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BGH Urteil vom 11.12.1985 - IVa ZR 252/83

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Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Urteil vom 03.11.1983)

LG Karlsruhe (Urteil vom 23.04.1982)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. November 1983 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der VI. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 23. April 1982 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gültigkeit der Ruhensvorschrift des § 65 Abs. 4 der Satzung der beklagten Versorgungsanstalt (VBLS).

Mit der Klage wird die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Witwenversorgungsrente ohne Anwendung der genannten Bestimmung zu gewähren. § 65 VBLS enthält unter der Überschrift „Ruhen der Rente” u.a. folgende Regelung:

„(4) Die Versorgungsrente eines Versorgungsrentenberechtigten, … und die Versorgungsrente eines versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen ruhen ferner, wenn er aus einem Beschäftigungsverhältnis bei

  1. einem Beteiligten
  2. einer Gebietskörperschaft oder bei einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,

…

Arbeitsentgelt oder laufende Dienstbezüge erhält, soweit das Arbeitsentgelt oder der laufende Bezug bei Versorgungsrentenbarechtigten und versorgungsrentenberechtigten Witwen zusammen mit der Gesamtversorgung das dieser zugrundeliegende gesamtversorgungsfähige Entgelt … übersteigt.”

Die Klägerin ist bei der Evangelisch-Lutherisehen Landeskirche in L. beschäftigt und bei der Beklagten nach deren Satzung pflichtversichert. Sie ist Witwe. Ihr Ehemann war ebenfalls bei der Beklagten pflichtversichert. Nach dessen Tod zahlte die Beklagte zunächst eine höhere Witwenversorgungsrente aus. Später teilte sie der Klägerin mit, daß die Witwenversorgungsrente zum Teil nach § 65 Abs. 4 VBLS ruhe. Seither leistet die Beklagte lediglich die Mindestrente nach § 65 Abs. 8 VBLS in Höhe von 38,– DM. Die Klägerin hält § 65 Abs. 4 VBLS für unwirksam.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, die ihr Begehren auf den Zeitraum ab 1. Oktober 1981 beschränkt, hat das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, die eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts.

I.

Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die Beklagte dürfe die Ruhensvorschrift des § 65 Abs. 4 VBLS nicht zur Kürzung ihrer Leistungen an die Klägerin heranziehen. Die Bestimmung sei unwirksam. Dabei lehnt sich das Berufungsgericht an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 30. Oktober 1980 (AP § 242 BGB Ruhegehalt – Zusatzversorgung Nr. 5) an, wonach die mit § 65 Abs. 4 VBLS inhaltsgleiche Ruhensregelung in § 64 Abs. 4 der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAPS) gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, für die hier in Rede stehende Bestimmung gelte nichts anderes. Der Fall, daß ein Versorgungsberechtigter neben einem Versorgungsanspruch Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst beziehe, könne nicht ebenso geregelt werden wie derjenige Sachverhalt, daß ein nach seinem verstorbenen Ehegatten Hinterbliebenen – Versorgungsberechtigter Einkommen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst beziehe. Beide Fälle unterschieden sich, worauf das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 11. Oktober 1977 (BVerfGE 46, 97 = NJW 1978, 533 ff) hingewiesen habe, grundlegend. In einem Falle stammten die Bezüge aus der Tätigkeit einer Person, im anderen Fall aus der Tätigkeit zweier Personen. Diese unterschiedlichen Sachverhalte verlangten auch differenzierte Regelungen. Der Umstand, daß im letzten Fall die Bezüge aus der Tätigkeit von zwei Personen herrührten, gebiete dort eine günstigere Regelung als in dem Fall des Zusammentreffens eigenen Arbeitseinkommens mit eigenen Versorgungsansprüchen.

Die Ruhensregelung lasse zwar den Anspruch auf Hinterbliebenen-Versorgung nicht vollständig entfallen, weil in jedem Fall zumindest der Betrag der beitragsbezogenen Rente nach § 65 Abs. 8 VBLS zu zahlen sei. Das rechtfertige die Gleichbehandlung aber ebensowenig wie der Umstand, daß die Witwe wegen der Berechnung ihrer Zusatzversorgung ungekürzt 55 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts ihres verstorbenen Ehemannes hinzuverdienen könne, während der Zuverdienst des Pflichtversicherten auf 25 % beschränkt sei. Diese Begünstigung komme nämlich in einer Vielzahl von Fällen nicht zum Tragen. Daß das eigene Einkommen der Witwe zusammen mit ihrer Gesamtversorgung das gesamtversorgungsfähige Entgelt des verstorbenen Ehegatten überschreite, stelle keine Ausnahme dar, die im Rahmen einer allgemeinen Regelung hingenommen werden müßte, sondern sei Ausdruck einer veränderten Stellung der Frau im Erwerbsleben.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.

Die Satzung der Beklagten unterliegt in vollem Maße der richterlichen Inhaltskontrolle. Da die Beklagte eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, erfolgt diese Kontrolle auch unter dem Gesichtspunkt des Grundgesetzes (vgl. Senat Urteil vom 16.10.1985 – IVa ZR 154/83 unter III. m.w.N.). Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob Verstöße gegen § 242 BGB und das Gleichheitsgebot des Artikel 3 Abs. 1 GG (Senat Urteil vom 27.03.1985 – IVa ZR 192/82 – VersR 1985, 759 unter 2) in Betracht kommen. Im Vordergrund steht hier das Ziel der Zusatzversorgung, die Versorgungsbezüge der pflichtversicherten Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an die der Beamten anzugleichen (BGHZ 93, 17, 22). Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben darf die Beklagte keinen Betroffenen aus sachfremden, willkürlichen Gründen gegenüber anderen Versorgungsberechtigten benachteiligen. Die grundsätzlichen Unterschiede zur Beamtenversorgung können allerdings nicht außer Betracht bleiben. Letztere ist ihrer Natur nach eine Vollversorgung, während die Leistungen der Beklagten nur einen ergänzenden Charakter haben. Im Einzelfall kann daher die schlichte Übernahme von Regelungen des Beamtenrechts systemwidrig und fehlerhaft sein. Die Zusatzversorgung hat ihre eigene tatsächliche und rechtliche Problematik. Satzungsbestimmungen, die darauf angemessen eingehen, unterliegen keiner Zweckmäßigkeitskontrolle durch die Gerichte. Insoweit kommt dem Satzungsgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zu.

Von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind die maßgebenden Grundentscheidungen der beteiligten Sozialpartner. Deren Konsens bleibt es vorbehalten, in welchem Maße die Versorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll. Die Gerichte haben diese Entscheidungen grundsätzlich hinzunehmen.

III.

§ 65 Abs. 4 VBLS hält einer solchen Inhaltskontrolle stand.

1. Die Bestimmung kann sich für die betroffenen. Witwen dahin auswirken, daß eigene Einkünfte, die sie neben ihrer Witwenversorgung beziehen, ihre Gesamtbezüge deshalb nicht vermehren, weil die von der Beklagten zu zahlende Zusatzhinterbliebenenversorgung zum Ruhen kommt. Im ungünstigsten Fall fällt die gesamte dynamische Zusatzversorgung weg. Auch dann verbleibt der hinzuverdienenden Witwe jedoch immer die nach §§ 49 Abs. 4, 40 Abs. 3 (jetzt §§ 49 Abs. 5, 40 Abs. 4) VBLS errechnete Versorgungsrente gemäß § 65 Abs. 8 VBLS. Diese ist allerdings beitragsbezogen und von der Dynamisierung nach § 56 VBLS ausgenommen.

Der Umstand, daß die Satzung für die Fälle des Zusammentreffens von Versorgung und Arbeitseinkommen überhaupt das Ruhen von Bezügen vorsieht, verstößt ebensowenig gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz wie die Beschränkung der Leistungsminderung auf die Bezieher solcher Einkünfte, die – in weiterem Sinn – aus öffentlichen Mitteln herrühren (BAG AP § 242 BGB Ruhegehalt Nr. 178). Wie andere Kürzungs- und Ruhensbestimmungen der Satzung will § 65 Abs. 4 VBLS verhindern, daß der Versorgungsberechtigte aus der letztlich auch die Zusatzversorgung finanzierenden „Kasse” Bezüge erhält, die insgesamt das angemessene und sozialpolitisch erwünschte Maß übersteigen. Die Satzung folgt damit dem Herkunftsprinzip (BGHZ 20, 15, 18 ff., BVerwGE 12, 102). Sie lehnt sich insoweit mit ihren Ruhensbestimmungen eng an die beamtenrechtlichen Regelungen in §§ 53 ff. BeamtVG an. Bei der § 65 Abs. 4 VBLS in den tatbestandlichen Voraussetzungen entsprechenden Vorschrift des § 53 BeamtVG rechtfertigt sich die vorgesehene Leistungsminderung aus der Eigenart des Alimentationsanspruchs. Der Alimentationsverpflichtung wird genügt, wenn die Alimentierung aus irgendeiner Kasse der öffentlichen Hand kommt und sei es als Vergütung für eine Leistung des Berechtigten (BVerfG DÖD 1981, 28, 33).

Im Hinblick auf die Zielsetzung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes kann es nicht beanstandet werden, daß die Satzung für vergleichbare Fälle ebenfalls eine Minderung der Bezüge vorsieht (BGHZ 69, 171, 178). Die gegenüber den Beziehern einer ungekürzten Zusatzversorgung unterschiedliche Behandlung der von § 65 Abs. 4 VBLS betroffenen Berechtigten beruht im Grundsatz nicht auf sachfremden Erwägungen, sondern dient gerade der Verwirklichung eines übergreifenden Satzungsprinzips.

2. Durch § 65 Abs. 4 VBLS werden die betroffenen Witwen auch im Vergleich zu anderen Versorgungsberechtigten, deren Zusatzversorgung ruht, nicht in unzulässiger Weise ungleich behandelt. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1977 (BVerfGE 46, 97) kann anderes nicht entnommen werden. Gegenstand dieser Entscheidung war die Regelung des § 162 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 6. Januar 1970. Sie betraf einen Fall, in dem die Kürzungsregelung zum vollständigen Verlust der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung führte. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt, das Gesetz behandle den Fall, daß zwei Versorgungsansprüche zusammentreffen, die beide einer Verwendung des Berechtigten im öffentlichen Dienst entspringen, ebenso wie den Fall, daß von zwei zusammentreffenden Versorgungsansprüchen der eine auf die Verwendung des Anspruchsberechtigten, der andere auf die Verwendung von dessen Ehegatten im öffentlichen Dienst zurückgehe, also von verschiedenen Personen erdient worden sei. Diese Differenz im Sachverhalt sei aber so schwerwiegend, daß sie der Gesetzgeber bei der Regelung nicht vernachlässigen dürfe. Beide Fälle seien also mit Rücksicht auf Artikel 3 Abs. 1 GG verschieden zu regeln. Der oben an zweiter Stelle genannten Gruppe müsse wenigstens ein Rest des vom Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs erhalten bleiben.

Dieses letztgenannte Gebot ist im vorliegenden Fall erfüllt. Selbst wenn die eigenen Einkünfte der Witwe eine Höhe erreichen, die zum vollständigen Ruhen der Zusatzversorgungsrente führt, garantiert § 65 Abs. 8 VBLS weiterhin die Mindestversorgungsrente nach §§ 49 Abs. 4, 40 Abs. 3 (jetzt §§ 49, Abs. 5, 40 Abs. 4) VBLS. Damit wird sichergestellt, daß die Zusatzversorgungsbezüge nicht durch Anrechnung eines eigenen Arbeitseinkommens der Witwe völlig aufgezehrt werden. Die ineinandergreifenden Bestimmungen des § 65 Abs. 4 und Abs. 8 VBLS stellen eine der Sache angemessene Regelung des Problems der Kumulation abgeleiteter Versorgungsbezüge mit eigenem Einkommen dar, zumal die Versorgungsrente nicht endgültig wegfällt, sondern nur solange ganz oder teilweise ruht, als der Versorgungsberechtigte oder der versorgungsberechtigte Hinterbliebene aus anderen öffentlichen Mittel entsprechendes Arbeitsentgelt oder laufende Dienstbezüge enthält (vgl. auch BAG AP Nr. 178 zu § 242 BGB Ruhegehalt).

Allerdings wird die Mindestrente nach § 65 Abs. 8 VBLS auch solchen Versorgungsempfängern garantiert, bei denen selbst erdiente Zusatzversorgungsbezüge mit eigenem Arbeitseinkommen zusammentreffen. Darin liegt jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG, aus dem die Klägerin die Unwirksamkeit der Ruhensregelung geltend machen könnte. Das Bundesarbeitsgericht hatte hierzu zwar in der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung (AP Nr. 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt – Zusatzversorgung) die gegenteilige Ansicht vertreten. Diese Auffassung hat das Bundesarbeitsgericht zwischenzeitlich jedoch aufgegeben (BAG Urteil vom 23. April 1985 – 3 AZR 28/83 –). Im Anschluß an die Kritik im Schrifttum (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes § 65 Anm. 10a; Clemens AP Nr. 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Zusatzversorgung) und unter Bezug auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Oktober 1982 (5 U 141/81) das der erkennende Senat in seinem Urteil vom 27.3.1985 – IVa ZR 192/82 – VersR 1985, 759 – insoweit nicht beanstandet hat, vertritt das Bundesarbeitsgericht nunmehr die Meinung, die unterschiedlichen Fallgestaltungen der Kumulation von Versorgungsbezügen und eigenem Einkommen zwängen nicht zu einer Unterscheidung dahin, daß die Witwe stets, nämlich auch dann bevorzugt werden müsse, wenn ihr von der Zusatzversorgungsrente des verstorbenen Ehemannes der verfassungsmäßig gebotene Rest verbleibt. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.

IV.

Auch im übrigen hält § 65 Abs. 4 VBLS einer Inhaltskontrolle stand.

Allerdings läßt sich nicht verkennen, daß die Bestimmung mit ihrer Kürzungsgrenze deutlich von der beamtenrechtlichen Regelung abweicht. Gemäß § 65 Abs. 4 VBLS setzt eine Minderung der nach §§ 49, 50 ff, 56 VBLS errechneten dynamischen Hinterbliebenenzusatzversorgung bereits dann ein, wenn Gesamtversorgung und Arbeitseinkommen zusammen das der Berechnung zugrundeliegende gesamtversorgungsfähige Entgelt erreichen. Diese in § 43 VBLS näher umschriebene Größe nimmt Bezug auf die Einkünfte, die der verstorbene Ehegatte aus seiner pflichtversicherten Tätigkeit tatsächlich erzielt hat. In der Beamtenversorgung ist dagegen die Schwelle, an der eine Leistungsminderung einsetzt, in mehrfacher Hinsicht höher gelegt. Gemäß § 53 Abs. 2 BeamtVersG gelten hier als Höchstgrenze im wesentlichen die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt errechnet (allgemeine Höchstgrenze), erhöht um 40 % des Betrages des Gesamteinkommens aus der Versorgung und der Verwendung im öffentlichen Dienst, der die jeweilige Höchstgrenze übersteigt (erhöhte Höchstgrenze – vgl. das Berechnungsbeispiel bei Stegmüller/Schmalhofer/Bauer BeamtVersG § 53 Rdn. 7 b; Kümmel BeamtVersG § 53 Rdn. 9, 7). Damit wird einer erheblichen Gruppe von Zusatzversorgungsempfängern keine der Beamtenversorgung in vollem Umfang angepaßte Hinterbliebenenversorgung gewährt. Eine derartige, an den Zielen der Satzung orientierte Angleichung, die mit einer Anhebung der Leistungen der Beklagten verbunden wäre, kann jedoch im Wege der Inhaltskontrolle nicht herbeigeführt werden. In welchem Maße mit der Zusatzverversorgung eine Anpassung an die Beamtenversorgung geschaffen werden soll, unterfällt der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers. Auf diese Einfluß zu nehmen, ist in erster Linie Sache der beteiligten Sozialpartner.

 

Unterschriften

Dr. Hoegen, Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs, Dr. Ritter

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1237673

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