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BGH Beschluss vom 09.02.1989 - V ZB 25/88

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Leitsatz (amtlich)

Im Wohnungseigentumsverfahren findet § 319 Abs. 3 ZPO entsprechende Anwendung.

 

Normenkette

WohnungseigentumsG § 43 Abs. 1; FGG § 19 Abs. 1; ZPO § 319 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 06.06.1988)

BayObLG

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 6. Juni 1988 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerte wird auf 4.647,25 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsteller nehmen den Antragsgegner auf Zahlung von Lasten- und Kostenbeiträgen von insgesamt 4.647,25 DM (nebst Zinsen) in Anspruch. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. In dem Rubrum des Beschlusses sind die Antragsteller entsprechend der Antragsschrift bezeichnet als „Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft V. straße 64 in M. – mit Ausnahme des Antragsgegners –”. Eine Eigentümerliste war weder der Antragsschrift noch dem amtsgerichtlichen Beschluß beigefügt. Der Beschluß ist nicht angefochten worden.

Unter Beifügung einer Eigentümerliste mit Stand vom 1. September 1986 haben die Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, den Beschluß „dahingehend zu ergänzen, daß die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft V. straße 64 einzeln aufgeführt werden.”

Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, das Rubrum sei bewußt in der gewählten Form gefaßt worden. Die (sofortige) Beschwerde hat das Landgericht verworfen. Mit der (sofortigen) weiteren Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter.

Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte die weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschuß des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10. März 1987 (ZMR 1987, 232) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Vorlage ist gemäß §§ 43 ff WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG statthaft.

Das vorlegende Gericht ist – mit dem Beschwerdegericht – der Ansicht, daß ein Beschluß des Amtsgerichts, der die Berichtigung eines Beschlusses über die Hauptsache in einen Wohnungseigentumsverfahren aus sachlichen Gründen ablehnt, in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 3 ZPO jedem Rechtsmittel entzogen ist. Es will damit bei der Auslegung der § 43 Abs. 1 WEG, § 19 Abs. 1 FGG, die eine den Gerichten übertragene Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen, von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10. März 1987 (ZMR 1987, 232) abweichen, in der dieses die gegenteilige Auffassung vertreten hat.

III.

Die (sofortige) weitere Beschwerde ist zulässig, auch wenn das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat (BGHZ 5, 39, 45, 46). Ob die weitere Beschwerde hier fristgebunden oder unbefristet ist, kann – in Übereinstimmung mit lern vorlegenden Gericht – offenbleiben, weil die Antragsteller die Frist für eine sofortige weitere Beschwerde eingehalten haben.

Die weitere Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Weder die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes noch das nach § 43 Abs. 1 WEG anzuwendende Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthalten Regeln darüber, ob und gegebenenfalls wie gerichtliche Beschlüsse in Wohnungseigentumssachen im Rubrum, Tenor oder in den Entscheidungsgründen berichtigt oder ergänzt werden können. Diese Regelungslücke ist nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 7. Dezember 1954, V BLw 46, 54, RdL 1955, 73) durch eine entsprechende Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO zu schließen; denn in dieser Vorschrift hat ein allgemeiner Rechtsgedanke seinen Niederschlag gefunden, der auch im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit Gültigkeit hat. Dies entspricht einhelliger Ansicht z.B. BayObLGZ 1985, 184, 187; OLG Düsseldorf OLGZ 70, 126; OLG Zweibrücken ZMR 87, 232; OLG Frankfurt OLGZ 1979, 390; OLG Celle NdsRpfl 1966, 15; KG WM 1960, 1134; OLG Schleswig SchlHAnz 1956, 153; Schlegelberger, FGG 7. Aufl. § 18 Rdn 2; Jansen, FGG 2. Aufl. § 18 Rdn. 37; Keidel/Reichert FGG 12. Aufl. § 18 Rdn. 57; Bassenge/Herbst, FGG/RpflG 4. Aufl. § 18 Anm. II 2; Bumiller/Winkler, FGG 4. Aufl. § 18 Anm. 1 c; Weitnauer, WEG 7. Aufl. Anh. § 43 Rdn. 29 a).

Umstritten ist jedoch, ob auch die Vorschrift des § 319 Abs. 3 ZPO, die zwar gegen die eine Berichtigung aussprechende Entscheidung die sofortige Beschwerde eröffnet, eine die Berichtigung ablehnende Entscheidung aber für unanfechtbar erklärt, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden ist. Die in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegende Ansicht verneint dies (KG DFG 1937, 87; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Zweibrücken a.a.O.; OLG Hamm RzG 1951, 259; Jansen a.a.O. Rdn. 58; Bassenge/Herbst a.a.O.; Bumiller/Winkler a.a.O.; a.A.: OLG Schleswig a.a.O.; Weitnauer, WEG 7. Aufl. § 45 Rdn. 1 a.E.).

Der Senat hat die Frage bisher offengelassen (Beschl, v. 7. Dezember 1954, V BLw 46/54, RdL 1955, 73). Er hat lediglich die Auffassung vertreten, daß sich die Entscheidung, ob und gegebenenfalls mit welchem Rechtsmittel die eine Berichtigung ablehnende oder aussprechende Entscheidung im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit angegriffen werden kann, grundsätzlich nach den einschlägigen Verfahrensgesetzen zu richten hat. Da es für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, und hier insbesondere für das Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz, eine dem § 319 Abs. 3 ZPO entsprechende Vorschrift nicht gibt, ist nunmehr zu entscheidet, ob Beschlüsse, die in Wohnungseigentumssachen entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO ergangen sind, nur nach Maßgabe von § 319 Abs. 3 ZPO der Anfechtung unterliegen. Der Senat teilt die Auffassung des vorlegenden Gerichts.

Das Verfahren in Wohnungseigentumssachen ist – abgesehen von § 4 Abs. 1 Nr. 3 WEG – eine sog. echte Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es ist dem Zivilprozeßrecht nicht wesensverschieden; vor allem ist es ihm gleichwertig (BGHZ 78, 57, 60). Auch die Interessenlage der sich als Parteien gegenüberstehenden Beteiligten ist die gleiche wie im Zivilprozeß (BGHZ 71, 314, 317; 78, 57, 60). Schon dies legt es nahe, in dem Wohnungseigentumsverfahren nicht nur § 319 Abs. 1 ZPO, sondern auch Absatz 3 dieser Vorschrift entsprechend anzuwenden, der in einem inneren Zusammenhang mit Absatz 1 steht. Entscheidend für eine solche Anwendung spricht aber, daß die Überlegungen, auf denen die Regelung in Absatz 3 beruht, uneingeschränkt auch für das Wohnungseigentumsverfahren gelten.

§ 319 Abs. 1 ZPO läßt bei Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten jederzeit eine Berichtigung von Amts wegen zu. Nur eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten, nicht dagegen eine falsche Willensbildung des Gerichts kann mit Hilfe dieser Bestimmung korrigiert werden. Stets muß der Irrtum „offenbar” sein, d.h. er muß sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlaß oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein (BGHZ 78, 22, 23; BGH Urt. v. 12. Januar 1984, III ZR 95/82, NJW 1985, 742). Deswegen können offenbare Unrichtigkeiten nach § 319 ZPO auch von Richtern berichtigt werden, die an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt haben (BGHZ 78, 22, 23). Auch das mit der Sache befaßte Rechtsmittelgericht ist hierfür zuständig (BGH Urt. v. 18. Juni. 1964, VII ZR 152/62, NJW 1964, 1858). Daß § 319 Abs. 3 ZPO die eine Berichtigung ablehnende Entscheidung für unanfechtbar erklärt, findet daher seine Rechtfertigung nicht darin, daß nur das Erstgericht beurteilen könnte, ob eine Berichtigung geboten ist. Der Grund ist vielmehr der, daß eine geltend gemachte Unrichtigkeit dann nicht mehr „offenbar” ist, wenn das Erstgericht nach sachlicher Prüfung eines Berichtigungsantrages das Vorhandensein einer offenbaren Unrichtigkeit verneint hat. Bejaht es sie dagegen, dann steht die Tatbestandsvoraussetzung der Offensichtlichkeit einer Überprüfung des Berichtigungsbeschlusses im Wege der – fristgebundenen – Beschwerde nicht entgegen.

Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für das Wohnungseigentumsverfahren. Es ist daher sachlich nicht gerechtfertigt, die Anfechtbarkeit von Beschlüssen, die im Wohnungseigentumsverfahren in entsprechender Anwendung von § 319 ZPO ergangen sind, anders zu beurteilen als nach § 319 Abs. 3 ZPO.

Für eine Abweichung besteht auch kein anerkennenswertes Bedürfnis. I er von dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLGZ 1970, 126, 128) hervorgehobene Umstand, daß die Anfechtbarkeit auch der die Berichtigung ablehnenden Entscheidung unter Umständen eine sonst notwendige Erneuerung des Verfahrens erübrige und auf einfacherem, zeit- und kostensparendem Weg der Beschwerde zu einer sachgemäßen Lösung führe, ist ein prozeßwirtschaftlicher Gesichtspunkt, den der Gesetzgeber aus Gründen für unmaßgeblich erachtet hat, die ebenso für das Wohnungseigentumsverfahren gelten.

Auch die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf hervorgehobene Schwierigkeit bei der Abgrenzung von unrichtiger Willensäußerung des Gerichts und sonstiger offenbarer Unrichtigkeit rechtfertigt keine unterschiedliche Beurteilung der Anfechtbarkeit. Solche Schwierigkeiten können im Zivilprozeß ebenso auftreten wie im Wohnungseigentumsverfahren.

Nach alledem kann die weitere Beschwerde keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG.

 

Unterschriften

Hagen, Vogt, Räfle, Lambert-Lang, Wenzel

 

Fundstellen

Haufe-Index 1392080

BGHZ

BGHZ, 370

NJW 1989, 1281

BGHR

Nachschlagewerk BGH

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