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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 15.04.2019 - 13 UF 132/18

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Leitsatz (amtlich)

Zur Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit aufgrund eines einmaligen tätlichen Angriffs gegen den Ausgleichspflichtigen.

Ist grobe Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu bejahen, ist die Rechtsfolge - Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs - im Rahmen einer Gesamtabwägung zu finden. In die Gesamtabwägung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, die Ehedauer, die gelebte Rollenverteilung und die Möglichkeit, weitere Anrechte zu erwerben, einzubeziehen.

 

Verfahrensgang

AG Schwedt (Aktenzeichen 4 F 289/17)

 

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist bewilligt.

2. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwedt / Oder vom 10. September 2018 abgeändert.

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung xxx (Vers. Nr. xxx) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,4499 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xxx bei der Deutschen Rentenversicherung xxx, bezogen auf den 30. 11. 2017, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung xxx (Vers. Nr. xxx) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6,3212 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto xxx bei der Deutschen Rentenversicherung xxx, bezogen auf den 30. 11. 2017, übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung xxx (Vers. Nr. xxx) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,1326 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xxx bei der Deutschen Rentenversicherung xxx, bezogen au...

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