Verfahrensgang
AG Lübben (Urteil vom 29.08.2001; Aktenzeichen 30 F 384/00) |
Tenor
Auf die Beschwerde wird das angefochtene Urteil zu Ziffer 2. des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Beteiligten Versicherungsnummer … werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Beteiligten Versicherungsnummer … Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 105,97 DM monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, den 31. Dezember 2000, übertragen.
Der genannte Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
Der aktuelle Rentenwert (Ost) zum Ende der Ehezeit von 42,26 DM, ist für die Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) mit dem Angleichungsfaktor 1,0018804 zu vervielfältigen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von der Erhebung von Gerichtskosten für die 2. Instanz wird abgesehen.
Im übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der 1. Instanz.
Der Beschwerdewert beträgt 1.000,00 DM.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Beteiligten ist im Ergebnis begründet. Zu Recht rügt sie in ihrer Beschwerdeschrift, dass das Amtsgericht die von der Antragstellerin aus ihrer bezogenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ermittelten Entgeltpunkte in unzutreffender Weise dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt hat.
Der Antragsgegner hat während der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB, d. h. in der Zeit vom 01. August 1974 bis zum 31. Dezember 2000, nach der Auskunft der Beteiligten vom 17. April 2001 in der gesetzlichen Rentenversicherung angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 1.039,96 DM sowie nichtangleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 0,07 DM erworben.
Die Antragstellerin hat während der Ehezeit nach der A...