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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 12.05.2014 - 10 UF 272/13

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Leitsatz (amtlich)

1. Ist ein Anrecht auf Verlangen des Versorgungsträgers extern zu teilen, entfällt ein wesentlicher Teil des vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Verwaltungsaufwandes, so dass ein Absehen vom Ausgleich gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG regelmäßig ausscheidet.

2. Der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG von dem Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten an die Zielversorgung zu zahlende Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu verzinsen. Der Anordnung der Verzinsung steht im Beschwerdeverfahren nicht das Verschlechterungsverbot entgegen. Das Verschlechterungsverbot gilt, wenn der Versorgungsträger Beschwerdeführer ist, nur eingeschränkt. Dem Interesse an einer sachlichen richtigen Entscheidung gebührt der Vorrang, es sei denn, die Entscheidung kann sich nur zum Nachteil des Versorgungsträgers auswirken.

Normenkette

FamFG § 69; VersAusglG § 18

Verfahrensgang

AG Eisenhüttenstadt (Beschluss vom 08.11.2013; Aktenzeichen 3 F 317/12)

Tenor

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des AG Eisenhüttenstadt vom 8.11.2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hinsichtlich des Anrechts bei der Beteiligten zu 3. wie folgt lautet:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der E. Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer:...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 1.596,63 EUR, bezogen auf den 31.12.2012, auf dem für ihn bei der Deutschen Rentenversicherung B. eingerichteten Versicherungskonto (Versicherungsnummer:...) begründet.

Die E. Lebensversicherung AG wird verpflichtet, einen Kapitalbetrag i.H.v. 1.596,63 EUR zzgl. 2,75...

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