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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 07.05.2020 - 13 UF 48/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Verzinsungspflicht bei externer Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgungsträger; Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren des Versorgungsträgers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verzinsungspflicht des abgebenden Versorgungsträgers gilt auch im Fall einer externen Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgungsträger (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 130/13 -, Rn. 12, juris; Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, VersAusglG § 14 Rn. 62 m.w.N.).

2. Die Verzinsungspflicht kann wegen des Vorrangs einer sachlich richtigen Entscheidung ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot auch erstmals im Beschwerdeverfahren des Versorgungsträgers ausgesprochen werden (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Mai 2014 - 10 UF 272/13 -, Rn. 14 m.w.N., juris).

 

Verfahrensgang

AG Nauen (Aktenzeichen 21 F 11/19)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen vom 12.02.2020 abgeändert:

Die Entscheidungsformel erhält in Ziffer 2 Abs. 6 unter Wegfall des Abs. 7 folgende Fassung:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Telekom AG aus dem TV Durchführungsform / der "ZU Parallelverpflichtung" der Deutschen Telekom AG sowie zu Lasten des Anrechts in Ansehung der parallelverpflichteten Leistung bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP-Rentennr.: ...; Verwaltungsnr.: ...) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5.617,35 EUR, bezogen auf den 31.01.2019, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet.

Die weitere Beteiligten zu 6 wird verpflichtet, diesen Betrag zuzüglich 2,29 % Zinsen jährlich hieraus ab dem 01...

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