Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 04.08.2011; Aktenzeichen 42 F 300/11) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht Freiburg vom 4.8.2011 (42 F 300/11) wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner hat am 20.2.2009 mit Zustimmung der Antragstellerin die Vaterschaft für das am 30.1.2009 geborene Kind J. S., das im Wege der künstlichen Befruchtung gezeugt wurde, anerkannt. Die Antragstellerin hat die Vaterschaft angefochten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die Antragstellerin aufgrund wirksamer Einwilligungen gem. § 1600 Abs. 5 BGB von der Anfechtung der Vaterschaft ausgeschlossen ist.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben sich am 28.3.2008 kennen gelernt und eine intime Beziehung aufgenommen. Etwa vier Wochen später teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass sie nach S. fahren und sich einer künstlichen Befruchtung unterziehen werde. Die hierfür notwendige Hormonbehandlung hatte sie bereits vor dem 28.3.2008 begonnen. Die künstliche Befruchtung wurde im Juni 2008 durchgeführt, wobei die Befruchtung der Eizelle außerhalb des Körpers der Antragstellerin in vitro stattfand.
Im Zeitraum von November 2008 bis Juli 2010 lebten die Antragstellerin und der Antragsgegner in häuslicher Gemeinschaft. Nachdem der Antragsgegner angekündigt hatte, die Frage der Abstammung klären zu lassen, leitete die Antragstellerin das vorliegende Vaterschaftsanfechtungsverfahren ein.
Die Antragstellerin trägt vor, eine die Anfechtung der Vaterschaft ausschließende Einwilligung des Antragsgegners in die künstliche Befruchtung liege nicht vor. Jedenfalls sei ihr eine entsprechende Erkl...