Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Mehrkosten bei Anwaltswechsel im Prozesskostenhilfeverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Anwaltswechsel, hinsichtlich dessen eine Umbestellung beansprucht wird, muss grundsätzlich nachvollziehbar begründet werden.
2. Die Vergütungsansprüche des neu beigeordneten Rechtsanwalts ergeben sich aus seiner eigenen Tätigkeit im Rechtsstreit und den durch diese Tätigkeit erfüllten Gebührentatbeständen des RVG und können deshalb nicht um diejenigen Gebühren gekürzt werden, die dem zuerst beigeordneten Anwalt zustehen.
Verfahrensgang
AG Senftenberg (Entscheidung vom 30.06.2008; Aktenzeichen 32 F 32/08) |
Gründe
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg, durch den die Beiordnung des Rechtsanwalts W. im Weg der Prozesskostenhilfe insoweit beschränkt worden ist, als noch keine Gebühren durch die früher beigeordnete Rechtsanwältin T.-L. verbraucht worden sind, hat Rechtsanwalt W. im eigenen Namen Beschwerde eingelegt, wie sich aus der Auslegung des Schriftsatzes vom 04.07.2008 mit ergibt. Die Formulierung ist zwar nicht eindeutig, durch eine erfolgte Einschränkung der Beordnung gegen den Willen des Rechtsanwalts ist dieser jedoch materiell beschwert. Ihm steht deshalb ein Beschwerderecht zu. Der weitere Schriftsatz vom 12.08.2208 enthält die eindeutige Bezugnahme auf eine Beschwerde im eigenen Namen, wenn auch bezogen auf den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 01.08.2008, der nicht gesondert angegriffen werden kann. Es handelt sich vielmehr um eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 30.06.2008, zu dessen Inhalt auch die Begründung des Nichtabhilfebeschlusses gehört.
Die Beschwerde ist analog §§ 56 Abs. 2, 33 RVG zulässig (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 127 Rz. 19; Senat, FamRZ 2000, 1385; OLG Nürnberg, FamRZ 2002, 106).
Das ...