Leitsatz (amtlich)
Die nach der Rechtsprechung des BGH (insb. NJW 1996, 1344) entwickelten Grundsätze der Bewertung einer Rente wegen verminderter oder fehlender Erwerbsfähigkeit im Verhältnis zur fiktiv zu berechnende Altersrente gelten auch nach der Reform des Versorgungsausgleichs fort.
Verfahrensgang
AG Bad Liebenwerda (Aktenzeichen 20 F 165/09) |
Tenor
Der Antrag der Antragsgegnerin vom 22.10.2010 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung der Beschwerde wird zurückgewiesen.
Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen gewährt.
Gründe
Dem Antrag fehlt die notwendige Erfolgsaussicht, § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO. Soweit die Antragsgegnerin sich auf die unterschiedlichen Auskünfte der DRV Berlin/Brandenburg zur Höhe der zugrunde zu legenden Entgeltpunkte bezieht, ist zu beachten, dass sich der Rentenbescheid vom 26.6.2010 (Bl. 105 ff. d.A.) auf diejenigen Entgeltpunkte bezieht, die der tatsächlich bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuzurechnen sind.
Wird an einen Ehegatten wegen verminderter oder fehlender Erwerbsfähigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, ist zu bewerten, ob diese Rente oder die - fiktiv zu berechnende - Altersrente dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen ist. Der ehezeitbezogene Betrag aus der tatsächlich bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist nach st. Rspr. des Senats (OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1256) nur dann dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, sofern
- die insgesamt (also nicht nur ehezeitbezogen) erworbenen Entgeltpunkte aus der gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrente höher sind als
- die insgesamt aus der fiktiven Vollrente wegen Alters erworbenen Entgeltpunkte (BGH NJW 1996, 1344; OLG Karlsruhe, NJWE-FER 1999, 4).
Dies gilt selbst dann, wenn die Anzahl der auf die Ehezeit e...