Leitsatz (amtlich)
Beruft sich der auf Kindesunterhalt in Anspruch genommene Unterhaltsschuldner auf verminderte Leistungsfähigkeit wegen bestehender Kreditverbindlichkeiten, muss er zumindest Zeitpunkt, Grund und Höhe der Kreditaufnahme darlegen, damit abgewogen werden kann, ob der Schuldendienst dem minderjährigen Unterhaltsgläubiger entgegengehalten werden darf. Angaben, die die Partei im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, reichen hierzu nicht aus, da sie nicht in das Hauptverfahren eingeführt worden sind.
Tenor
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 17.2.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellung des Klägers ist zulässig (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 61. Aufl., Grundz § 567 Rz. 6; Lipp in MünchKomm/ZPO, Aktualisierungsband (2002), Vor § 567 Rz. 9 ff.; s.a. BGH FamRZ 2003, 92), jedoch nicht begründet. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags des Klägers kann eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse gem. § 323 Abs. 1 ZPO seit Erstellung der Jugendamtsurkunde vom 19.12.1995 nicht bejaht werden. Der Kläger kann sich insb. nicht auf Leistungsunfähigkeit berufen. Er muss sich vielmehr fiktives Arbeitseinkommen von 2.000 DM, das sind 1.023 Euro, zurechnen lassen.
Wie bereits im Senatsbeschluss vom 17.2.2003 ausgeführt, ist der Unterhaltsschuldner gehalten, alles zu tun, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden. Hiervon darf er auch nicht im Hinblick auf eine schwierige Situation auf dem Arbeitsmarkt absehen. Denn nur im Falle konkreter Bemühungen lässt sichggf. feststellen, dass gerade der Unterhaltsschuldner keine Stelle finden konnte (vgl. dazu Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, ...