Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich - Zulässigkeit der Beschwerde bei fehlerhafter Rubrizierung und unterlassener Zustellung des Beschlusses an zuständigen Regionalträger, Rechtsschutzbedürfnis auch bei möglicher Berichtigung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung ist durch die die unterbliebene Rubrizierung eines weiteren zuständigen Regionalträgers und durch die fehlende Bekanntgabe des Beschlusses an diesen beschwert, da beides den ordnungsgemäßen Vollzug des Versorgungsausgleichs zwischen den zuständigen Regionalträgern beeinträchtigen kann.
2. Die Möglichkeit, einen Beschluss berichtigen zu lassen lässt das Rechtsschutzbedürfnis für dessen Anfechtung regelmäßig bestehen (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 319 ZPO, Rn. 21), denn der Irrtum eines Gerichts darf sich nicht dahin auswirken, dass die Rechtsmittelmöglichkeit einer Partei beeinträchtigt oder gar vereitelt wird (vgl. Musielak/Voit/Musielak, 15. Aufl. 2018, ZPO § 319 Rn. 17).
Verfahrensgang
AG Strausberg (Aktenzeichen 2.1 F 37/17) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 19.09.2018 - 2.1 F 37/17 - im Rubrum dahin berichtigt, dass als Versorgungsträgerin des Antragsgegners statt der Beschwerdeführerin die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg aufgenommen wird.
Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 5 000 EUR
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin verwaltet als Versorgungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte der Antragstellerin und wendet sich gegen ihre unzutreffende Rubrizierung ...