Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsverfahren - strenge Zulässigkeitsanforderungen für einen Antrag auf Abänderung eines Unterhaltsvergleichs
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Zulässigkeit der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs sind alle für die Unterhaltsbemessung im Vergleich maßgeblich gewesenen Faktoren darzustellen (vgl. Keidel, FamFG, FamFG § 239 Rn. 19 m.w.N.). Hierzu gehören auch ein dem titulierten Unterhalt zugrunde liegender Rechenweg (vgl. Bömelburg in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 239 FamFG, Rn. 24c m.w.N.) und namentlich die für die Einkommensermittlung hierin einzustellenden maßgeblichen Tatsachen, insbesondere zum tatsächlichen wie zum fiktiven Einkommen.
2. Den Anforderungen an die Zulässigkeit eines Abänderungsantrags genügt der Antragsteller nicht, indem er darlegt, ihm verbleibe heute ein Betrag unterhalb des Selbstbehalts, schon weil damit mögliche - bei einer Vertragsanpassung nach § 313 BGB zu wahrende -Selbstbindungen des Antragstellers noch nicht beurteilbar sind (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 13 UF 258/13 -, juris Rn. 51 m.w.N.).
Verfahrensgang
AG Strausberg (Aktenzeichen 2.1 F 190/16) |
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
1. Der Antragsteller erstrebt die Senkung einer Kindesunterhaltsverpflichtung aus einem gerichtlichen Vergleich über Mindestunterhalt auf Null und erbittet Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, der die Unterhaltsverpflichtung auf 150 EUR monatlich herabgesetzt hat.
2. Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann mangels Erfolgsaussicht nicht bewilligt werden (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1, 119 Abs. 1 S 1 ZPO).
Die beabsichtigte Beschwerde hat scho...