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BPatG Beschluss vom 30.07.1996 - 24 W (pat) 64/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Markenanmeldung P 42 899/3 Wz

 

Tenor

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Bezeichnung

LORDS

ist als Marke für die Waren

„Parfümerien, Desodorierungsmittel für den persönlichen Gebrauch (Parfümeriewaren); Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, ätherische Öle; Zahnputzmittel; Seifen; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Wasch- und Bleichmittel”

zur Eintragung in das Register angemeldet. Die Bekanntmachung erfolgte am 31. August 1992.

Widerspruch hat erhoben die Inhaberin der seit 9. Februar 1987 eingetragenen Marke 1 102 303

LORD,

deren Warenverzeichnis lautet:

„Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Seifen, Zahnputzmittel, Haarwässer; chemische Erzeugnisse für Gesundheitspflege”.

Die Anmelderin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Die Widersprechende hat folgende Glaubhaftmachungsmittel zu den Akten gereicht:

  1. Eine eidesstattliche Versicherung des Herrn Josef Fölbach vom 9. März 1993. Herr Fölbach bezeichnet sich darin als Geschäftsführer der Firma „Farina am Dom”, Köln. Er führt aus, daß diese Firma das Widerspruchszeichen aufgrund einer Benutzungserlaubnis der Widersprechenden im Zeitraum von Februar 1991 bis August 1992 zur Kennzeichnung einer Herren-Duft-Serie benutzt habe. Folgende Umsätze seien erzielt worden:

    After Shave 100 ml

    1 734 Stück

    Eau de Toilette-Spray 60 ml

    1 187 Stück

    Eau de Toilette 100 ml

    710 Stück

  2. Eine Preisliste, auf der sich ua folgende Angaben befinden:

    „FARINA AM DOM

    KÖLN

    Vogelsanger Straße 193–195

    …

    Telefax (0221) 5451 10

    …”

  3. Einen Salesfolder mit folgenden Produktdarstellungen:

  4. Eine eidesstattliche Versicherung des Leiters der Abteilung Recht und Versicherungen der Widersprechenden, Herrn Dr. Hans Werner Giefers, vom 21. April 1993, wonach die Firma „Farina am Dom”, Köln, im Jahre 1990 von der Widersprechenden eine Erlaubnis zur Benutzung des Widerspruchszeichens erhalten habe.

Die Prüfungsstelle für Klasse 3 Wz des Deutschen Patentamts hat den Widerspruch zunächst wegen fehlender Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung zurückgewiesen. Das Widerspruchszeichen sei nur als Bestandteil einer als Einheit erscheinenden Wort-Bild-Kombination benutzt worden, wobei die Abbildung eines jungen Mannes nicht als zeichenmäßig bedeutungslose Zutat gewertet werden könne. Es sei nichts dafür ersichtlich, daß die vorliegende Abweichung der benutzten von der eingetragenen Zeichenform bestimmungsgemäß und verkehrsüblich oder durch den praktischen Gebrauch geboten gewesen sei.

Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Prüfungsstelle den Erstbeschluß aufgehoben und der angemeldeten Marke – unter Zurückweisung der Erinnerung im übrigen – die Eintragung teilweise versagt, nämlich für die Waren:

„Parfümerien, Desodorierungsmittel für den persönlichen Gebrauch (Parfümeriewaren); Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, ätherische Öle; Zahnputzmittel; Seifen”.

Zur Begründung hat sie ua ausgeführt, daß schon fraglich sei, ob eine Abwandlung des Widerspruchszeichens vorliege. Denn das Widerspruchszeichen trete in seiner eingetragenen Form deutlich abgesetzt von seiner Umgebung als Betriebskennzeichen hervor. Jedenfalls aber handle es sich bei der Darstellung eines gepflegten jungen Mannes um eine bedeutungslose austauschbare Zutat, die auf den betreffenden Waren wie eine Bestimmungsangabe wirke. Schließlich sei auch der Umfang der Benutzung im Hinblick darauf, daß es sich bei der Erlaubnisnehmerin um ein kleines Unternehmen handle, als ausreichend anzusehen.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und ihre Nichtbenutzungseinrede ua deswegen aufrechterhalten, weil die Identität der Lizenznehmerin nicht zweifelsfrei feststehe. Eine Firma „Farina am Dom” sei im Handelsregister des Amtsgerichts Köln nicht eingetragen. Desweiteren bezögen sich die auf der vorgelegten Preisliste befindlichen Angaben „Vogelsanger Straße 193–195” und „Telefax (0221) 5451 10” auf eine Firma „Farina Johann Maria Jülichsplatz No. 4”. Die Benutzungsunterlagen stammten daher möglicherweise nicht von der Lizenznehmerin der Widersprechenden. Aber auch wenn es sich – wie die Widersprechende vorgetragen habe – bei der Firma „Farina am Dom” nur um die Kurzbezeichnung der im Handelsregister eingetragenen Firma „Johann Maria Farina Dr. E. Meitzen am Dom zu Cöln” handle, könne nicht von einer rechtserhaltenden Benutzung ausgegangen werden. Denn diese Firma sei von der Widersprechenden wirtschaftlich abhängig. Dies ergebe sich daraus, daß ausweislich des Handelsregisters der Leiter der Abteilung Recht und Versicherungen der Widersprechenden zugleich Einzelprokurist der genannten Firma sei. Deswegen komme es für die Beurteilung, ob eine ernsthafte Benutzung vorliege, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Widersprechenden, nicht ihrer Lizenznehmerin an. Insoweit seien die in der eidesstattlichen Versicherung vom 9. März 1993 angegebenen Umsätze zu gering.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

den Erinnerungs...

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