Entscheidungsstichwort (Thema)
Markenanmeldung B 83 093/3 Wz
Tenor
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Prüfungsstelle für Klasse 3 Wz des Deutschen Patentamts vom 25. Februar 1990 und vom 17. November 1992 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 878 499 zurückgewiesen worden ist.
Der angemeldeten Marke wird die Eintragung versagt.
Tatbestand
I
Angemeldet zur Eintragung in das Register ist die Wortmarke
ANNETE
für die Waren
„Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Toilettenseifen”.
Die Bekanntmachung erfolgte am 15. April 1988.
Hiergegen hat die Inhaberin der seit 7. Mai 1975 endgültig (im Sinne von § 5 Abs. 7 Satz 4 WZG) für die Waren
„Wasch- und Bleichmittel, Putz- und Poliermittel, Seifen, Parfümerien, kosmetische Mittel, Haarwaschmittel, Zahnputzmittel”
eingetragenen Wortmarke 878 499
Jeanette
Widerspruch erhoben.
Nachdem die Anmelderin die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten hat, hat die Widersprechende verschiedene Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt und behauptet, die Widerspruchsmarke sei in dem maßgeblichen Zeitraum von fünf Jahren vor der Bekanntmachung der angemeldeten Marke von der Firma Dressin Pharma und Kosmetik GmbH aufgrund einer von der Widersprechenden unter dem 11. September/29. September 1978 erteilten Erlaubnis rechtserhaltend benutzt worden für Schaumbäder und Schampoos Die Anmelderin hat ihren Nichtbenutzungseinwand aufrechterhalten und zur Begründung insbesondere ausgeführt, daß die Widerspruchsmarke nicht in der eingetragenen Form, sondern allenfalls in der Schreibweise Jeannette, damit aber nicht rechtserhaltend benutzt worden sei.
Dem hat sich die Prüfungsstelle für Klasse 3 Wz des Deutschen Patentamts angeschlossen und den Widerspruch in zwei Beschlüssen, von denen einer i...