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KG Berlin Beschluss vom 08.10.2015 - 13 WF 146/15, 13 WF 149/15

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Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 03.09.2015; Aktenzeichen 17 F 4042/15)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 3.9.2015 erlassenen Beschluss des AG Pankow/Weißensee betreffend die Zurückweisung ihres Ordnungsgeldantrags - 17 F 4042/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 3.9.2015 erlassenen Beschluss des AG Pankow/Weißensee betreffend die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung im Vollstreckungsverfahren - 17 F 4042/15 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Mutter wendet sich im Verfahren 13 WF 149/15 dagegen, dass das Familiengericht ihrem Antrag, gegen den Vater wegen des von ihr behaupteten Verstoßes vom 24.4.2015 gegen die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung vom 26.3.2014 ein Ordnungsgeld zu verhängen, nicht entsprochen und den Antrag zurückgewiesen hat. Im Verfahren 13 WF 146/15 wendet sie sich dagegen, dass das Familiengericht die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung im Vollstreckungsverfahren, die Anbringung des Ordnungsgeldantrags, aufgrund von mangelnden Erfolgsaussichten ihr versagt hat. Zur Begründung, weshalb der Ordnungsgeldantrag - und, als Folge hiervon, mangels Erfolgsaussicht auch der entsprechende Verfahrenskostenhilfeantrag - zurückzuweisen sei, hat das Familiengericht darauf verwiesen, der zugrundeliegenden Umgangsvereinbarung lasse sich nicht mit der für die Verhängung eines Ordnungsgeldes erforderlichen Genauigkeit entnehmen, an welchem Ort der Umgang zwischen dem Vater und den Kindern stattzufinden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beiden Beschlüsse des Familiengerichts vom 3.9.2015 Bezug genommen.

Die Mutter meint im Verfahren 13 WF 149/15, das Familiengericht habe den von ihr...

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