Normenkette
BGB § 1587c Ziff. 1; ZPO § 114 ff.
Verfahrensgang
AG Cottbus (Urteil vom 17.10.2002; Aktenzeichen 52 F 15/02) |
Tenor
Auf die befristete Beschwerde wird die Ziff. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen.
Der Antrag des Antragstellers vom 9.12.2002 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 500 Euro.
Gründe
Die in zulässiger Weise eingelegte befristete Beschwerde gemäß § 621e ZPO hat in der Sache insoweit Erfolg, als die getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich abzuändern und dieser auszuschließen war.
1. Die Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB ist die Zeit vom 1.2.1983 bis 28.2.2002. In dieser Zeit hat der Antragsteller nach Auskunft der Beteiligten vom 1.8.2002 (Bl. 36 VA-Heft) angleichungsdynamische Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 305,51 Euro erworben. Die Antragsgegnerin hat in dieser Zeit nach der aktualisierten Auskunft der Beteiligten vom 16.10.2002 (Bl. 47 d.A.) angleichungsdynamische Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 307,24 Euro erworben. Insoweit hat das AG mit der unter dem 1.7.2002 für die Antragsgegnerin durch die Beteiligte erteilten Auskunft (Bl. 15 VA-Heft) eine fehlerhafte Auskunft insoweit zu Gründe gelegt, als dieser Auskunft ein anderer Ehezeitraum (1.7.1983–28.2.2002) zu Grunde lag.
Gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB ist dem Antragsteller, der die geringeren Anwartschaften erworben hat, an sich die Hälf...