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BGH Urteil vom 24.09.1980 - 3 StR 255/80

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Leitsatz (amtlich)

Nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlungen, die an einem Kind vorgenommen werden oder die das Kind an dem Täter oder einem Dritten vornimmt, sind sexuelle Handlungen auch dann, wenn das Kind die Sexualbezogenheit der Handlung nicht erkennt oder noch nicht erkennen kann.

 

Normenkette

StGB 1975 § 184c

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal

 

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. Februar 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

 

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, den Angeklagten darüber hinaus in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen verurteilt, und zwar den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.

Die Revisionen der Angeklagten führen auf die Sachrügen lediglich zur Aufhebung der Strafaussprüche.

1. Hinsichtlich der Schuldsprüche hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

a) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Angeklagten ihre Kinder, nämlich den zur Tatzeit knapp siebenjährigen Sohn der Angeklagten und Adoptivsohn des Angeklagten Alexander und ihren knapp dreijährigen Sohn Kai Patrick veranlaßt haben, sich bei Handlungen fotografieren zu lassen, die nach dem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogen waren. Die fotografierten Posen betrafen Handlungen, welche die Kinder untereinander vornahmen (strafbar nach § 176 Abs. 2 StGB), darüber hinaus solche, die der Angeklagte an den Kindern vornahm oder von ihnen an sich vornehmen ließ (für diesen strafbar nach § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 175 Abs. 1 und § 176 Abs. 1 StGB; für die Angeklagte strafbar nach § 176 Abs. 2 StGB) und schließlich solche, welche die Angeklagte an den Kindern vornahm oder von ihnen an sich vornehmen ließ (für diese strafbar nach § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 176 Abs. 1 StGB; für den Angeklagten strafbar nach § 176 Abs. 2 StGB). Entsprechende Feststellungen hat das Landgericht bezüglich der Kinder der Familie W., nämlich deren zur Tatzeit achtjährigen Tochter Susanne und fünfjährigen Sohn Marcus, getroffen. Die Kinder sind von den Angeklagten ebenfalls veranlaßt worden, sich in sexuellen Posen fotografieren zu lassen, und zwar bei untereinander vorgenommenen Handlungen (strafbar nach § 176 Abs. 2 StGB) und bei Handlungen, welche die Angeklagten abwechselnd an dem Kind Susanne vornahmen (strafbar nach § 176 Abs. 1 StGB für den die sexuelle Pose darstellenden und nach § 176 Abs. 2 StGB für den jeweils fotografierenden Ehepartner). Nicht beschwert sind die Angeklagten dadurch, daß das Landgericht die gegen die Kinder gerichteten Straftaten als miteinander in natürlicher Handlungseinheit stehend betrachtet und deshalb gemäß § 52 StGB jeweils nur auf eine Strafe erkannt hat.

b) Die von und an den Kindern, jeweils mit Körperkontakt, vorgenommenen Handlungen waren sexuelle im Sinne des § 184c Nr. 1 StGB. Dieser durch das 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) in das Strafgesetzbuch eingeführte Begriff hat den der Unzucht abgelöst. Er erfaßt auf jeden Fall Handlungen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild die Sexualbezogenheit erkennen lassen (Dreher JR 1974, 45, 47; Dreher/Tröndle, StGB 39. Aufl. vor 174 Rdn. 6; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 20. Aufl. § 184c Rdn. 6; Horn in Systematischer Kommentar zum StGB § 184c Rdn. 2; Bockelmann, Strafrecht Bes. T. 2 § 27 III 2 Buchst. a). Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen erfüllt. Diesen ist auch die Erheblichkeit der Handlungen, und zwar sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer (Dreher/Tröndle aaO vor § 174 Rdn. 8), im Hinblick auf das durch die §§ 174, 175, 176 StGB geschützte Rechtsgut (§ 184c Nr. 1 StGB) zu entnehmen. Die Angeklagten haben vorsätzlich gehandelt, denn sie haben nach den Feststellungen die Sexualbezogenheit der Handlungen, zu denen sie die Kinder bestimmt und welche sie mit ihnen vorgenommen haben, sowie die Umstände erkannt, welche die Beurteilung tragen, daß die Handlungen von einiger Erheblichkeit sind.

c) Die nach dem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogenen Handlungen sind sexuelle auch dann, wenn weder der Bestimmende noch der Handelnde in wollüstiger Absicht handelt (Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform BT-Drucks. VI/3521 S. 36; Dreher/Tröndle aaO vor § 174 Rdn. 7; Maurach/Schröder, Strafrecht Bes. T. 6. Aufl. 1. Teil b § 17 VI 2 Buchst. c; Bockelmann aaO § 27 III 2 Buchst. b). Der näheren Erörterung bedarf jedoch, ob sich die Kinder des Bezugs der Handlungen zum Sexuellen bewußt sein müssen. Davon geht das Landgericht ersichtlich aus. Es hat nämlich ausgeführt, die Kinder seien sich des sexuellen Bezugs ihrer Handlungen in einer ihrem Alter entsprechenden Weise bewußt gewesen. Es ist zweifelhaft, ob das Landgericht bei dem knapp dreijährigen Kind ohne weiteres von einem derartigen Bewußtsein ausgehen konnte. Darauf kommt es indes nicht an. Dies ist, soweit ersichtlich, unbestritten für die Fälle, bei denen der Täter oder ein Dritter sexuelle Handlungenan Kindern vornimmt (Dreher/Tröndle aaO vor § 174 Rdn. 12, § 176 Rdn. 3,5; Horn aaO § 184c Rdn. 3; Lenckner aaO § 176 Rdn. 5, 149 § 184c Rdn. 18). Entsprechendes wird überwiegend bei – eine Fallgestaltung, die hier nicht zur Erörterung steht –vor den Kindern vorgenommenen sexuellen Handlungen angenommen (Dreher/Tröndle aaO vor § 174 Rdn. 12, § 176 Rdn. 6; Horn aaO; Bockelmann aaO § 29 II 2 Buchst. b; differenzierend Lenckner aaO § 176 Rdn. 28; vgl. BGH bei Dallinger MDR 19749 546). Umstritten ist die Frage bei Handlungen, dievon den Kindern an dem Täter oder an Dritten vorgenommen werden. Dreher/Tröndle (aaO § 176 Rdn. 4, 5), Horn (aaO) und Lenckner (aaO § 176 Rdn. 7, 12) sind der Auffassung, daß in solchen Fällen von einer sexuellen Handlung, auch wenn sie dem äußeren Erscheinungsbild nach sexualbezogen ist, nur dann auszugehen ist, wenn sich das Kind in einer seinem Alter entsprechenden Weise des Bezugs zum Sexuellen bewußt ist. Dieser Auslegung folgt der Senat nicht (so auch Lackner aaO § 184c Anm. 1a; Maurach/Schröder aaO § 17 VI 2 Buchst. a). Er ist vielmehr der Auffassung, daß auch in den in Frage stehenden Fällen das Tatbestandsmerkmal der sexuellen Handlungen erfüllt ist, wenn die Betroffenen auf Grund kindlichen Alters noch nicht erkennen, daß sie sich in den Dienst fremder sexueller Betätigung stellen. Ein solches Verständnis legt schon der Wortlaut der §§ 174 ff StGB in Verbindung mit § 184c Nr. 1 StGB nahe. Denn dieses stellt nur auf die Erheblichkeit der sexuellen Handlung ab; von einem Erfordernis des Bewußtseins der Sexualbezogenheit ist nicht die Rede. Die Auslegung steht zudem in Einklang mit der Rechtsprechung zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF, nach der es – abgesehen von den (hier nicht einschlägigen) Fällen der Verleitung zu ambivalenten Handlungen (BGHST 17, 280 ff; BGH GA 1969, 378) – wegen des Schutzgedankens des Gesetzes nicht darauf ankam, ob das Kind den Vorgang in seiner geschlechtlichen und unzüchtigen Bedeutung erfaßte (BGHST 17, 280, 286). Nur sie wird schließlich dem Ziel des im Jahr 1973 neu gefaßten Sexualstrafrechts gerecht, sexuell in der Entwicklung befindliche junge Menschen vor einer Beeinträchtigung ihrer Gesamtentwicklung durch .sexuelle Handlungen zu schützen (Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages BT-Drucks. VI/3521 S. 34). Eine Verpflichtung zur Prüfung, ob das von – mit körperlichen Berührungen verbundenen – sexuellen Kontakten betroffene Kind sich des sexuellen Bezugs bewußt ist, wurde die praktische Anwendung der §§ 174 ff StGB in den hier infrage stehenden Fällen, in denen das Kind sexualbezogene Handlungen an einem anderen vornimmt, erheblich erschweren. Im Ergebnis würden Kinder in den ersten Lebensjahren insoweit schutzlos gestellt, Gefahren für die sexuelle und charakterliche Reifung bei kindlichen Opfern durch mit ihnen vorgenommene sexuelle Handlungen, denen der Gesetzgeber begegnen wollte (vgl. dazu die Sachverständigenanhörung im Rahmen der Beratungen zum neuen Sexualstrafrecht- BT-Drucks. VI/3521, S. 34 ff)9 bestehen aber nicht nur, wennan ihnen sexuelle Handlungen vorgenommen werden, sondern auch dann, wenn sie dazu bestimmt werden, solche Handlungen an anderen vorzunehmen. In beiden Fällen kann deshalb nicht darauf abgestellt werden, ob das Kind die Bedeutung der sexuellen Handlung erfaßt hat oder überhaupt erfassen kann.

2. Die Strafaussprüche halten demgegenüber rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat die Strafen dem § 176 Abs. 1 erster Halbsatz StGB entnommen. Es hat sowohl die Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB (Strafminderung für minder schwere Fälle) als auch des § 176 Abs. 3 StGB (Strafschärfung für besonders schwere Fälle) verneint und zur Begründung ausgeführt, zum einen seien die Regelbeispielsfälle des § 176 Abs. 3 StGB nicht erfüllt, zum anderen weiche das gesamte Tatbild nicht „vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in dem Maße ab, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten” erscheine (UA S. 33). Ob mit dieser Begründung nur das Vorliegen eines besonders schweren Falles verneint worden ist oder ob mit ihrem zweiten Teil zugleich die Anwendung des § 176 Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB abgelehnt worden ist, ist nicht völlig klar. Selbst wenn dies der Fall wäre, so ist die Würdigung hier nicht umfassend genug, Sie läßt die erforderliche Gesamtabwägung der belastenden und der sich aufdrängenden entlastenden Momente vermissen und deshalb besorgen, daß das Landgericht den Begriff des minder schweren Falles verkannt hat BGH, Beschluß vom 7. Februar 1979 – 3 StR 1/79).

b) Für die Frage, ob ein minder schwerer Fall zu bejahen ist, sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung der Tat unddes Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen und sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHST 26, 97, 99; BGH, Urteil vom 14. Juni 1977 – 4 StR 141/77; Beschluß vom 7. Februar 1979 – 3 StR 1/79; jeweils mit Nachweisen). Die in diesem Zusammenhang notwendige Gesamtwürdigung erfordert zwar keine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen (BGH bei Holtz MDR 1979, 105, 106). Dieser Grundsatz besagt jedoch nicht, daß von einer Erörterung und Abwägung der sich aufdrängenden für und gegen einen Angeklagten sprechenden Umstände völlig abgesehen werden kann.

c) Den danach an die Urteilsbegründung zu stellenden Anforderungen wird das angefochtene Urteil deshalb nicht gerecht, weil es sich mit mehreren den Feststellungen zu entnehmenden Anhaltspunkten, die für eine Milderung der Strafen sprechen könnten, nicht auseinandersetzt. Das gilt für die Feststellung, daß es sich beim Angeklagten um eine „anlagebedingt leicht abartige Persönlichkeit mit pädophilen Neigungen” und bei der Angeklagten um eine „empfindsame, selbstunsichere, halt- und willensschwache Persönlichkeit” handelt (UA S. 32, 33). Dies führt zwar, wie das Landgericht ohne Rechtsfehler ausgeführt hat, nicht zur Anwendung des § 21 StGB, kann aber bei der Strafzumessung, auch soweit es um die Wahl des Strafrahmens geht, ins Gewicht fallen. Bei der Angeklagten Maria N. ist darüber hinaus nicht erkennbar berücksichtigt worden, daß sie sich mit Erfolg darum bemüht hat, die Kontakte ihres Ehemannes zu einem Brieffreund mit ebenfalls pädophilen Neigungen zu beenden (UA S. 17). Beide Angeklagte haben schließlich ihr Familienleben und das Verhältnis zu ihren Kindern nach den Taten so geordnet, daß Beanstandungen offensichtlich nicht mehr zu erheben sind. Ihnen war zunächst das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder entzogen worden. Ende September 1978 konnten ihnen die Kinder, die – wie die Kinder der Familie W. durch die Taten keinen Schaden erlitten haben, wieder anvertraut werden (UA S. 22).

d) Die für die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hätten, wenn das Landgericht sie erwogen hätte, möglicherweise zur Anwendung des für minder schwere Fälle des § 176 StGB vorgesehenen Strafrahmens und zu erheblich geringeren Strafen geführt mit der Folge, daß unter Umständen auch die Anwendung des § 56 StGB in Betracht gekommen wäre.

3. Dies nötigt zur Aufhebung der Strafaussprüche. Der Senat hat von der Möglichkeit, die Sache zur Neubemessung der Strafen an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 356 Abs. 2 S. 1 StPO), Gebrauch gemacht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609924

BGHSt, 336

NJW 1981, 134

NStZ 1981, 23

JZ 1981, 34

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