Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Rechtsanwaltsbeiordnung im Abstammungsverfahren
Normenkette
FamFG § 78 Abs. 2; BGB § 1600d
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, über die der Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 568 S. 2 ZPO, ist unbegründet. Zu Recht hat das AG den Antrag des Antragstellers, ihm eine Rechtsanwältin beizuordnen, zurückgewiesen. Denn die Voraussetzungen für die Beiordnung liegen nicht vor.
Die im vorliegenden Verfahren vorgenommene Antragstellung, nämlich zum einen gerichtet auf Feststellung, dass der Antragsgegner der Vater des Antragstellers ist und zum anderen gerichtet auf die Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller den Mindestunterhalt zu zahlen, entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften. Mit Rücksicht darauf, dass das Verfahren nach dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist, findet das FamFG Anwendung, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG. Nicht mehr anwendbar ist daher die Vorschrift des § 653 ZPO a.F., die im Wege des sog. Annex-Verfahrens ermöglichte, dass ein Kind mit dem Antrag, die Vaterschaft des Beklagten festzustellen, den Antrag auf Verurteilung zur Zahlung des Mindestunterhalts verbinden konnte. Gemäß § 237 Abs. 1 FamFG ist ein Antrag, durch den ein Mann zur Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 BGB oder § 1593 BGB nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d BGB anhängig ist. Hierbei handelt es sich somit um ein selbstän...