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OLG Nürnberg Beschluss vom 14.02.2000 - 10 WF 483/00

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Leitsatz (amtlich)

Auch im Verfahren auf Hausratsverteilung bei Getrenntleben erhält der Rechtsanwalt die in § 31 BRAGO bestimmten Gebühren nur zur Hälfte.

 

Normenkette

BRAGO § 63 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Ansbach (Beschluss vom 14.01.2000; Aktenzeichen 1 F 408/99)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Ansbach vom 14.01.2000 (1 F 408/99) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.281,80 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Ehegatten. Mit Rechtsanwaltsschriftsatz vom 27.04.1999 beantragte die Antragstellerin beim Familiengericht Ansbach, den Antragsgegner „gemäß § 1361 a Abs. 1 S. 1 BGB” zu verurteilen, an die Antragstellerin die nachfolgenden, in ihrem Alleineigentum stehenden Hausratsgegenstände herauszugeben und ihr diese zur alleinigen Nutzung „während des Getrenntlebens zuzuweisen”. Mit Schriftsatz vom 31.08.1999 erweiterte der Antragstellervertreter den Antrag auf Herausgabe weiterer Gegenstände, u.a. persönliche, nicht zum Hausrat zählende Gegenstände der Antragstellerin und dem gemeinsamen Sohn der Parteien gehörende Sachen. In der mündlichen Verhandlung vom 03.11.1999 schlossen die Parteien einen Vergleich. Das Familiengericht legt mit Beschluß vom gleichen Tage der Antragstellerin 1/3 und dem Antragsgegner 2/3 der Verfahrenskosten auf. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Ansbach setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 14.01.2000 die vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 957,54 DM fest. Hierbei kürzte er die Prozeß- und Erörterungsgebühren der Parteivertreter gemäß § 63 Abs. 3 BRAGO um die Hälfte. Gegen diesen ihm am 18.0...

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