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BGH Urteil vom 20.09.2006 - IV ZR 304/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Satzung. Allgemeine Versicherungsbedingungen. Inhaltskontrolle. Gleichheitssatz. Ruhensregelung. Witwerrente. Hinterbliebenenrente. Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. Zusammentreffen von zwei Versorgungsansprüchen. Betriebliche Hinterbliebenenversorgung. Eigene Einkünfte des Berechtigten

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist daher unwirksam (Fortführung von BGH, Urt. v. 27.3.1985 - IVa ZR 192/82, VersR 1985, 759).

 

Normenkette

VBL-Satzung § 41 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 05.11.2004; Aktenzeichen 6 S 25/03)

AG Karlsruhe (Urteil vom 11.11.2003; Aktenzeichen 2 C 505/03)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Karlsruhe vom 5.11.2004 aufgehoben und das Urteil des AG Karlsruhe vom 11.11.2003 geändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1.3.2003 eine Witwerrente ohne Anwendung des § 41 Abs. 5 ihrer Satzung zu gewähren.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

[1]Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ihm eine Witwerrente ohne Anwendung der Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 ihrer zum 1.1.2001 neu gefassten Satzung (im Folgenden: VBLS) zu gewähren habe.

[2]Die am 12.8.1955 geborene Ehefrau des Klägers ist am 12.11.2002 verstorben. Sie hinterließ neben dem Kläger zwei Kinder, die Waisenrente erhalten. Sie hatte als Lehrerin im Angestelltenverhältnis gearbeitet und war vom 19.8.1997 bis zu ihrem Tode bei der Beklagten zur Pflichtversicherung angemeldet.

[3]Die Beklagte berechnet die dem Kläger seit 12.11.2002 zu gewährende Betriebsrente für Hinterbliebene in Form einer Witwerrente (§ 25 Nr. 1c VBLS) unter Anwendung der Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 VBLS. Diese lautet:

"Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit der Maßgabe, dass eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, unberücksichtigt bleiben."

[4]Damit wird auf die §§ 89 ff. SGB VI und insb. auf § 97 SGB VI verwiesen, in dem (u.a.) die Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten geregelt ist. Nach § 97 SGB VI ist Ausgangspunkt der Einkommensanrechnung das monatliche Bruttoeinkommen des Berechtigten (vgl. § 18b Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Steuern und Beiträge für soziale Sicherheit werden im Wege eines Pauschalabzugs berücksichtigt (§ 18b Abs. 5 SGB IV). Beim Kläger werden 40 % des Bruttoeinkommens pauschal in Abzug gebracht. Ausgehend von seinem Bruttojahresarbeitsentgelt im Jahre 2001i.H.v. 37.495,59 EUR errechnete die Beklagte nach den genannten Bestimmungen ein verfügbares Monatseinkommen des Klägers aus eigener Erwerbstätigkeit i.H.v. 1.874,78 EUR. Davon wiederum rechnet sie seit Ablauf des sog. Sterbevierteljahres (vgl. §§ 97 Abs. 1 Satz 2, 67 Nr. 6, 255 Abs. 1 SGB VI) - mithin seit 1.3.2003 - 216,58 EUR auf die von ihr zu gewährende Witwerrente an. Diese dem Kläger bis zum Ende des Sterbevierteljahres i.H.v. monatlich 88,12 EUR ausbezahlte Rente wurde dadurch vollständig zum Ruhen gebracht. Ohne Einkommensanrechnung bzw. Ruhensregelung hätte sie ab 1.3.2003 zunächst weiterhin 88,12 EUR pro Monat betragen und wäre danach gem. § 39 VBLS jährlich zum 1.7. um 1 % erhöht worden.

[5]Das AG hat die Klage abgewiesen. Das LG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

[6]Die Revision hat Erfolg.

[7]I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es begegne keinen Bedenken, wenn die Beklagte auf die Ansprüche des Klägers ausschließlich § 41 Abs. 5 ihrer neu gefassten Satzung anwende und nicht etwa auch § 65 Abs. 8 VBLS a.F., nach welcher in jedem Falle eine Mindestrente zu zahlen gewesen wäre. Der Kläger könne die Anwendung alten Satzungsrechts nicht verlangen, weil ein erdienter Besitzstand seiner verstorbenen Ehefrau nach altem Satzungsrecht nicht vorliege. Sie habe lediglich im Zeitpunkt ihres Todes am 12.11.2002 mit 64 Umlagemonaten, nicht aber am Umstellungsstichtag (31.12.2001) mit 53 Umlagemonaten die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt. Durch die Neufassung der Satzung sei keine echte, sondern nur eine unechte Rückwirkung erfolgt. Denn schon der Altersvorsorgeplan vom 13.11.2001 habe eine grundlegende Änderung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst vorgesehen. Im Tarifvertrag Altersversorgung - ATV - vom 1.3.2002 sei in § 12 Abs. 6 derselbe Wortlaut enthalten wie nunmehr in § 41 Abs. 5 VBLS. Im Hinblick auf diese Tarifverträge habe weder die verstorbene Ehefrau des Klägers als Versicherte noch der Kläger als Hinterbliebener darauf vertrauen dürfen, dass die Berechnung einer Hinterbliebenenrente bei Eintritt des Versicherungsfalles zum 12.11.2002 auf der Grundlage des bisherigen Satzungsrechts einschließlich der Ruhensbestimmungen erfolgen werde, wenngleich die Neufassung der Satzung erst am 19.11.2002 durch den Verwaltungsrat der Beklagten beschlossen und am 3.1.2003 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sei.

[8]II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. § 41 Abs. 5 VBLS ist wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts kommt es nicht an.

[9]1. a) Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen. Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge, die von den an der Beklagten beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (BGH v. 23.6.1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103, 105 ff. = MDR 1999, 1324; Urt. v. 11.2.2004 - IV ZR 52/02, BGHReport 2004, 730 = MDR 2004, 686 (LS) = VersR 2004, 499 unter 2a; BVerfG v. 25.8.1999 - 1 BvR 1246/95, VersR 1999, 1518, 1519; v. 22.3.2000 - 1 BvR 1136/96, VersR 2000, 835, 836). Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen regelmäßig der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB, soweit dieser nicht ihrerseits Schranken gesetzt sind (BGH v. 23.6.1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103, 109 f. = MDR 1999, 1324; Urt. v. 14.1.2004 - IV ZR 56/03, BGHReport 2004, 730 = MDR 2004, 630 (LS) = VersR 2004, 453, unter I 2a).

[10]b) Ob § 307 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB der Inhaltskontrolle hier Schranken setzt, weil § 41 Abs. 5 VBLS mit § 12 Abs. 6 des Tarifvertrages Altersversorgung - ATV - vom 1.3.2002 wörtlich übereinstimmt, oder eine AGB-rechtliche Inhaltskontrolle deswegen ausscheidet, weil der Ruhensregelung möglicherweise eine maßgebende Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner zugrunde liegt, die von einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle ausgenommen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.1985 - IVa ZR 251/83, VersR 1986, 259, unter II; v. 11.12.1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360, unter II und ständig), kann hier dahinstehen. Da die Beklagte als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. BGH, Urt. v. 1.6.2005 - IV ZR 100/02, BGHReport 2005, 1310 = VersR 2005, 1228, unter II 1b), zumindest darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGH v. 16.3.1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 383 = MDR 1988, 761; Urt. v. 29.9.1993 - IV ZR 275/92, MDR 1994, 894 = VersR 1993, 1505, unter 1c; BVerfG v. 25.8.1999 - 1 BvR 1246/95, VersR 1999, 1518, 1519; v. 22.3.2000 - 1 BvR 1136/96, VersR 2000, 835, 836). Insbesondere ist zu prüfen, ob Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist (BGH v. 16.3.1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 383 = MDR 1988, 761 und ständig). Das ist hier der Fall.

[11]2. a) Nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 46, 97, 109; v. 28.2.1996 - 1 BvR 1039/94, FamRZ 1996, 1067) ist, wenn nach dem Tode eines Ehegatten zwei Versorgungsansprüche (BVerfGE 46, 97, 109) oder ein Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt) und eine Versorgungsrente (BVerfG v. 28.2.1996 - 1 BvR 1039/94, FamRZ 1996, 1067) in der Person des überlebenden Ehegatten zusammentreffen, danach zu differenzieren, ob die Bezüge vom überlebenden Ehegatten allein oder von beiden Ehegatten erdient worden sind. Diese Differenz im Sachverhalt ist so schwerwiegend, dass sie der Gesetzgeber bei ihrer Regelung nicht vernachlässigen darf, sondern berücksichtigen muss. Beide Fälle sind deshalb in Rücksicht auf Art. 3 Abs. 1 GG verschieden zu regeln. Sind die Bezüge von beiden Ehegatten erdient, gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dem überlebenden Ehegatten wenigstens einen Rest des vom verstorbenen Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs zu belassen (BVerfG v. 28.2.1996 - 1 BvR 1039/94, FamRZ 1996, 1067).

[12]b) Das BAG (BAG AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen; BAG AP Nr. 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Zusatzversorgung; VersR 1979, 1158, 1159; VersR 1979, 968, 969 f.) und der BGH (BGH, Urt. v. 27.3.1985 - IVa ZR 192/82, VersR 1985, 759 unter 1 und 2; v. 11.12.1985 - IVa ZR 251/83, unter III; v. 11.12.1985 - IVa ZR 252/83, unter III; v. 22.5.1980 - IV ZR 63/78, MDR 1980, 1005 = VersR 1980, 856, unter 2, 3 und 5) haben sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Das BAG hat darüber hinaus ausgeführt, dass dem vom BVerfG (BVerfG v. 28.2.1996 - 1 BvR 1039/94, FamRZ 1996, 1067) erkannten Unterschied auch die Tarifpartner Rechnung tragen müssen (BAG VersR 1979, 968). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist somit auch für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes anerkannt, dass vom verstorbenen Ehegatten abgeleitete Zusatzversorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten nicht durch Anrechnung eigenen Arbeitseinkommens vollständig aufgezehrt werden dürfen.

[13]3. Der Senat sieht keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

[14]a) Dem Argument der Revisionserwiderung, Ausgangspunkt der vorgenannten Überlegungen sei die nur für Beamte geltende Alimentierungspflicht des Dienstherrn, weshalb sie nicht auf das Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente aus der Zusatzversorgung mit eigenen Einkünften des hinterbliebenen Ehegatten aus laufender Arbeitstätigkeit zu übertragen seien, ist das BAG bereits im Urteil vom 30.10.1980 (BAG AP Nr. 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Zusatzversorgung) entgegengetreten. Es hat ausgeführt, auch eine solche Versorgungsregelung müsse sich daran messen lassen, ob sie den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachte. Das gilt nach wie vor. Der allgemeine Gleichheitssatz ist Ausdruck des Gerechtigkeitsgedankens und fundamentales Rechtsprinzip. Er setzt auch der Tarifautonomie eine ungeschriebene Grenze (BAGE 111, 8, 14, 17).

[15]b) Dass sich § 41 Abs. 5 VBLS an die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung anlehnt, wo § 97 SGB VI die Anrechnung von eigenem Einkommen des Hinterbliebenen auf die Witwen- bzw. Witwerrente vorschreibt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

[16]Zwar hat das BVerfG (BVerfG, Beschl. v. 18.2.1998 - 1 BvR 1318, 1484/86, BVerfGE 97, 271, 290 ff.) die Anrechnungsregelung bei der Hinterbliebenenversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung für mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar gehalten, weil sie "einen kleinen Teil aller Hinterbliebenenrenten voll zum Ruhen bringt, um den sozial Schwächeren eine relativ höhere Sicherung zukommen zu lassen". Entscheidend dafür war jedoch, dass nach Auffassung des BVerfG die als Hinterbliebenenrenten erbrachten Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht dem Lohnersatz dienen, sondern einen Unterhaltsersatz darstellen (so schon BVerfGE 17, 1, 10; BVerfGE 39, 169, 186). Ihnen ist somit die Berücksichtigung einer typisierten Bedarfslage oder die Festlegung eines individuellen Bedarfs unter Berücksichtigung des jeweiligen Einkommens eigen (BVerfG, Beschl. v. 18.2.1998 - 1 BvR 1318, 1484/86, BVerfGE 97, 271, 291). Außerdem rechtfertigt das im System der Sozialversicherung angelegte Prinzip des sozialen Ausgleichs die dortige Anrechnungsregelung (BVerfG, Beschl. v. 18.2.1998 - 1 BvR 1318, 1484/86, BVerfGE 97, 271, 292).

[17]Diese Erwägungen des BVerfG lassen sich aber nicht auf betriebliche Versorgungssysteme übertragen. Mit dem BAG (BAG v. 5.9.1989 - 3 AZR 575/88, BAGE 62, 345, 349 f. = MDR 1990, 276; Urt. v. 5.9.1989 - 3 AZR 793/87, veröffentlicht in juris unter III 1 und 2; Urt. v. 5.9.1989 - 3 AZR 16/89, veröffentlicht in juris unter II 1 und 2) ist der Senat der Auffassung, dass es in der betrieblichen Altersversorgung nicht vorrangig um die Deckung eines Unterhalts- oder Versorgungsbedarfs geht. Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung wird hier nicht in einem komplexen System differenzierter Beitragspflichten ein Bedarf der vorangegangenen Generation gedeckt. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung haben zwar auch Versorgungscharakter. In erster Linie sind sie jedoch eigener Lohn des Arbeitnehmers, den er als Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebstreue erhält. Der Arbeitnehmer erwirbt mithin für sich selbst und - falls zugesagt - zugunsten seiner Hinterbliebenen Ansprüche, die im Versorgungsfall zu erfüllen sind (BAG v. 5.9.1989 - 3 AZR 575/88, BAGE 62, 345, 349 f. = MDR 1990, 276). Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind Entgelt für die vom Arbeitnehmer geleistete Betriebstreue; zu der Annahme, für eine im Rahmen betrieblicher Altersversorgung geleistete Witwerrente gelte etwas anderes, besteht kein Anlass (BAG v. 5.9.1989 - 3 AZR 575/88, BAGE 62, 345, 352 = MDR 1990, 276).

[18]Hat die Hinterbliebenenrente in der betrieblichen Altersversorgung vor allem Entgeltcharakter, so verbietet es sich nach Überzeugung des Senats, sie wie eine Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung - oder andere ausschließlich fürsorgerisch motivierte Leistungen (wie z.B. die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - §§ 1, 2, 8 Nr. 2, 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII - oder die Hilfe zum Lebensunterhalt - §§ 1, 2, 8 Nr. 1, 19 Abs. 1, 27 ff. SGB XII) - durch eine Einkommensanrechnung auf Dauer vollständig zum Ruhen zu bringen und damit aufzuzehren. Auch auf das Prinzip des sozialen Ausgleichs (BVerfG, Beschl. v. 18.2.1998 - 1 BvR 1318, 1484/86, BVerfGE 97, 271, 292) lässt sich ein solcher "Nullfall" (BVerfG, Beschl. v. 18.2.1998 - 1 BvR 1318, 1484/86, BVerfGE 97, 271, 288) im Bereich der betrieblichen Altersversorgung nicht stützen, weil diese - anders als die Sozialversicherung (vgl. BVerfGE 17, 1, 9) - als privatrechtliche Versicherung konzipiert ist (vgl. § 2 Abs. 1 VBLS) und somit wesentlich stärker auf dem Versicherungsprinzip und weit weniger auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. BVerfG und BSG haben diesen Unterschied zwischen einem Privatversicherungsverhältnis und dem gesetzlichen Rentenversicherungsverhältnis mehrfach hervorgehoben (vgl. BVerfG v. 4.6.1985 - 1 BvL 12/83, BVerfGE 70, 101, 111; v. 1.7.1981 - 1 BvR 874/77, 1 BvR 322/78, 1 BvR 324/78, 1 BvR 472/78, 1 BvR 543/78, 1 BvR 694/78, 1 BvR 752/78, 1 BvR 753/78, 1 BvR 754/78, 1 BvL 33/80, 1 BvL 10/81, 1 BvL 11/81, BVerfGE 58, 81, 110; BSGE 90, 279, 280, 284; BSGE 85, 161, 170).

[19]c) Gerade die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einer aus dem Alimentationsgedanken entwickelten betrieblichen Altersversorgung (vgl. BVerfG FamRZ 1996, 1067 zu § 65 VBLS a.F.) auf ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem gibt keine Veranlassung zu einer anderweitigen Beurteilung. Die neue Satzung der Beklagten umfasst weiterhin Leistungen zugunsten von Hinterbliebenen (vgl. §§ 2 Abs. 1, 25 Nr. 1c und 2c VBLS), die als Anspruch ausgestaltet und durch Betriebstreue des Verstorbenen miterdient worden sind (vgl. BAG VersR 1979, 1158, 1159). Für eine Regelung, die dazu führt, diese Ansprüche nach Eintritt des Versicherungsfalles dem hinterbliebenen Ehegatten gänzlich zu versagen, lässt sich daher auch nach der Umstrukturierung der Zusatzversorgung ein sachlich zureichender Grund nicht finden.

[20]d) Anders als die Revisionserwiderung meint, kann der Kläger auch nicht darauf verwiesen werden, dass sein "Rentenstammrecht" unangetastet bleibe und es lediglich um die Anrechnung eigenen Einkommens gehe, das in seiner Höhe variabel sei und demgemäß auf längere Sicht durchaus wieder die Zahlung einer Witwerrente zulassen könnte. Denn damit ist - unter für den Kläger zumutbaren Bedingungen - für die absehbare Zukunft nicht zu rechnen.

[21]aa) Solange der Kläger seinen beiden Kindern unterhaltspflichtig ist, ist sein monatliches Arbeitseinkommen unpfändbar bis zu einem Betrag von 1.562,47 EUR. Bei zwei waisenrentenberechtigten Kindern zahlt die Beklagte die volle Witwerrente nach der Anrechnungsregelung aber nur, wenn das monatliche Einkommen des Klägers den Betrag von 986 EUR nicht überschreitet. Bei einem monatlichen Einkommen zwischen 986 EUR und 1.348 EUR wird die Rente teilweise gezahlt. Übersteigt das monatliche Einkommen des Klägers den Betrag von 1.348 EUR, wird die Witwerrente des Klägers durch die Anrechungsregelung des § 41 Abs. 5 VBLS vollständig aufgezehrt. Er erhält Witwerrente also erst dann, wenn sein monatliches Einkommen auf einen Betrag absinkt, der deutlich unterhalb der - am durchschnittlichen Sozialhilfebedarf für ein menschenwürdiges Dasein (Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG) und einem moderaten Selbstbehalt von etwas weniger als 5 EUR pro Tag orientierten (vgl. BT-Drucks. 14/6812, 8 f.) - Pfändungsfreigrenze liegt. Ihn darauf zu verweisen, erscheint mit Blick auf den dargelegten Entgeltcharakter der Versicherungsleistung nicht zumutbar.

[22]bb) Ähnlich liegt der Fall, wenn die Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber seinen Kindern enden. Dann liegt der unpfändbare Betrag seines monatlichen Arbeitseinkommens nach derzeitiger Rechtslage bei 985,15 EUR. Die Kürzung der Witwerrente des Klägers im Wege der Einkommensanrechnung setzt dann aber schon ab einem monatlichen Einkommen von 690 EUR ein. Läge das monatliche Einkommen des Klägers zwischen 690 EUR und 1.057 EUR, würde die Rente teilweise gezahlt. Ein höheres, nur um 72 EUR über der Pfändungsfreigrenze liegendes Einkommen des Klägers hätte das vollständige Ruhen der Witwerrente zur Folge. Auch auf eine solche Einkommensentwicklung, bei der das Einkommen die Armutsgrenze allenfalls noch marginal übersteigt, kann der Kläger nicht verwiesen werden.

[23]4. Die Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 VBLS genügt der aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Anforderung, dem überlebenden Ehegatten zumindest einen Rest des vom verstorbenen Ehegatten erdienten Anspruchs zu belassen, wenn die Bezüge von beiden Ehegatten erdient sind, mithin nicht. Dem Kläger fließen seit Ablauf des Sterbevierteljahres aus der von seiner Ehefrau bei der Beklagten erdienten Witwerversorgung keine Mittel mehr zu, die sein eigenes Einkommen um einen Rest der abgeleiteten Versorgung ergänzten (vgl. BGH, Urt. v. 27.3.1985 - IVa ZR 192/82, VersR 1985, 759, unter 2).

[24]Ob die Ruhensregelung den Kläger darüber hinaus in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, lässt der Senat offen. Eine verfassungskonforme Auslegung der Ruhensregelung ist jedenfalls nicht möglich (vgl. BGH, Urt. v. 27.3.1985 - IVa ZR 192/82, VersR 1985, 759, unter 4; BAG VersR 1979, 968, 970). Daher ist unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger eine Witwerrente ohne Anwendung der Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 VBLS zu gewähren hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1609094

BGHZ 2007, 122

NJW 2006, 3774

BGHR 2006, 1520

FamRZ 2006, 1832

NVwZ 2007, 1456

ZTR 2007, 87

DÖD 2007, 180

MDR 2007, 339

VersR 2006, 1630

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