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BGH Urteil vom 16.10.1985 - IVa ZR 154/83

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Leitsatz (amtlich)

Auch in Fällen, in denen die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum Teil auf einer Zweitbeschäftigung beruht, die der Versicherte neben seiner Tätigkeit bei der Deutschen Bundespost ausgeübt hat und für die keine Zusatzversorgung gewährt wird, verstößt die Anrechnung der vollen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung jedenfalls dann weder gegen das Gebot von Treu und Glauben noch gegen die Verfassung, wenn die Gesamtversorgung nach dem Versorgungshöchstsatz aus dem erreichbaren Endgehalt errechnet wird.

 

Normenkette

Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) vom 20. November 1969 § 37

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Urteil vom 29.06.1983)

LG Stuttgart

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Juni 1983 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Beklagte ist eine Zusatzversorgungsanstalt des öffentlichen Dienstes. Die Parteien streiten über die Höhe der Versorgungsrente, die dem Kläger aufgrund seiner Versicherung bei der Beklagten nach deren Satzung (VAPS) zusteht.

Der Kläger war vom 1. April 1960 bis zum Rentenbeginn am 1. April 1979 als Arbeiter bei der Deutschen Bundespost mit 40 Wochenstunden beschäftigt. Daneben war er vom 1. Januar 1963 mit Unterbrechungen bis zum 1. April 1979 als Angestellter bei einem anderem Arbeitgeber mit 20 Wochenstunden in einer Zweitbeschäftigung tätig. Mit Bescheid vom 27. Dezember 1979 setzte die Beklagte ihre Leistungen fest. Ihrer Berechnung legte sie einen Versorgungssatz von 75 % und ein gesamtversorgungsfähiges Entgelt von 2.615,34 DM zugrunde, das sich aus der bei ihr versicherten Hauptbeschäftigung des Klägers ergeben hatte. Von der hieraus errechneten Gesamtversorgung von 1.961,51 DM wurde die Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.492,68 DM in Abzug gebracht. Den Differenzbetrag von 468,90 DM setzte die Beklagte als Versorgungsrente fest. Die gesetzliche Rente beruht zu 11,95 % der Werteinheiten auf der Zweitbeschäftigung des Klägers. Das entspricht zum damaligen Stand einem Rentenbetrag von 178,45 DM. Nach Ansicht des Klägers darf dieser Rentenanteil nicht von der Gesamtversorgung abgezogen werden, so daß sich seine Versorgungsrente um den entsprechenden Betrag erhöhe.

Mit der Klage wird die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der Versorgungsrente den Anteil der gesetzlichen Rente unberücksichtigt zu lassen, der auf Beiträgen aus der Zweitbeschäftigung beruht. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner – zugelassenen – Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, die Gesamtversorgung des Klägers bestimme sich gemäß §§ 38 ff. VAPS allein nach der von der Deutschen Bundespost bezogenen Vergütung. Daraus folge jedoch nicht, daß bei der Ermittlung der Versorgungsrente nach § 37 VAPS nur die Anteile der gesetzlichen Rente zu brücksichtigen seien, die auf der Beschäftigung bei der Deutschen Bundespost beruhten. Weder der Wortlaut des § 37 Abs. 2 VAPS noch dessen Sinn und Zweck klammerten von der Anrechnung auf die Gesamtversorgung solche Rentenanteile aus, die der Kläger durch früher oder gleichzeitig wahrgenommene andere Arbeitsverhältnisse erworben habe.

Diese Auffassung ist zutreffend. Entgegen der Ansicht der Revision wird dabei der Zusammenhang mit der Ermittlung der Gesamtversorgung nicht außer acht gelassen. Zeiten, die die Berechnung der gesetzlichen Renten bestimmen, werden nach Maßgabe von § 39 Abs. 2 VAPS bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit berücksichtigt. Hierbei wird danach unterschieden, ob die Zeiten sich mit der Dauer der Versicherung bei der Beklagten decken. Dagegen differenziert § 37 Abs. 2 VAPS gerade nicht nach dem Ursprung der gesetzlichen Rente, sondern ordnet – in den dort angegebenen Grenzen – die volle Anrechnung auf die Gesamtversorgung an. Die Anrechnungsbestimmung des § 37 Abs. 2 VAPS ist Ausfluß eines Grundprinzips der Zusatzversorgung. Dem Versicherten soll eine aus seiner zusatzversorgungsfähigen Tätigkeit herrührende und zu errechnende bestimmte Altersversorgung auch für den Fall gewährleistet werden, daß seine gesetzliche Rente hierzu nicht ausreicht (BAG AP Nr. 81 zu § 242 BGB – Ruhegehalt –). Die von der Revision angeführte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (AP Nr. 114 zu § 242 BGB – Ruhegehalt –) besagt nichts Gegenteiliges. Im dortigen Fall stand nicht die Anrechnung von Teilen der gesetzlichen Rente in Rede, sondern die Berücksichtigung einer Hinterbliebenenrente.

II.

Das Berufungsgericht ist ferner der Ansicht, die Vorschriften zur Ermittlung der Versorgungsrente in §§ 37 ff. VAPS seien wirksam. Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes solle die Altersversorgung der Arbeiter und Angestellten der Beamtenversorgung angleichen. § 55 BeamtVG bestimme aber für die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nichts anderes als § 37 VAPS. Auch sonstige Gründe ließen die Anrechnungsbestimmung nicht unwirksam erscheinen. Das Leistungsprinzip könne schon deshalb nicht als Maßstab herangezogen werden, weil es auch die Beamtenversorgung nicht maßgebend präge. Das Lebensstandardprinzip sei deshalb nicht verletzt, weil die Zusatzversorgung nur den Lebensstandard sichern solle, der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebe, für das sie gewährt werde. Die Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente sei zwar für den Kläger nachteilig. Grob Unbilliges werde ihm damit aber nicht zugemutet.

Die Auffassung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.

III.

Die Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes hat den Zweck, deren Versorgung an die Beamtenversorgung anzugleichen (BGHZ 93, 17, 22; vgl. auch Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Einleitung A S. 2, § 40 Anm. 1; Berger/Kiefer, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, vor § 1 Anm. 11, § 40 Anm. 1). Dies geschieht im Wege einer Zusatzversorgung, die die Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine Versorgungsrente bis zum Erreichen einer nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gebildeten Gesamtversorgung aufbessert (Schaub, Schusinski/Ströer, Altersvorsorge 1976 S. 244). Die Beklagte nimmt damit öffentliche Aufgaben wahr. Nach § 3 VAPS erfolgt die Erfüllung dieser Aufgaben allerdings im Wege privatrechtlicher Versicherung. Der Satzung der Beklagten kommt daher die Bedeutung allgemeiner Versicherungsbedingungen zu (BGHZ 48, 35, 45; BGH, Urteile vom 22.9.1971 – IV ZR 15/70 – VersR 1971, 1116, 1117; vom 23.2.1977 – IV ZR 75/76 – VersR 1977, 446). Als solche unterliegen sie in vollem Maße der richerlichen Inhaltskontrolle (Senatsurteil vom 27.3.1985 – IV a ZR 192/82 – VersR 1985, 759) und zwar, da es sich bei der Zusatzversorgung um eine öffentliche Aufgabe handelt, auch unter dem Gesichtspunkt des Grundgesetzes.

Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob Verstöße gegen § 242 BGB und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht kommen (Senatsurteil vom 27.3.1985 a.a.O.; BGH, Urteil vom 22.5.1980 – IV ZR 63/78 – VersR 1980, 856; BAG VersR 1979, 1158). Im Vordergrund steht dabei das Ziel der Zusatzversorgung, die Anpassung der Altersbezüge von versicherten Arbeitern und Angestellten des öffentlichen Dienstes an die Beamtenversorgung. Allerdings dürfen die grundsätzlichen Unterschiede zur Beamtenversorgung nicht außer Betracht bleiben. Letztere ist ihrer Natur nach eine Vollversorgung, während die Leistungen der Beklagten nur einen ergänzenden Charakter haben. Im Einzelfall kann daher die schlichte Übernahme von Regelungen des Beamtenrechts systemwidrig und fehlerhaft sein (Gilbert/Hesse a.a.O. § 41 Anm. 1). Die Zusatzversorgung hat ihre eigene tatsächliche und rechtliche Problematik. Satzungsbestimmungen, die darauf angemessen eingehen, unterliegen keiner Zweckmäßigkeitskontrolle durch die Gerichte. Insoweit kommt dem Satzungsgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zu (Gilbert/Hesse a.a.O. § 41 Anm. 1).

IV.

Im Falle des Klägers hält die Anrechnung der gesamten auf Pflichtbeiträgen beruhenden gesetzlichen Rente der richterlichen Inhaltskontrolle stand. Insbesondere ist bei den Bezügen des Klägers der Anschluß an die Grundsätze der Beamtenversorgung gewahrt.

1. Allerdings enthalten die Bestimmungen der §§ 37 ff. VAPS nicht für jeden denkbaren Fall eine Angleichung an die beamtenrechtliche Regelung. Nach § 37 Abs. 1 VAPS werden die anrechenbaren Bezüge von der Gesamtversorgung in Abzug gebracht. Die Gesamtversorgung errechnet sich aber gemäß § 38 Abs. 1 VAPS nach dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt und der gesamtversorgungsfähigen Zeit. Dabei wird grundsätzlich an tatsächliche Werte angeknüpft, nämlich an das Arbeitsentgelt im letzten Monat vor Beginn der Versorgungsrente (§ 40 Abs. 1 VAPS) und an die bis dahin zurückgelegten Umlagemonate (§ 39 Abs. 1 VAPS). Die übrigen für die Berechnung der gesetzlichen Rente maßgeblichen Zeiten werden zur Hälfte angerechnet (§ 39 Abs. 2 VAPS).

Als entsprechende Vorschrift knüpft § 55 Abs. 1 BeamtVG dagegen die Anrechnung nicht an den für den jeweiligen Beamten konkret ermittelten Versorgungsbezug an, sondern an einen davon unabhängigen Höchstbetrag. Dieser ermittelt sich nach § 55 Abs. 2 BeamtVG und stellt ein fiktives Ruhegehalt dar (Kümmel, BeamtVG § 55 Rdn. 11. 1). Im wesentlichen entspricht der Höchstbetrag dem Ruhegehalt, das sich ergeben würde, läge seiner Berechnung bei den Dienstbezügen die Endstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe und als Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr an zugrunde. Damit soll der Beamte hinsichtlich seiner Gesamtbezüge so gestellt werden, als ob er vom frühestmöglichen Zeitpunkt an bis zum Eintritt des Versorgungsfalls in einem Beamtenverhältnis gestanden hätte (Kümmel a.a.O. Rdn. 11. 12). Tritt bei einem Beamten der Versorgungsfall nach Vollendung des 52. Lebensjahres, also nach 35 fiktiven Dienstjahren ein, so bestimmt sich die Höchstgrenze seiner Bezüge nach dem Höchstsatz von 75 % (§ 14 Abs. 1 BeamtVG) und nach der Endstufe seiner Besoldungsgruppe. Dabei ist unerheblich, welche Besoldungsstufe der Beamte tatsächlich erreicht hat, und wie weit der Zeitraum mit Beschäftigungszeiten belegt ist (Kümmel a.a.O. Rdn. 11. 12).

Die von der Beklagten gewährleistete Gesamtversorgung (§ 38 VAPS) gleicht sich diesem Höchstbetragnur dann an, wenn tatsächlich eine gesamtversorgungsfähige Zeit von 35 Jahren (§ 39 Abs. 1 und 2 VAPS) und die Endstufe der Vergütung (§ 40 VAPS) erreicht werden. Andernfalls wird die gesetzliche Rente von einem gegenüber der Höchstgrenze aus der Beamtenversorgung niedrigeren Betrag abgezogen. Wer beispielsweise wie der Kläger nur 19 Jahre nach Umlagemonaten (§ 39 Abs. 1 VAPS) vorweisen kann, benötigt zum Erreichen des Höchstsatzes von 75 % (§ 38 Abs. 2 VAPS) weitere 32 Jahre, die bei der Berechnung der gesetzlichen Rente zu berücksichtigen sind (§ 39 Abs. 2 VAPS). Der Abstand zu den Gesamtbezügen, die ein Ruhestandsbeamter in gleicher Situation aus öffentlichen Mitteln erhalten darf, wächst, je früher der Versorgungsfall eintritt und je kürzer die Beschäftigung im öffentlichen Dienst angedauert hat.

Ob die Anrechnungsbestimmung des § 37 VAPs einer Inhaltskontrolle auch in den Fällen standhält, in welchen der Versorgungsempfänger die Endstufe seiner Vergütungsgruppe oder den Höchstversorgungssatz nicht erreicht, kann dahingestellt bleiben, weil ein solcher Fall hier nicht vorliegt.

2. Der Kläger kann zwar nur eine gesamtversorgungsfähige Zeit von 33 Jahren aufweisen. Gleichwohl setzt der Bescheid vom 27. Dezember 1979 für ihn den Versorgungshöchstsatz von 75 % an. Dieser ermittelt sich nämlich nach Maßgabe der Besitzstandsklausel des § 89 Abs. 1 VAPS noch teilweise nach § 29 Abs. 1 b Satz 2 VAPS 1949 (vgl. Hofbauer, Dembski a.a.O. § 38 Anm. 2; § 89 Anm. 1, 2). Das gesamtversorgungsfähige Entgelt errechnet sich beim Kläger aus der höchsten Dienstzeitstufe. Der Kläger war über 18 Jahre bei der Deutschen Bundespost beschäftigt und erreichte nach § 10 I Abs. 10 a TVArb die Dienstzeitstufe 10. Das Berufungsgericht hat zwar zur Mitgliedschaft des Klägers bei einer Tarifvertragspartei keine Feststellungen getroffen. Das ist aber unschädlich, denn bei der Deutschen Bundespost gilt die tarifliche Vergütungsordnung zumindest kraft einzelvertraglicher Abrede für alle Arbeitsverhältnisse (Bolck, Kommentar zum Tarifrecht für die Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost 1979 Einleitung 5.5.2). Die Gesamtversorgung des Klägers entspricht daher der Höchstgrenze des § 55 Abs. 1, 2 BeamtVG.

V.

Jedenfalls dann, wenn – wie beim Kläger – die Gesamtversorgung nach dem Versorgungshöchstsatz aus dem erreichbaren Endgehalt errechnet wird, verstößt die Anrechnung der vollen Sozialrente weder gegen das Gebot von Treu und Glauben noch gegen die Verfassung.

1. Die von der Beklagten geleistete Zusatzversorgung folgt dem Prinzip der offenen Anrechnung (Schaub u.a. a.a.O. S. 97). Die Versorgungszusage wird in Höhe der angestrebten Gesamtversorgung erteilt mit der Maßgabe, daß auf diese alsdann die Sozialversicherungsrente angerechnet wird. Dabei stehen Gedanken des Fürsorge- und Versorgungsprinzips im Vordergrund. Der Versicherte soll im Alter Bezüge erhalten, die seinem Einkommen aus der Zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigung entsprechen. Die offene Anrechnung kombiniert § 38 Abs. 2 VAPS bei der dynamischen Zusatzversorgung mit einer Höchstbetragsklausel (vgl. Schaub u.a. a.a.O. S. 97). Die Geamtbezüge sollen demnach 75 % des letzten Gehalts nicht übersteigen. Damit wird dem Gedanken gefolgt, daß nach dem Eintritt in den Ruhestand mit drei Vierteln des bisherigen Einkommens ein angemessener Lebensunterhalt gewährleistet ist. Bei dieser Zielsetzung ist es weitgehend gleichgültig, aus welchen Quellen die Gesamtversorgung gespeist wird. Die versprochene Zusatzversorgung deckt nur die Versorgungslücken, die die gesetzliche Rente offen läßt. Eine solche Regelung, die auch mit den Prinzipien der Versicherung in Einklang steht, ist nicht unbillig, sondern trägt dem Versorgungsgedanken in angemessener Weise Rechnung (BAG AP Nr. 43 und 81 zu § 242 BGB – Ruhegehalt –).

Für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung der Privatwirtschaft hat der Gesetzgeber die Zulässigkeit einer Anrechnung von Sozialversicherungsrenten auf die Gesamtversorgung ausdrücklich bestätigt. Beide Versorgungssysteme stimmen in ihren Wesensmerkmalen zumindest teilweise überein und unterfallen grundsätzlich dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BGBl. 1974 I 3610 – BetrAVG). Nach § 5 Abs. 2 BetrAVG dürfen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung angerechnet werden, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen. Dabei macht es keinen Unterschied, während welchen Arbeitsverhältnissen die Pflichtbeiträge entrichtet wurden (BAG BB 1976, 364; Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, Kommentar zum Betriebsrentengesetz 2. Aufl. § 5 Rdn. 69; Schaub u.a. a.a.O. S. 97). Nach § 18 Abs. 1 BetrAVG findet § 5 BetrAVG allerdings auf die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes keine Anwendung. Diese Bereichsausnahme beruht aber auf hier nicht weiter interessierenden Motiven (vgl. dazu Heubeck u.a. a.a.O. § 18 Rdn. 16) und läßt die in § 5 Abs. 2 BetrAVG zum Ausdruck gebrachte Bewertung des Anrechnungsprinzips unberührt (vgl. auch Schaub u.a. a.a.O. S. 97).

Aus der Zielsetzung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ergibt sich insoweit gerade nichts anderes. Auch die Beamtenversorgung sieht in § 55 Abs. 1 BeamtVG eine Anrechnung von Sozialversicherungsrenten vor. Dabei handelt es sich notwendigerweise um Renten, die außerhalb des Beamtenverhältnisses begründet worden sind. Für Renten aus Nebentätigkeiten des Beamten sieht § 55 Abs. 1 BeamtVG keine Ausnahme vor. Insoweit weichen die Grundsätze der Beamtenversorgung nicht vom Fürsorge- und Versorgungsprinzip der betrieblichen Altersversorgung ab. Die Alimentationspflicht besagt ebenfalls nicht, daß die Bezüge des Beamten auch dann ungekürzt gezahlt werden müssen, wenn der Beamte auf seinen Bedarf aus anderen öffentlichen Kassen Leistungen erhält, die der Existenzsicherung zu dienen bestimmt sind und nicht aus dem Beamtenverhältnis fließen (BVerfGE 55, 207, 238 f = NJW 1981, 971).

2. Das Anrechnungsprinzip läßt die von Art. 14 GG geschützte Sphäre des Versorgungsempfängers unberührt. Die gesetzlichen Renten bleiben unangetastet (BVerfG NVwZ 1982, 429). Dies gilt selbst dann, wenn die gesetzliche Rente die Gesamtversorgung übersteigt. In diesem Fall erhält der Versorgungsempfänger eine nach § 37 Abs. 3 VAPS zu bemessende Rente.

Die Anrechnung von Sozialversicherungsrenten auf die aus anderen öffentlichen Mitteln gespeiste Altersversorgung verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG NVwZ 1982, 553; BayVerfGH NVwZ 1984, 505; BVerwG NVwZ 1985, 422). Der allgemeine Gleichheitssatz wird nur dann verletzt, wenn die Satzung versäumt, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der Versicherungsverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BVerfGE 19, 354, 367 f.).

Entgegen der Ansicht der Revision nimmt § 37 VAPS, der das Anrechnungsprinzip in die Zusatzversorgung bei der Beklagten einführt, im Falle des Klägers keine von der Sache nicht gerechtfertigte Unterscheidung vor. Das gilt insbesondere für die Nichtanrechnung von Bezügen, die auf freiwilliger Versicherung des Berechtigten beruhen. Anteile der gesetzlichen Rente, die auf einem nicht zu-satzversorgungspflichtigen Nebenarbeitsverhältnis beruhen, stehen Bezüge aus der freiwilligen Weiter- bzw. Höherversicherung nicht gleich. Das folgt schon daraus, daß das Nebenarbeitsverhältnis in erster Linie zur Erzielung eines weiteren Einkommens eingegangen wird, aus dem der Arbeitnehmer seine Pflichtbeträge zur Sozialversicherung zu entrichten hat. Bei der freiwilligen Versicherung erbringt der Arbeitnehmer seine Beiträge dagegen aus dem Entgelt, das er für seine bei der Beklagten versicherte Tätigkeit bezieht.

Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht deshalb verletzt, weil Beschäftigte, die mehrere Zusatzversorgungspflichtige Arbeitsverhältnisse nach- oder nebeneinander wahrnehmen, satzungsgemäß eine andere Behandlung erfahren als der Kläger. Die Unterscheidung ist entgegen der Ansicht der Revision in der Sache begründet. Solche Arbeitnehmer erfüllen nämlich die tatsächlichen Voraussetzungen, die eine Angleichung an die Beamtenversorgung rechtfertigen, in einem höheren Maße.

 

Unterschriften

Dr. Hoegen, Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel

 

Fundstellen

Haufe-Index 1237666

Nachschlagewerk BGH

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