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BGH Urteil vom 27.06.1990 - XII ZR 95/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugewinnausgleich: Vermögenserwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht: Gleichwertigkeit oder Übergewicht der kapitalisierten Gegenleistung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zum Vermögenserwerb "mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht".

 

Orientierungssatz

1. Ob ein Vermögen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht übergeben und erworben wird und damit aufgrund der Regel des BGB § 1374 Abs 2 als Vermögensposten dem Zugewinn entzogen bleibt, richtet sich in erster Linie danach, ob die Vertragschließenden mit der Übergabe einen erst zukünftigen Erbgang vorwegnehmen wollen. Das ist im Regelfall jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Abkömmling ein Grundstück, ein landwirtschaftliches Anwesen oder ein Unternehmen von seinen Eltern oder einem Elternteil unter Lebenden übergeben wird. Soweit in Verträgen dieser Art der Übernehmer den Übergeber von noch bestehenden Belastungen freistellt, ihm ein Leibgedinge (Altenteil) einräumt, mit dem er insbesondere den Wohn- und Pflegebedarf und damit einen wichtigen Teil der Lebensbedürfnisse des zumeist bereits betagten Vertragspartners für dessen Lebensabend sichert, und soweit er sich zur Übernahme der Beerdigungskosten und zur späteren Grabpflege verpflichtet, handelt es sich um ein Gefüge von Abreden, die für vorweggenommene Erbfolgen geradezu typisch sind. Sie stellen daher die Qualifikation des Erwerbstatbestandes als eines solchen "mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht" regelmäßig nicht in Frage, deuten vielmehr auf einen solchen hin. Eine Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an erbberechtigte Geschwister ist ein weiteres deutliches Anzeichen dafür, daß die Vertragschließenden den Übernehmer als durch eine vorweggenommene Erbfolge begünstigt angesehen haben.

2. Nur bei anders gestalteten Vermögensübergaben, etwa bei solchen, die in der Rechtsform eines Kaufvertrages auftreten, kann durch einen Vergleich der Werte von übergebenem Objekt und Gegenleistung ein Anhaltspunkt dafür zu gewinnen sein, ob es sich nach dem Willen der Vertragschließenden um einen Vermögenserwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder um ein normales Austauschgeschäft gehandelt hat (Abgrenzung OLG Düsseldorf, 1972-04-17, 6 U 213/70, MDR 1972, 782; vergleiche BGH, 1978-02-01, IV ZR 142/76, BGHZ 70, 291). Für die Qualifizierung von Grundstücks-, Hof- oder Unternehmensübernahmeverträgen herkömmlicher Art zwischen Verwandten, insbes zwischen Eltern und Kindern, können Feststellung und Vergleich der objektiven Werte des übernommenen Objekts und der im Rahmen des Üblichen vereinbarten "Gegenleistungen" hingegen regelmäßig nicht ausschlaggebend sein. Selbst wenn ein solcher Vergleich im Einzelfall annähernd gleiche Werte für Übergabe und Gegenleistungen oder gar ein gewisses Übergewicht der kapitalisierten Gegenleistungen ergeben sollte, nimmt das dem Erwerb nicht den die Erbfolge vorwegnehmenden Charakter.

 

Normenkette

BGB § 1374 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Entscheidung vom 30.03.1989; Aktenzeichen 10 UF 234/88; FamRZ 1989, 1186)

AG Aachen (Entscheidung vom 29.09.1988; Aktenzeichen 20 F 116/87)

 

Fundstellen

Haufe-Index 542490

NJW-RR 1990, 1283

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