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BGH Urteil vom 19.09.2000 - 1 StR 310/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

schwerer Raub

 

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Dezember 1999, soweit es den Angeklagten B. betrifft,

  1. im Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte des schweren Raubes schuldig ist,
  2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen (gemeinschaftlichen) Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte hatte mit dem ebenfalls verurteilten Angeklagten O. ein Lokal überfallen und die Einnahmen weggenommen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer nur zuungunsten des Angeklagten B. eingelegten und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Beschwerdeführerin hat zwar den Schuldspruch nicht angegriffen. Auf Antrag des Generalbundesanwalts war jedoch in der Urteilsformel klarzustellen, daß der Angeklagte des schweren Raubes schuldig ist. Diese Klarstellung ist geboten, weil die Strafkammer selbst in der rechtlichen Würdigung und in der im Anschluß an die Urteilsformel angeführten Bezeichnung des zur Anwendung gebrachten Strafgesetzes von einem schweren Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ausgegangen ist.

2. Der Strafausspruch kann allerdings keinen Bestand haben. Mit Recht rügt die Beschwerdeführerin, daß das Landgericht dem Angeklagten B. verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB zugebilligt hat.

a) Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er sei seit längerer Zeit rauschgiftabhängig. Er konsumiere regelmäßig Amphetamin oder „Speed”, auch Kokain und gelegentlich Haschisch. Alkohol trinke er eigentlich weniger. Am Tage vor der Tat habe er etwa 1 ½ Gramm „Speed” geraucht. Durch die Einnahme von „Speed” habe er sich wie ein „Supermann” gefühlt. Danach habe er keine Drogen mehr gehabt. Außerdem habe er bis gegen 24.00 Uhr Chantré und Bier getrunken; die Menge könne er nicht mehr angeben.

b) Die Strafkammer stützt ihre Schuldfähigkeitsbeurteilung auf die Angaben des Angeklagten und das in der Hauptverhandlung mündlich erstattete Gutachten des Medizinaloberrats S.. Dieser hatte den Angeklagten nicht untersucht und nicht exploriert. Der Sachverständige hat ausgeführt, aus den Akten und aufgrund des Eindrucks in der Beweisaufnahme hätten sich keine Hinweise auf eine schwere psychische Auffälligkeit ergeben. Die Angaben des Angeklagten zum Drogenkonsum seien glaubhaft, weil er die Symptome der verschiedenen Betäubungsmittel zutreffend beschrieben habe, er kenne sie also. Er habe auch glaubhaft einen Zustand geschildert, in den sich ein Drogenabhängiger durch die regelmäßige Einnahme versetze. Dabei habe er sich in einer gewissen Ausgeglichenheit befunden, aus der er sowohl durch Entzug oder durch die Einnahme größerer Drogenmengen herausfalle. Es sei denkbar, daß der Angeklagte nach der Einnahme von Drogen sich einerseits wie ein „Supermann” gefühlt habe, andererseits im Bewußtsein, daß er keine Betäubungsmittel und auch kein Geld mehr besaß, in einen Zustand geraten sei, den er als Sachverständiger „als erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht ausschließen könne”.

Die Strafkammer hat den Ausführungen des Sachverständigen entnommen, daß der Angeklagte „mit Sicherheit” für seine Tat im Sinne des § 20 StGB strafrechtlich verantwortlich war. Allerdings vermochte die Kammer nicht auszuschließen, daß beim Angeklagten im Zeitpunkt der Tat die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vorlagen. Dieser Schluß ist nach den bisher getroffenen Feststellungen über den behaupteten Drogenkonsum des Angeklagten und den mitgeteilten Ausführungen des Sachverständigen nicht gerechtfertigt.

3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können der Betäubungsmittelkonsum, aber auch die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln nur ausnahmsweise erheblich verminderte Schuld begründen, wenn langjähriger Betäubungsmittelmißbrauch namentlich unter Verwendung „harter” Drogen zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter durch starke Entzugserscheinungen oder bei Heroinabhängigen aus Angst davor dazu getrieben wird, sich durch eine Straftat Drogen zu verschaffen oder wenn er die Tat im Zustand eines aktuellen Drogenrausches begeht (BGH StV 1997, 517 m.w.Nachw.). Ob eine hierauf beruhende Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeiterheblich ist, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter in eigener Verantwortung zu entscheiden hat (BGHSt 8, 113, 124; BGH NStZ 1997, 485; Jähnke in LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 8 m.w.Nachw.).

a) Bei langjährig Rauschgiftabhängigen kann die Anwendung des § 21 StGB dann erfolgen, wenn schwerste Persönlichkeitsveränderungen erkennbar sind (BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 8). Fehlen objektive Beweisanzeichen über das Ausmaß der Drogenabhängigkeit, muß der Tatrichter das Vorliegen der medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungspunkte mit Hilfe des Sachverständigen selbständig und eigenverantwortlich prüfen.

Die Urteilsgründe teilen genauere Einzelheiten über die Art der gebrauchten Drogen, die Dauer des Konsums, die Dosierung, die Hinweise auf das Ausmaß der Drogenabhängigkeit des Angeklagten geben könnten, nicht mit. Der Mittäter hat ausgesagt, er könne über den Rauschgiftkonsum des Angeklagten keine näheren Angaben machen, allerdings habe dieser „sich im Zeitraum vor der Tat” gegenüber früher verändert.

Die Urteilsgründe legen nicht dar, ob der Sachverständige beim Angeklagten überhaupt die allgemeinen psychiatrischen Kriterien einer Substanzabhängigkeit gemäß ICD-10 (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, Dilling/Mombour/Schmidt (Hrsg.) 3. Aufl. [1999]) oder DSM-IV (Diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen [1996]) als erfüllt angesehen hat. Sind diese nicht gegeben, so sind in der Regel keine forensisch-psychiatrischen Folgerungen möglich (vgl. Venzlaff/Förster, Psychiatrische Begutachtung, 3. Aufl. S. 175 ff.). Zwar besagt das Vorliegen eines bestimmten Zustandsbildes nach der Klassifikation ICD-10 noch nichts über das Ausmaß drogeninduzierter psychischer Störungen (vgl. BGH NStZ 1997, 383). Gleichwohl weist eine solche Zuordnung in der Regel auf eine nicht ganz geringfügige Beeinträchtigung hin, dem der Tatrichter mit Hilfe des Sachverständigen nachgehen muß (BGH NStZ 1999, 630; StV 1998, 342).

Da hierzu nähere Darlegungen fehlen, kann der Senat nicht nachprüfen, ob der Tatrichter sich bei seiner Entscheidung über die Erheblichkeit der Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zu Recht auf die „seit längerer Zeit” bestehende Rauschgiftabhängigkeit gestützt hat.

b) Den Urteilsgründen ist ebenso wenig zu entnehmen, ob der Angeklagte den schweren Raub im Zustand eines akuten Rausches verübt hat (vgl. BGH JR 1987, 206 m. zust. Anm. Blau; BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 12) oder ob eine Entzugssymptomatik oder eine Angst vor Entzugserscheinungen vorlag.

aa) Gegen eine akute Drogenintoxikation zum Tatzeitpunkt – dazu hätte es der Feststellung einer massiven psychopathologischen Symptomatik im Sinne von Realitätsverlust, Halluzinationen oder Wahnvorstellungen (Venzlaff/Foerster aaO S. 176) bedurft – sprechen die eigenen Angaben des Angeklagten zu seinem Konsum vor der Tat. Der Konsum von 1 ½ Gramm Amphetamin erfolgte am Tag vor der Tat. Dabei fühlte er sich wie ein „Supermann”. Andererseits hatte er danach keine Drogen mehr, sondern nur bis gegen Mitternacht eine nicht näher bestimmbare Menge Alkohol konsumiert. Damit bleibt letztlich offen, ob die Strafkammer annimmt, der Angeklagte könnte den Überfall im Zustand eines akuten Amphetaminrausches begangen haben und sei deshalb in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen.

bb) Der Bundesgerichtshof hat zu Beschaffungsdelikten Heroinabhängiger ausgesprochen, daß die Anwendbarkeit des § 21 StGB nicht in jedem Fall „akute körperliche” Entzugserscheinungen des Täters zur Tatzeit voraussetzt (BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 2). Es ist rechtlich nicht ausgeschlossen, daß die Angst des Heroinabhängigen vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm erlebt hat und als nahe bevorstehend einschätzt, seine Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen kann.

Ob bei Abhängigkeit oder nach Konsum von Amphetamin vergleichbare Entzugserscheinungen auftreten oder Angst vor Entzugserscheinungen hervorrufen können und ob gegebenenfalls deshalb eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit in Betracht kommt, ist eine Frage, die der Tatrichter nach dem oben dargelegten Maßstab zu entscheiden hat. Bei Amphetamin sind die Suchtfolgen ohnehin nicht so schwer wie bei Heroin (BGHSt 33, 169, 171; BGH StV 1997, 227).

Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer angenommen hat, der Angeklagte habe unter „akuten und schwerwiegenden” Entzugserscheinungen gelitten oder seine Handlung sei maßgeblich von der Angst vor Entzugserscheinungen bestimmt gewesen. Der Mittäter hat über schwere Entzugserscheinungen des Angeklagten bei der Ausführung der Tat nichts berichtet. Die Kammer teilt auch nichts darüber mit, ob im Zusammenhang mit der kurze Zeit später erfolgten Festnahme Entzugssymptome festgestellt wurden. Der Sachverständige sieht es aufgrund der Angaben des Angeklagten als „durchaus denkbar” an, daß diesem – während oder nach der Wirkung des Amphetamins – bewußt war, es könne zu Entzugserscheinungen kommen, wenn er keine Betäubungsmittel mehr bekäme. Die mitgeteilten Ausführungen des Sachverständigen legen nahe, daß er beim Angeklagten diesen Zustand der Angst vor Entzugserscheinungen für möglich gehalten hat. Diese mehr allgemeinen Erörterungen reichen indes nicht aus.

c) Nicht hinreichend dargelegt ist schließlich der Schluß auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB aufgrund der Möglichkeit – auf diese stellt die Verteidigung ab –, beim Angeklagten hätten zum Tatzeitpunkt ein „Hochgefühl” nach der Einnahme von Amphetamin und ein „drogenbedingtes Zukunftsbedenken” nebeneinander vorgelegen. Diese Annahme ist weder auf hinreichende Ausführungen des Sachverständigen gestützt noch ist sie bisher wissenschaftlich belegt.

4. Da die wesentlichen Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB fehlen, bedarf die Sache insoweit erneuter Prüfung. Der Tatrichter wird in der neuen Verhandlung auch zu erwägen haben, ob eine Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB in Betracht kommt.

 

Unterschriften

Schäfer, Wahl, Boetticher, Schluckebier, Hebenstreit

 

Fundstellen

Haufe-Index 512456

NStZ 2001, 83

StV 2001, 564

R&P 2002, 36

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