Normenkette
BGB § 1587c Nr. 1
Verfahrensgang
AG Bad Liebenwerda (Aktenzeichen 26 F 212/99) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich des Ausspruches zu 1) abgeändert:
Der Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 511,29 Euro (1.000 DM) festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
Die am 28.1.1984 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des AG Bad Liebenwerda, Zweigstelle Finsterwalde,vom 4.11.1999 geschieden, der Scheidungsantrag war seit dem 13.9.1999 rechtshängig.
In der gem. § 1587 Abs. 2 BGB zugrunde zu legenden Ehezeit vom 1.1.1984 bis 31.8.1999 erwarb die Antragstellerin monatliche angleichsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. 678,58 DM, der Antragsgegner monatliche angleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. 588,42 DM.
Aus der Ehe der Parteien ist u.a. die am 10.5.1987 geborene gemeinsame Tochter S. hervorgegangen, die – zusammen mit zwei weiteren Geschwistern – seit der Trennung bei der Mutter lebt. Der Antragsgegner hat die Tochter S. über einen Zeitraum von fast einem Jahr sexuell missbraucht. Er ist durch Urteil des LG Cottbus vom 16.2.2000 – Akt.-Z … wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden, die er derzeit noch verbüßt.
Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Straftaten wird auf die zur Akte gelangte Abschrift des Strafurteils (Bl. 39 ff.) verwiesen.
Die Antragstellerin hat sich darauf berufen, die Durchführung des Versorgungsausgleiches stelle wegen der an ihrem Kind verübten Straftaten sowie der dadurch erfolgten Zerstörung der Ehe eine unzumutbare Härte dar, zudem za...