Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht Burg.
Gründe
I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem gegen die Schuldnerin ergangenen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 12.08.2015.
Die Schuldnerin befindet sich derzeit in Haft.
Die Gläubigerin stellte bei dem Amtsgericht Lübben am 20.05.2020 einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen einer Teilhauptforderung von 10.000 EUR und beantragte die Pfändung und Überweisung einer Forderung der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin, hier die Justizvollzugsanstalt (x), auf Auszahlung des als Eigengeld gutgeschriebenen Geldes.
Auf den Hinweis des Amtsgerichts Lübben vom 03.06.2020 zur fehlenden örtlichen Zuständigkeit teilte die Gläubigerin mit, dass die Schuldnerin seit dem 12.05.2020 in der vorgenannten Justizvollzugsanstalt zur Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten aufhältig sei. Andernfalls werde die Abgabe an das Amtsgericht Burg, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz der Schuldnerin befinde, beantragt.
Mit Beschluss vom 27.08.2020 erklärte sich das Amtsgericht Lübben für örtlich unzuständig und gab das Verfahren an das Amtsgericht Burg ab.
Dieses erklärte sich mit Beschluss vom 04.09.2020 ebenfalls für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Amtsgericht Lübben zurück. Mit der Rücksendung der Akte verwies das Amtsgericht Burg auf die nach seiner Ansicht bestehende Zuständigkeit des Amtsgerichts Cottbus für die Justizvollzugsanstalt (x) in der sich die Schuldnerin nach dortiger Mitteilung im offenen Vollzug befinde.
Durch das Amtsgericht Lübben wurde die Sache am 24.09.2020 dem Senat zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.
II. Auf die Vorlage durch das Amtsgericht Lübben ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Burg für die vorliegende Zwan...