Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 24.06.1997 - XI ZR 288/96

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Die formularmäßige Erstreckung des Sicherungszwecks einer Grundschuld auf alle künftigen Forderungen der kreditgebenden Bank gegen den mit dem Sicherungsgeber nicht identischen Kreditschuldner verstößt im Gegensatz zur unbeschränkten Bürgschaft und zum Schuldbeitritt nicht gegen § 9 AGBG.

 

Normenkette

AGBG § 9 Cg

 

Verfahrensgang

OLG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 27.11.1996)

LG Oldenburg

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. November 1996 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Bank wegen Kontokorrentforderungen gegen den Ehemann der Klägerin aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vollstrecken darf.

Im April 1988 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 50.000 DM zur Finanzierung eines Hauskaufs. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unterhielt der Ehemann der Klägerin bei der Beklagten ein Kontokorrentkonto für seine Anwaltspraxis. Am 19. Mai 1988 bestellte die Klägerin an ihrem Grundstück in notarieller Form eine Grundschuld in Höhe des ausgereichten Darlehens. Zuvor hatte sie zusammen mit ihrem Ehemann am 18. April 1988 eine von der Beklagten vorformulierte Zweckerklärung unterzeichnet. Danach dient die Grundschuld als Sicherheit für alle gegenwärtigen und künftig entstehenden Ansprüche und Forderungen der Beklagten gegen die Klägerin und ihren Ehemann.

Die Beklagte hat das Darlehen gekündigt und die Klägerin zur Rückzahlung von 44.893,92 DM aufgefordert. Zudem will sie wegen der ihr gegen den Ehemann der Klägerin zustehenden Kontokorrentforderungen von rund 270.000 DM aus der Grundschuld vorgehen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die formularmäßige Zweckerklärung sei wegen Verstoßes gegen §§ 3 und 9 AGBG unwirksam, die Grundschuld sichere ausschließlich das für den Hauskauf aufgenommene Darlehen. Sie beantragt, festzustellen, daß die Beklagte gegen sie keine die Darlehensforderung von 44.893,92 DM übersteigende Forderungen hat.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei vor der Unterschriftsleistung durch den Geschäftsstellenleiter C. auf die Bedeutung und die Tragweite der weiten Sicherungszweckerklärung hingewiesen worden, so daß diese ihren Überraschungscharakter i.S.d. § 3 AGBG verloren habe. § 9 AGBG ist nach ihrer Ansicht nicht verletzt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der – zugelassenen – Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen folgendes ausgeführt:

Die Formularabrede habe ihr überraschendes Moment durch einen individuellen Hinweis der Beklagten auf den Umfang der Sicherungszweckerklärung verloren. Auch unter dem Gesichtspunkt des § 9 AGBG sei die Klausel nicht zu beanstanden. Allerdings habe der Bundesgerichtshof in seiner neuesten Rechtsprechung angenommen, daß eine formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aus bankmäßiger Geschäftsverbindung gegen das in § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB normierte Verbot der Fremddisposition verstoße und deshalb nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AGBG unwirksam sei. Dieselben Grundsätze seien wenig später auf den Schuldbeitritt angewendet worden. Die hierfür maßgebenden Erwägungen beträfen aber nicht die in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vertretene Auffassung, nach der Art und Umfang der schuldrechtlichen Zweckbindung einer Grundschuld nicht gesetzlich geregelt seien, sondern freier Vereinbarung unterlägen. Dieser Regelungsmöglichkeit entspreche die streitige Zweckerklärung.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Prüfung in allen Punkten stand.

1. Der Revision kann nicht gefolgt werden, soweit sie meint, daß die Klausel ihren Überraschungscharakter behalten habe.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die formularmäßige Ausdehnung der dinglichen Haftung des Sicherungsgebers für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten eines Dritten grundsätzlich überraschend (§ 3 AGBG). Das gilt selbst dann, wenn der Dritte der Ehegatte des Sicherungsgebers ist (BGHZ 106, 19, 24; 126, 174, 177; Senatsurteile vom 18. Februar 1992 – XI ZR 126/91, WM 1992, 563 f. und vom 3. Juni 1997 – XI ZR 133/96 S. 8). § 3 AGBG ist aber nicht mehr anwendbar, wenn der Sicherungsgeber im Rahmen der Verhandlungen auf die Erweiterung der dinglichen Haftung individuell hingewiesen worden ist (BGHZ 109, 197, 203; 131, 55, 59; Senatsurteil vom 18. Februar 1992 – XI ZR 126/91, WM 1992, 563 f.). Nach diesen strengen Maßstäben hat das Berufungsgericht in tatsächlich und rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine wirksame Einbeziehung der Klausel in den Sicherungsvertrag der Parteien angenommen.

Wenn das Berufungsgericht feststellt, das Überraschungsmoment der Formularabrede sei restlos ausgeräumt, so läßt dies einen in der Revisionsinstanz allein beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar stützt es seine Auffassung ausschließlich auf die Beweiswürdigung des Landgerichts. Daraus kann die Revision aber nichts für sich herleiten. Das Landgericht hat den Geschäftsstellenleiter O. und den Ehemann der Klägerin zum Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen vom 18. April 1988 als Zeugen vernommen und ist zu der Überzeugung gelangt, daß die Klägerin ausreichend informiert worden sei. Daß bei dieser tatrichterlichen Beurteilung wesentlicher Tatsachenstoff außer acht gelassen oder rechtlich unzulässige Erwägungen angestellt worden sind, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

2. Ebensowenig sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AGBG zu beanstanden.

Nach feststehender Rechtsprechung des erkennenden Senats scheidet bei der formularmäßigen Ausdehnung der dinglichen Haftung des Sicherungsgebers für alle bestehenden und zukünftigen Verbindlichkeiten eines Dritten ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AGBG aus, weil Inhalt und Umfang der schuldrechtlichen Zweckbindung einer Grundschuld nicht gesetzlich festgelegt sind, sondern – in den Grenzen der §§ 134, 138 BGB – freier Vereinbarung unterliegen (Senatsurteile vom 28. März 1995 – XI ZR 151/94, WM 1995, 790, 791 f., vom 6. Februar 1996 – XI ZR 121/95, WM 1996, 2233, 2234 und vom 3. Juni 1997 – XI ZR 133/96 S. 9). An dieser Auffassung hält der Senat fest. Soweit der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs neuerdings für unbeschränkte Bürgschaften aus § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB eine Unwirksamkeit derartiger oder vergleichbarer Klauseln hergeleitet (BGHZ 132, 6, 9; vgl. auch BGHZ 130, 19, 31) und der erkennende Senat sich dieser Betrachtungsweise in seinem Urteil vom 7. November 1995 (XI ZR 235/94, ZIP 1995, 1976) für den Schuldbeitritt angeschlossen hat, ist daraus, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, für die Sicherungszweckerklärungen bei Grundschulden nichts herzuleiten.

Nach der Vorschrift des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB kann die Verpflichtung des Bürgen durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach Übernahme der Bürgschaft vornimmt, nicht erweitert werden. Darin liegt das Verbot einer Fremddisposition über die Haftung und das Vermögen des Bürgen durch spätere Vereinbarungen zwischen Hauptschuldner und Gläubiger. Zwar fehlt für den Schuldbeitritt eine § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB entsprechende Regelung; der Schuldbeitritt ist von der Rechtsprechung und der Lehre entwickelt worden. Der Schuldbeitritt steht insbesondere der selbstschuldnerischen Bürgschaft aber so nahe, daß sich in bezug auf die Haftungsrisiken keine nennenswerten Unterschiede ergeben. Insbesondere die Rechtstatsache, daß der Bestimmtheitsgrundsatz sowohl für die Bürgschaft als auch für den Schuldbeitritt gilt (siehe dazu Senatsurteil vom 7. November 1995 – XI ZR 235/94 a.a.O. m.w.Nachw.), läßt keinen Zweifel an der Zulässigkeit der analogen Anwendung des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB auf den Schuldbeitritt aufkommen. Dabei kann offenbleiben, ob das gesetzliche Verbot der Fremddisposition lediglich eine besondere Ausprägung des Bestimmtheitsgrundsatzes in seiner den Bürgen schützenden Funktion darstellt (siehe dazu Horn ZIP 1997, 525, 528).

Dagegen ist der Grundschuldbesteller nicht im gleichen Umfang schutzbedürftig, so daß für eine entsprechende Anwendung des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB die notwendige Wertungsbasis fehlt. Dies hat nicht nur etwas damit zu tun, daß das als Sicherheit für fremde Verbindlichkeiten dienende Grundstück häufig nur einen Bruchteil des Vermögens des Sicherungsgebers ausmacht. Vielmehr kommt hinzu, daß der dingliche Sicherungsgeber niemals sein künftiges Vermögen verlieren kann. Insofern ergibt sich ein wichtiger Unterschied zum gegenständlich unbeschränkt haftenden Bürgen. Diesem droht unter Umständen sogar der Verlust des erst nach Vertragsschluß erworbenen Vermögens. In Anbetracht dieses unkalkulierbaren Risikos war es notwendig, die Vorschrift des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB zu schaffen. Damit ist die Situation des Sicherungsgebers bei der Grundschuld nicht zu vergleichen. Vielmehr besteht eine gewisse Parallele zur Höchstbetragsbürgschaft, bei der der Bürge nur beschränkt haftet und daher auf den Schutz des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht angewiesen ist (siehe dazu BGH, Urteil vom 7. März 1996 – IX ZR 43/95, NJW 1996, 1470, 1472). Es ist somit unrichtig, wenn ein Teil der Literatur (siehe Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 7. Aufl. Anh. §§ 9–11 Rdn. 663; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 3. Aufl. § 9 S 96) den Grundschuldbesteller im Ergebnis für genauso schutzbedürftig hält wie einen Bürgen. Eine solche Gleichstellung kann auch nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung vorgenommen werden. Dafür sind Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Normzweck der Ausnahmevorschrift des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB zu eindeutig.

III.

Die Revision der Klägerin war daher als unbegründet zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Schimansky, Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder, Dr. Müller

 

Fundstellen

Haufe-Index 1825801

NJW-RR 1998, 631

KTS 1998, 97

Nachschlagewerk BGH

ZIP 1997, 1538

DNotZ 1998, 578

MDR 1997, 960

ZBB 1997, 383

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    2.688
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.681
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.180
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.169
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.145
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.116
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.098
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    997
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    860
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    834
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    814
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    801
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    787
  • § 7 Testamentsgestaltung / III. Berliner Testament mit Supervermächtnis
    759
  • Auslandskinder / 5.2 Kinder- und Bedarfsfreibetrag
    731
  • § 4 Arbeitsrecht / 4. Muster: Kündigungsschutzklage
    730
  • § 9 Prozessuales / a) Muster: Berufungsbegründung
    729
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 6.1 Die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes
    718
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    705
  • § 57 Zivilprozessrecht / IV. Muster: Einspruch gegen Versäumnisurteil mit Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
    686
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
BGH-Überblick: Alle in der KW 46 veröffentlichten BGH-Leitsatzentscheidungen
Bundesgerichtshof
Bild: Bundesgerichtshof, Fotograf: Joe Miletzki

Kompakt und aktuell: Hier finden Sie einen Überblick der in der KW 46 vom Bundesgerichtshof veröffentlichten sog. Leitsatzentscheidungen.


Praxis-Tipp: Darlehensbürgschaft für Riester-Entnahme ausreichend?
Stapel Euro Münzen auf Chart
Bild: mauritius images / Wolfgang Filser

Nach § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Zulageberechtigte das in einem Altersvorsorgebetrag gebildete und nach § 10a EStG oder dem XI. Abschnitt des EStG geförderte Kapital in vollem Umfang oder teilweise entnehmen.


Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


OLG Köln 13 U 96/00
OLG Köln 13 U 96/00

  Verfahrensgang LG Aachen (Aktenzeichen 11 O 334/99)   Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 7.3.2000 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Aachen – 11 O 334/99 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren