Leitsatz (amtlich)
Zur Zuständigkeit des Insolvenzgerichts am Haftort des Schuldners.
Normenkette
InsO § 3 Abs. 1; ZPO §§ 12-13, 16, 20, 36 Abs. 1 Nr. 6, § 281
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 1500 IK 769/16) |
AG Leipzig (Aktenzeichen 403 IK 1148/16) |
Tenor
Zuständig ist das AG München (Insolvenzgericht).
Gründe
I. Das Verfahren betrifft den beim AG München - Insolvenzgericht - am 11.3.2016 gestellten Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung (Az. 1500 IK 769/16). Der Schuldner befindet sich seit 2.6.2014 in Strafhaft in der örtlichen Justizvollzugsanstalt mit frühest möglichem Haftende am 30.9.2016 und voraussichtlichem Haftende am 1.12.2017. Seinen Angaben zufolge hatte er vor der Inhaftierung einen Wohnsitz in Leipzig.
Das AG wies unter dem 4.5.2016 darauf hin, dass es sich nicht für örtlich zuständig erachte. Strafhaft begründe keinen Wohnsitz. Bei wohnsitzlosen Personen sei der letzte Wohnsitz maßgebend, und dieser habe sich in Leipzig befunden. Auf den angeregten Verweisungsantrag hat sich das Insolvenzgericht München am 23.5.2016 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren gemäß §§ 3, 4 InsO, § 281 ZPO an das AG Leipzig verwiesen. Das AG Leipzig hat sich seinerseits mit Beschluss vom 16.6.2016 für örtlich unzuständig erklärt, die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und die Akten zur Gerichtsstandsbestimmung dem Oberlandesgericht München vorgelegt (Az. 403 IK 1148/16).
II. Auf die nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, § 37 ZPO i.V.m. § 4 InsO zulässige Vorlage durch das AG Leipzig - eines Gesuchs von Verfahrensbeteiligten bedarf es im Fall der Nr. 6 nicht (Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 37 Rn. 2 m.w.N.) - ist die (örtliche) Zuständigkeit des AG München - Insolvenzgericht - auszusprechen.
1. Die Voraussetzungen...