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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 04.03.2014 - 10 UF 190/13

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Verfahrensgang

AG Bernau (Beschluss vom 10.07.2013)

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des AG Bernau bei Berlin vom 10.7.2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Vater hat das Recht und die Pflicht, mit der Tochter Z. wie folgt zusammen zu sein:

Alle drei Wochen am Freitagnachmittag von 14.30 Uhr bis 17.00 Uhr und am Samstagvormittag von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr, erstmals am 14. und 15.3.2014.

2. Der Umgang beginnt am Freitag am Haupteingang der Bahnhofspassage in B. Die Mutter übergibt das Kind dem Vater zu Beginn des jeweiligen Besuchs pünktlich. Der Vater nimmt das Kind entgegen. Am Ende der jeweiligen Besuchszeiten bringt der Vater das Kind pünktlich zum Haupteingang der Bahnhofspassage zurück, wo die Mutter es entgegennimmt.

Der Umgang beginnt am Sonnabend am Jugendclub "F.",. Die Mutter übergibt das Kind dem Vater zu Beginn des jeweiligen Besuchs pünktlich. Der Vater nimmt das Kind entgegen. Am Ende der jeweiligen Besuchszeiten bringt der Vater das Kind pünktlich zum Jugendclub "F." zurück, wo die Mutter es entgegennimmt.

3. Der Umgang findet bis einschließlich zum 9.8.2014 begleitet statt. Mit der Umgangsbegleitung wird die Kinder-, Jugend- und Seniorenhilfe in B. gGmbH, betraut. Die Mutter ist berechtigt, bis zum 9.8.2014 während des Umgangs anwesend zu sein.

4. Die Eltern werden darauf hingewiesen, dass im Fall der Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld i.H.v. bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder dessen Anordnung keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft angeordnet werden kann.

II. Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Gerichtskosten zweiter Instanz haben die beteiligten Eltern je zur Hälfte z...

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