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BGH Urteil vom 29.10.2001 - II ZR 314/99

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1 und 4 wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Mai 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangte von den Beklagten ursprünglich, als Gesamtschuldner an sie 190 näher gekennzeichnete Mastkälber herauszugeben.

Sie kaufte die Kälber, die sich zur Aufzucht bei dem Landwirt S. befanden, am 12. Dezember 1995 von der M. GmbH, deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 4 ist.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Auf deren Revision hat der Bundesgerichtshof am 15. Juni 1998 das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (II ZR 27/97, ZIP 1998, 2160). Dieses hat daraufhin – soweit für das jetzige Revisionsverfahren noch von Bedeutung – das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert, die Beklagten zu 1 und 4 verurteilt, 82 näher bezeichnete Kälber herauszugeben und festgestellt, im übrigen sei die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 4 in der Hauptsache erledigt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten zu 1 und 4.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses zum Nachteil der Beklagten zu 1 und 4 entschieden hat.

I. Der Senat hat in seinem ersten Urteil zugunsten der Klägerin unterstellt, es sei am 12. Dezember 1995 in Erfüllung eines entsprechenden Kaufvertrages über die bei S. untergestellten Kälber eine Einigung zwischen der Klägerin und der von der Beklagten zu 4 vertretenen M. GmbH über den Eigentumsübergang an den Tieren zustande gekommen. Die erforderliche tatrichterliche Feststellung hat das Berufungsgericht – allerdings ohne nähere Begründung – nunmehr nachgeholt. Die Revision greift diese Feststellung nicht an.

II. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin sei Eigentümerin der Kälber gewesen, als der Beklagte zu 1 diese am 22. Februar 1996 im Einverständnis mit der Beklagten zu 4 aus dem Stall des Landwirts S. abgeholt hat. Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision haben Erfolg.

1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Übergabe der Tiere sei durch ein Besitzkonstitut (§ 930 BGB) ersetzt worden, wird von dem Ergebnis der Beweisaufnahme, auf das es sich stützt, nicht getragen. Eine die Übergabe ersetzende Änderung der bisherigen Besitzverhältnisse hätte vorausgesetzt, daß der Landwirt S., bei dem die Tiere eingestellt waren, seinen unmittelbaren Besitz als Besitzmittler für die M. GmbH ausgeübt hätte und auf Grund entsprechender Vereinbarungen entweder diesen Besitz unter Auswechselung des bisherigen Besitzmittlungsverhältnisses künftig für die Klägerin halten oder die M. GmbH unter Beibehaltung ihres bisherigen mittelbaren Besitzes diesen künftig als Fremdbesitzerin für die Klägerin halten sollte.

Dem angefochtenen Urteil ist bereits keine – auch stillschweigend geschlossene – Vereinbarung über eine Änderung bestehender Besitzmittlungsverhältnisse zu entnehmen. Zudem sind beide Wege nach der insoweit eindeutigen Aussage des Zeugen S. versperrt. Dieser hat bekundet, die M. GmbH nicht zu kennen, stets nur für „A. St. und Berater” besessen und gemästet und es ausdrücklich abgelehnt zu haben, für die Klägerin tätig zu werden. Zwar steht das von ihm unter dem Namen seines Sohnes verfaßte Schreiben an die Klägerin vom 15. Mai 1998 dazu in einem gewissen Widerspruch. Auch das Anbringen der Vorhangschlösser scheint auf eine Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und S. zu deuten. Doch ist hier zu beachten, daß diese Schlösser nach der Erklärung des früheren Geschäftsführers nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der behaupteten Übereignung vom 12. Dezember 1995 angebracht worden sind, sondern lange vorher, nämlich schon Mitte 1995, im Zusammenhang mit einer „Ausstallungsvereinbarung”. Damit kann diese Maßnahme nicht als Indiz für ein als Übergabeersatz taugliches Besitzmittlungsverhältnis gewertet werden. Es kommt hinzu, daß die Beklagten Unterlagen vorgelegt haben, die nahelegen, daß durch die Beklagte zu 4 – in welcher Eigenschaft auch immer – und der Klägerin nur ein Finanzierungsgeschäft abgeschlossen worden ist. Nimmt man die Aussage des früheren Geschäftsführers der Klägerin, G., hinzu, der entgegen den Kontoauszügen, welche „A. St.” als Empfängerin des Geldes ausweisen, ausgesagt hat, die Klägerin habe die Tiere der M. GmbH bezahlt und „die Tiere damit praktisch übernommen”, dann zeigt sich, daß der Vortrag der Klägerin in dem unterbreiteten und festgestellten Sachverhalt nur eine geringe Stütze findet.

2. Der Senat hat in seiner früheren Entscheidung darauf hingewiesen, daß bei dem Vertragsschluß am 12. Dezember 1995 nicht nur eine Einigung zustande gekommen sein könnte, sondern gleichzeitig der Herausgabeanspruch der M. GmbH gegen S. an die Klägerin abgetreten worden sein könnte. Hiermit hat sich das Berufungsgericht bisher nicht befaßt.

III. Damit das Berufungsgericht die gebotenen weiteren Feststellungen treffen kann, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

 

Unterschriften

Röhricht, Hesselberger, Kurzwelly, Kraemer, Münke

 

Fundstellen

Haufe-Index 664967

NJW-RR 2002, 854

www.judicialis.de 2001

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