Leitsatz (amtlich)
1. Einem Bieter entsteht dadurch kein Schaden, dass der Auftraggeber ihm in dem Informationsschreiben gem. § 101a Abs. 1 GWB die Anschrift der für den Zuschlag vorgesehenen Bietergemeinschaft und die Anteile und Aufgaben ihrer einzelnen Mitglieder nicht mitteilt. Ein hierauf gestützter Nachprüfungsantrag ist unzulässig.
2. Es kann offen bleiben, ob fehlerhafte Preisangaben den Ausschluss eines Bieters im Anwendungsbereich der SektVO rechtfertigen, wenn der Fehler keine Auswirkungen auf die Wertungsreihenfolge hat.
3. Der Ausschluss des Angebots einer Bietergemeinschaft mit der Begründung, die Bildung der Bietergemeinschaft stelle eine wettbewerbsbeschränkende Abrede dar, setzt den gesicherten Nachweis dieser Abrede voraus. Lässt sich nicht feststellen, dass die Bildung der Bietergemeinschaft die Marktverhältnisse spürbar beeinflusst und sind wirtschaftlich vernünftige Gründe für deren Bildung nachvollziehbar dargelegt, ist die Bildung der Bietergemeinschaft weder kartell- noch vergaberechtlich zu beanstanden.
4. Ein konkurrierender Bieter kann sich nur dann mit Erfolg darauf berufen, ein Angebot weise einen ungewöhnlich niedrigen Preis auf, wenn das Angebot in der zielgerichteten Absicht der Marktverdrängung abgegeben worden ist.
5. Unternehmen der öffentlichen Hand können sich an einer Bietergemeinschaft beteiligen, die Leistungen in einem anderen Bundesland ausführen soll, wenn die Landesgesetze kein kommunalrechtliches Marktzutrittsverbot vorsehen.
Normenkette
GWB § 107 Abs. 2; SektVO §§ 22, 26-27
Verfahrensgang
Vergabekammer des Landes Brandenburg (Aktenzeichen VK 57/11) |
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde vom 18.1.2012 bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern, wird zurückgewiesen.
Der ...