Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin vom 28. September 2020 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Antragsgegnerin vom 09. Oktober 2020 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
3. Der Senat beabsichtigt die schriftliche Zurückweisung der Beschwerde gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG und gibt insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen.
Gründe
A. Verfahrenskostenhilfe der Antragstellerin
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuweisen, da sie keine Erklärung über ihre eigene Hilfebedürftigkeit eingereicht hat, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115, 117 Abs. 1, Abs. 4 ZPO.
Soweit ihre Mutter eine Erklärung über die Hilfebedürftigkeit eingereicht hat, verhilft dies dem Antrag der Antragstellerin ebenso wenig zum Erfolg. Die Mutter hat die Erklärung nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, de facto ist die gesamte Erklärung unausgefüllt eingereicht worden. Der um Verfahrenskostenhilfe ersuchende Antragsteller muss aber eine vollständig ausgefüllte und belegte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen einreichen, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO (§ 76 Abs. 1 FamFG).
Der (ohne weitere Erklärungen) beigefügte ALG II-Bescheid der Mutter der Antragstellerin befreit von der eigenständigen Ausfüllung des Formulars nicht. Zwar ist gemäß § 2 Abs. 2 PKHVV ein Antragsteller, der nach dem SGB XII - Sozialhilfe - laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, zunächst nicht verpflichtet, die Abschnitte E bis J des Vordrucks auszufüllen, wenn der letzten Bewilligungsbescheid des Sozialamts beigefügt wird (darauf wird auch auf S. 2 oben des Vordrucks in Fettdruck hingewiesen). Diese...