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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 17.09.2009 - 5 Wx 6/09

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 28.01.2009; Aktenzeichen 5 T 801/08)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 28. Januar 2009 - Az. 5 T 801/08 - wird zurückgewiesen.

Gegenstandswert für die weitere Beschwerde: 41.697,90 €

 

Gründe

I. Eingetragener Eigentümer des im Grundbuch von B... Blatt 341 verzeichneten Grundbesitzes ist J... Bi...; als Eigentümerin des in Blatt 355 und 385 verzeichneten Grundeigentums ist U... B... noch unter ihrem Geburtsnamen Bi... eingetragen. Eingetragener Eigentümer des unter Blatt 813 eingetragenen Grundeigentums schließlich ist W... Bi....

U... B... ist Erbeserbin nach W... und J... Bi.... Am 29. Dezember 1995 wurde zwischen U... B... als Schenkerin und dem Antragsteller zur Geschäftszahl 3.960 des Notars ... mit Amtssitz in V... (Österreich) ein Schenkungsvertrag u. a. über den vorbezeichneten Grundbesitz beurkundet.

Der Antragsteller beantragte am 7. September 1999 unter Bezugnahme auf diesen Vertrag die Eigentumsumschreibung in den genannten Grundbüchern. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 1999 wies das Grundbuchamt auf bestehende Eintragungshindernisse, u. a. das Fehlen eine ausdrücklichen Auflassungserklärung in beglaubigter Form sowie das Fehlen erforderlicher Grundstücksverkehrsgenehmigungen hin. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 26. Januar 2000 einige der fehlenden Unterlagen nachgereicht hatte und weiter angekündigt hatte, die notarielle Auflassungserklärung nachzureichen, forderte das Grundbuchamt mit weiterer Zwischenverfügung vom 17. April 2001 unter Fristsetzung den Antragsteller auf, die noch bestehenden Eintragungshindernisse zu beseitigen. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs wurde die Zurückweisung des Eintragungsantrages angekündigt.

Mit Beschlu...

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