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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 04.09.2006 - 3 U 78/06

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Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer Kautionsabrede in einem Gewerbemietvertrag scheidet eine Nichtigkeit wegen Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB) oder wegen wucherähnlichen Geschäftes von vorneherein aus.

2. Die Höhe der Sicherheit, die Gewerbemietparteien vereinbaren können, ist - anders als bei der Wohnraummiete (§ 551 BGB) - grundsätzlich nicht begrenzt.

3. Eine Kautionsabrede in einem Gewerbemietvertrag kann unwirksam sein, wenn sie schickanös außerhalb eines nachvollziehbaren Sicherungsinteresses des Vermieters festgesetzt ist.

4. Eine Kautionsvereinbarung in Höhe der 7-fachen Monatsmiete ist bei einem längeren Gewerbemietverhältnis regelmäßig nicht schickanös außerhalb eines nachvollziehbaren Sicherungsinteresses des Vermieters festgesetzt.

5. Eine Kautionsabrede in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters in einem Gewerbemietvertrag mit einem mietenden Unternehmer hält der Generalklausel des § 307 BGB stand, auch wenn der Kautionsbetrag 3 Monatsmieten übersteigt.

 

Tenor

Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der berufungsführenden Beklagten die Leistung von Kaution.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin vermietete der Beklagten mit Mietvertrag vom 12./26.5.1999 in der Liegenschaft B. Straße ... in F. eine im Erdgeschoss gelegene Ladenfläche von ca. 111,87 m2 zur Nutzung als Reisebüro für zunächst fünf Jahre. Mit einem bereits durch die Klägerin vereinbarten Mietnachtrag Nr. 2 vom 17./19.9.2003 verlängerten die Parteien die Mietzeit bis zum 31.12.2006. Im Herbst 2004 stellte die Klägerin den Verlust einer Bürgschaft fest, die die Beklagte der früheren Vermieterin gegeben hatte, und erklärte daraufhin ggü. der bürgenden Bank mit Schreiben vom 15.9.2004 (Anlage K 5, Bl. 61 d. GA), keine Rechte mehr aus der verloren gegangenen Bürgschaftsurkunde herzul...

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