfte des Wertunterschiedes der beiderseitigen Anwartschaften (7 Pfennig), also aufgerundet 4 Pfennig, monatlich zu.
Bei dieser Sachlage ist der Versorgungsausgleich gemäß § 1587 c Ziff. 1 BGB auszuschließen. Danach findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse grob unbillig wäre. Der Ausgleich von...