Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 5.4.2023 wird verworfen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die Verlängerung einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz bis zum 14.7.2023.
Durch einstweilige Anordnung vom 14.7.2022 hatte das Amtsgericht der Antragstellerin die bis dahin gemeinsam genutzte Wohnung der Beteiligten - befristet bis zum 14.1.2023 - allein zugewiesen und dem Antragsgegner untersagt, sich im Umkreis von 200 Metern der Antragstellerin und deren Wohnhaus und ihrer Arbeitsstelle aufzuhalten und Verbindung - gleich in welcher Form - zu ihr aufzunehmen. Auch diese Anordnungen waren bis zum 14.1.2023 befristet (Bl. 22 PA). Durch Vergleich vom 12.8.2022 (Bl. 117R) haben die Beteiligten die Anordnungen aus der Entscheidung vom 14.7.2022 teilweise modifiziert. Mit Antrag vom 12.1.2023 (Bl. 425 PA) hat die Antragstellerin beantragt, den Beschluss vom 14.7.2022 mit dem im Vergleich vom 12.8.2022 getroffenen Maßgaben bis zum 14.7.2023 zu verlängern, weil der Antragsgegner wiederholt mit ihr Kontakt aufgenommen habe. Der Antragsgegner hat beantragt, diesen Antrag abzuweisen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht diesem Antrag nach mündlicher Verhandlung entsprochen.
Hiergegen richtet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde (Bl. 628 PA). Nach Ermittlung des Aufenthalts des Antragsgegners hat der Senat ihn auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels und die - aus Sicht des Senats - naheliegende Möglichkeit der Rechtsmittelrücknahme hingewiesen. Innerhalb der gesetzten Zweiwochenfrist hat der Antragsgegner ...