Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 363/12

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Wird eine im Bereich einer Autobahn befindliche Baustellenabsicherungsanlage durch ein Kraftfahrzeug beschädigt, kann dem Unternehmer, der die Anlage im Auftrag der zuständigen Behörde errichtet hat, ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens in Höhe des Werklohns zustehen, den ein gewerblicher Betrieb für eine Reparatur in vergleichbaren Fällen üblicherweise verlangen kann.

 

Normenkette

BGB § 249

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 10.07.2012; Aktenzeichen 6 S 197/08)

AG Koblenz (Entscheidung vom 18.06.2008; Aktenzeichen 142 C 273/08)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Koblenz vom 10.7.2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Beklagten haben der Klägerin unstreitig den bei einem Verkehrsunfall am 27.6.2007 entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das komplette Baustellenabsicherungsanlagen errichtet. Am Unfalltag geriet ein vom Beklagten zu 2) gesteuerter, bei der Beklagten zu 1) versicherter Lkw auf der A 61 im Bereich der Gemarkung D. aufgrund eines geplatzten Vorderreifens ins Schleudern und kollidierte mit einer von der Klägerin errichteten Baustellenabsicherungsanlage, wobei diese beschädigt wurde.

Rz. 2

Die Beklagte zu 1) hat auf den von der Klägerin in Rechnung gestellten Ersatzbetrag i.H.v. 7.830,14 EUR insgesamt eine Zahlung von 2.832,42 EUR (zzgl. einer Schadenspauschale) erbracht. Der Ersatzbetrag setzt sich im Wesentlichen zusammen aus der Höhe der Netto-Materialkosten, den abgerechneten Arbeitsstunden und den Fahrzeugkosten. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die Ersatzfähigkeit der Positionen Materialgemeinkostenzuschlag, Fertigungsgemeinkostenzuschlag, Kosten der Schadensbekämpfung, Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Wagnis und Gewinn.

Rz. 3

Das AG hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin unter Abweisung der erweiterten Klage zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

 

Entscheidungsgründe

I.

Rz. 4

Das Berufungsgericht führt im Wesentlichen aus:

Rz. 5

Der BGH lasse zu, dass, wenn bei einer Beschädigung einer Sache der Geschädigte die Sache im eigenen Betrieb reparieren lasse, dieser neben dem Lohn- und Materialaufwand auch anteilige Gemeinkosten - außer Unternehmergewinn - geltend machen könne. Der BGH habe jedoch klargestellt, dass der Geschädigte nur die Kosten der jeweiligen Schadensbeseitigung beanspruchen könne. Der Anspruch sei auf die dem Geschädigten erwachsenen unfallbedingten Selbstkosten beschränkt. Mithin könne der Geschädigte nur die Mehrkosten verlangen, die ihm durch den jeweiligen konkreten Unfall entstanden seien, die also als solche durch die Schadensbilanz - und nicht durch eine betriebswirtschaftliche Kalkulation - ausgewiesen würden.

Rz. 6

Die geltend gemachten Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten, Kosten der Schadensbekämpfung und Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Wagnis und Gewinn seien in diesem Sinne nicht auf das konkrete Unfallereignis bezogen. Bei den Kosten handele es sich um solche, die sich aus dem Geschäftsmodell der Klägerin bzw. aufgrund der "klassischen Mühewaltung" ergäben und die durch den "normalen Geschäftsbetrieb", nicht aber durch Schadensfälle erwirtschaftet werden müssten.

II.

Rz. 7

Die dagegen gerichtete Revision ist begründet. Die Abweisung der Klage kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden.

Rz. 8

1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Anspruch der Klägerin sei zu verneinen, weil die streitigen Positionen nicht durch das konkrete Unfallereignis bedingt seien, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach dann, wenn wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen kann.

Rz. 9

a) Das Berufungsgericht meint, seiner Entscheidung die Ausführungen des erkennenden Senats in dem Urteil vom 31.5.1983 (VI ZR 241/79, VersR 1983, 755) zugrunde legen zu können (ähnlich auch OLG Zweibrücken VersR 2002, 1566). Das ist indes nicht der Fall. Jene Entscheidung greift Erwägungen des Senatsurteils vom 26.5.1970 (VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82 [87 f.]; vgl. auch BGH, Urt. v. 3.2.1961 - VI ZR 178/59, JZ 1961, 420, 421) auf. Diesen Entscheidungen liegt jeweils zugrunde, dass ein Verkehrsbetrieb unfallbedingt einen Schaden an seinen Fahrzeugen erlitt. Der erkennende Senat hat entschieden, dass ein Verkehrsbetrieb, der eine Werkstätte unterhält, die nur zur Instandsetzung der eigenen Fahrzeuge bestimmt ist, von dem Beschädiger eines Fahrzeugs nicht ohne Weiteres Ersatz der höheren Kosten einer nicht vorgenommenen Fremdreparatur fordern kann, dass vielmehr in der Regel lediglich nach den Selbstkosten einer solchen Betriebswerkstatt zzgl. anteiliger Gemeinkosten abgerechnet werden kann, weil nur diese Kosten i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich sind.

Rz. 10

Bei der vorliegenden Fallgestaltung liegen die Dinge anders. Ein Verkehrsbetrieb, der seine eigenen Fahrzeuge in einer eigenen Werkstatt repariert, ist nicht als Reparaturbetrieb gegenüber Dritten gewerblich tätig. Er führt die Reparaturen durch, um seine Leistungen als Verkehrsbetrieb unter Inanspruchnahme der reparierten Verkehrsmittel erbringen zu können. Es ist deshalb gerechtfertigt, ihn auf die Selbstkosten der durchgeführten Reparaturen zzgl. anteiliger Gemeinkosten zu verweisen.

Rz. 11

Die Klägerin erbringt hingegen die Einrichtung und Wartung von Baustellenabsicherungsanlagen als typische Fremdleistung für die beauftragenden Straßenverwaltungen. Auch die Reparatur einer unfallbeschädigten Baustellenabsicherungsanlage erfolgt, sofern nicht ohnehin ein gesonderter Auftrag für die Reparatur einer Fremdanlage vorliegt, um die dem Auftraggeber geschuldete Leistung vertragsgemäß zu erbringen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hat aber ein Gewerbetreibender, der die ansonsten gewinnbringend eingesetzten Kapazitäten seines Betriebs dazu benutzt, beschädigtes Eigentum selbst zu reparieren, einen Anspruch darauf, dass ihm die Kosten einer Fremdreparatur ersetzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn das vorhandene Personal die Reparatur ohne gesonderte Vergütung vornimmt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Betrieb nicht ausgelastet ist und deshalb ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur genutzt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.1970 - VI ZR 168/68, a.a.O., S. 87; v. 19.6.1973 - VI ZR 46/72, BGHZ 61, 56 [58]; BGH, Urt. v. 30.6.1997 - II ZR 186/96, VersR 1997, 1287 [1288 f.]; OLG Hamm VersR 1991, 349 f.). Für Letzteres ist der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet (vgl. OLG Frankfurt NJW 2012, 2977; LG Bochum NJW-RR 1989, 1195; LG Mühlhausen, Urt. v. 8.11.2011 - 2 S 95/11, juris Rz. 10; a.A. wohl OLG Saarbrücken, r+s 2013, 520, 522), wobei allerdings dem Geschädigten im Rahmen der sekundären Darlegungslast eine konkrete Darstellung der betrieblichen Auslastungssituation obliegt (LG Hannover, SP 2012, 364; dazu Wenker, jurisPR-VerkR 1/2013 Anm. 3).

Rz. 12

b) Dass der Betrieb der Klägerin nicht ausgelastet gewesen wäre, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Demgemäß hätte es darauf abstellen müssen, welchen Werklohn ein gewerblicher Betrieb für eine Reparatur in vergleichbaren Fällen üblicherweise verlangen kann. Denn das ist der zur Herstellung erforderliche Betrag i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wobei sich die Grenzen aus § 632 Abs. 2 BGB ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 528/12 und - VI ZR 471/12, z.V.b.). Üblich i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB ist eine Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt, wobei Vergleichsmaßstab Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs sind und die Anerkennung der Üblichkeit gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraussetzt (BGH, Urt. v. 26.10.2000 - VII ZR 239/98, NJW 2001, 151 [152]). Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den einzelnen von der Klägerin in Rechnung gestellten Positionen kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die betriebswirtschaftlichen Ausführungen der Revision.

Rz. 13

c) Demnach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht im Rahmen freier Schadensschätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO) den Umfang der üblichen Vergütung und den danach zu bemessenden zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag festzustellen haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 6398507

NJW 2014, 1376

NJW 2014, 6

BauR 2014, 745

IBR 2014, 180

JurBüro 2014, 272

DAR 2014, 193

DAR 2014, 307

MDR 2014, 213

NZV 2014, 162

NZV 2014, 4

VersR 2014, 256

ZfS 2014, 204

NJW-Spezial 2014, 74

SVR 2014, 4

VRR 2014, 98

r+s 2014, 152

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    24
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    21
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    16
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    12
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    11
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    11
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    9
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    8
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    8
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    6
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    5
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    5
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    5
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Notwegrecht / 1.4.3 Erforderliche Baumaßnahmen
    4
  • Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 3.9 Überwachung und Abnahme von Werkleistungen
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
BGH: Keine Reparaturrechnung bei fiktiver Schadensabrechnung
Unfall mit einem blauen und einem silbernen Auto seitlich frontal gegeneinander
Bild: Corbis

Eine Versicherung kann bei fiktiver Schadensabrechnung auf Sachverständigenbasis durch den Unfallgeschädigten nach Durchführung einer mutmaßlich kostengünstigen Reparatur nicht die Vorlage der Reparaturrechnung verlangen.


BGH-Überblick: Alle in der KW 28 veröffentlichten BGH-Leitsatzentscheidungen
Bundesgerichtshof
Bild: Bundesgerichtshof, Fotograf: Joe Miletzki

Kompakt und aktuell: Hier finden Sie einen Überblick der in der KW 28 vom Bundesgerichtshof veröffentlichten sog. Leitsatzentscheidungen.


Haufe Shop: Circular Economy in der Bau- und Immobilienwirtschaft
Circular Economy in der Bau- und Immobilienwirtschaft
Bild: Haufe Shop

Das Konzept zirkulären Wirtschaftens hat durch die Anerkennung von ESG-Zielen enorm an Bedeutung gewonnen. Das Buch betrachtet zirkuläres Bauen entlang der gesamten Wertschöpfungskette und beleuchtet zukunftsweisende Konzepte unter wirtschaftlichen, regulatorischen und rechtlichen Aspekten. 


BGH VI ZR 274/22
BGH VI ZR 274/22

  Leitsatz (amtlich) 1. Wird bei einem Verkehrsunfall ein Kfz beschädigt, hat der Geschädigte, der einen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Reparaturbetrieb führt, grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Fremdreparatur einschließlich des ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren