Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 18.01.2001 - VII ZR 238/00 (veröffentlicht am 18.01.2001)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Auch bei Zusammenfassung von Vertragsstrafen in einer Klausel kann es sich um trennbare Vertragsstrafenregelungen handeln, die einer eigenständigen Inhaltskontrolle unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 – VII ZR 73/98, BauR 1999, 645 = ZfBR 1999, 188 = NJW 1999, 1108).

 

Normenkette

AGBG § 9

 

Verfahrensgang

LG Cottbus

Brandenburgisches OLG

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Mai 2000 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Restwerklohn für Dacharbeiten mit einem Auftragsvolumen von brutto 171.407,50 DM. In der Revision geht es allein um die Frage, ob die Aufrechnung der Beklagten mit einem Vertragsstrafenanspruch durchgreift.

Der Subunternehmervertrag (SUV), dem die VOB/B zugrunde liegen, enthält in § 5 und § 6 dazu folgende Regelung:

„§ 5 Ausführungsfristen

(1) Der AN beginnt mit seinen Arbeiten am 24.05.1997.

(2) …. Sämtliche Arbeiten sind am 04.07.97 beendet.

(3) Es werden für folgende Leistungen folgende vertragliche Zwischenfristen vereinbart:

Holzbalkendecke/Richten 14.06.97

Dachdeckung 04.07.97.

…

§ 6 Vertragsstrafe

(1) Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der Überschreitung eines einzelnen Termins als Vertragsstrafe 0,2 % der Bruttoauftragssumme je Kalendertag geltend zu machen.

(2) Die Vertragsstrafe fällt nicht an, wenn der in § 5 (2) genannte Fertigstellungstermin trotz Versäumung der Anfangs- und Zwischenfristen gehalten wird; … .

(3) Die nach (1) anfallende Vertragsstrafe wird der Höhe nach unabhängig von der Dauer der Fristüberschreitung derart beschränkt, daß sie 10 % der nach der Schlußrechnung maßgeblichen Brutto-Vergütungssumme nicht überschreitet.”

Der Kläger erbrachte seine Leistungen vom 6. Juni bis 17. November 1997. Die Beklagte behielt sich bei der Bauabnahme am 1. Dezember 1997 vor, die Vertragsstrafe zu verlangen.

Das Landgericht hat der Beklagten die nur wegen Überschreitung des Fertigstellungstermins geltend gemachte Vertragsstrafe in Höhe von 17.077,50 DM zuerkannt. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Vertragsstrafenanspruch weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Vertragsstrafe sei nicht wirksam vereinbart worden.

Die vorformulierte Vertragsstrafenregelung in § 6 des von der Beklagten gestellten Formularvertrages halte vor dem Hintergrund der Unklarheitenregelung des § 5 AGBG einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand. Die Klausel sei unwirksam, weil die mögliche Kumulierung von Einzelvertragsstrafen bei Überschreitung mehrerer Einzelfristen zur Verwirkung der gesamten Vertragsstrafe führen könne, selbst wenn der Gesamtfertigstellungstermin nur um einen Tag überschritten werde. Diese unangemessene Vertragsstrafenkumulierung werde durch die Heilungsmöglichkeit gemäß § 6 Abs. 2 SUV nicht beseitigt. Die an sich unbedenkliche Vertragsstrafenregelung bei Überschreitung des Gesamtfertigstellungstermins sei kein trennbarer Klauselteil, der einer eigenen Inhaltskontrolle unterzogen werden könne.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Die in § 6 Abs. 1 SUV getroffene Vereinbarung ist wirksam, soweit sie eine Vertragsstrafe für die Überschreitung des Termins zur Fertigstellung des gesamten Werkes gemäß § 5 Abs. 2 SUV vorsieht. Allein darauf stützt die Beklagte ihren Anspruch.

a) Das Berufungsgericht geht zutreffend und von den Parteien unbeanstandet davon aus, daß die Klausel zur Vertragsstrafe bei schuldhafter Terminsüberschreitung in dem von der Beklagten gestellten Formularvertrag eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 1 AGBG ist, die zu deren Lasten der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegt. Daran ändert sich nichts dadurch, daß einzelne Vertragsteile individuell ausgehandelt sind. Wegen der überregionalen Verbreitung des verwendeten Formulars kann der Senat die der Inhaltskontrolle vorgehende Auslegung der Klausel selbst vornehmen (BGH, Urteil vom 23. Juni 1988 – VII ZR 117/87, BGHZ 105, 24, 27).

b) Die Vertragsstrafenvereinbarung in § 6 SUV ist so zu verstehen, daß jede von § 5 SUV erfaßte Ausführungsfrist mit einer Vertragsstrafe abgesichert ist. Die Vertragsstrafen können gemäß § 6 Abs. 1 SUV geltend gemacht werden „für jeden Tag der Überschreitung eines einzelnen Termins”. Nach Stellung und Zusammenhang von § 5 und § 6 SUV sowie ihrer sprachlichen und optischen Gestaltung bezieht sich die Vertragsstrafenregelung einschränkungslos auf alle in § 5 SUV genannten Fristen bezüglich Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Fertigstellung einzelner Leistungen.

Eine Kumulierung von Einzelvertragsstrafen kann bedenklich sein, insbesondere wenn bei an sich geringfügigen Überschreitungen von Einzelterminen die gesamte Vertragsstrafe unabhängig davon verwirkt ist, ob der Endtermin eingehalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 – VII ZR 73/98, BauR 1999, 645 = ZfBR 1999, 188 = NJW 1999, 1108). Eine Unwirksamkeit dieser Vertragsstrafenklauseln berührt nicht die Wirksamkeit der hiervon trennbaren Vertragsstrafenklausel zur Überschreitung des Termins zur Fertigstellung des gesamten Werkes.

c) Der geltend gemachte Vertragsstrafenanspruch ergibt sich aus § 6 Abs. 1 SUV in Verbindung mit § 5 Abs. 2 SUV. Die Klausel enthält eine eigenständige Regelung dieser Vertragsstrafe, die inhaltlich, optisch und sprachlich von den übrigen Vertragsstrafentatbeständen getrennt ist. Diese Fallgestaltung entspricht der der Senatsentscheidung vom 14. Januar 1999 aaO.

Das Berufungsgericht übersieht bei seiner gegenteiligen Auffassung den Regelungszusammenhang von § 5 und § 6 SUV. § 6 Abs. 1 SUV enthält allein keine selbständigen Vertragsstrafenbestimmungen. Diese ergeben sich erst aus der Verbindung mit der Fristenregelung in § 5 SUV. Die vom Berufungsgericht hervorgehobene Zusammenfassung „aller Fälle der Verwirkung von Vertragsstrafen wegen Fristüberschreitung in einem Satz” betrifft lediglich die textliche Gestaltung verschiedener Vertragsstrafenbewehrungen. Sie nimmt den einzelnen Vertragsstrafentatbeständen aber nicht den Charakter trennbarer, aus sich heraus verständlicher Regelungen, die einer eigenen Inhaltskontrolle unterzogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 – VII ZR 224/95, BauR 1997, 302 = ZfBR 1997, 73 = NJW 1997, 394).

2. Die Beklagte kann daher wegen Überschreitung der Gesamtfertigstellungsfrist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Bruttoauftragssumme je Kalendertag verlangen, wenn sich der Kläger in Verzug befand.

Die Berechnung der Vertragsstrafe nach Kalendertagen ist unschädlich. § 11 Nr. 3 VOB/B wird durch die vorrangige Vertragsregelung verdrängt. Der vereinbarte Tagessatz entspricht umgerechnet auf fünf Arbeitstage pro Woche 0,28 % je Arbeitstag. Dies liegt bei der Höhenbegrenzung auf 10 % der Bruttovergütungssumme in dem vom Senat für unbedenklich gehaltenen Vertragsstrafenrahmen (vgl. BGH, Urteile vom 18. November 1982 – VII ZR 305/81, BGHZ 85, 305; 25. September 1986 – VII ZR 276/84, BauR 1987, 92 = ZfBR 1987, 35 = NJW 1987, 380; 19. Januar 1989 – VII ZR 348/87, BauR 1989, 327 = ZfBR 1989, 102 = NJW-RR 1989, 527; 20. Januar 2000 – VII ZR 46/98, BauR 2000, 1049 = ZfBR 2331 = NJW 2000, 2106).

3. Das Berufungsgericht hat nach seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig die Frage offengelassen, ob sich der Kläger mit der Endfertigstellung im Verzug befunden hat. Die Sache war daher mangels Entscheidungsreife an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholen kann. Insoweit wird auf die Grundsätze der Senatsentscheidung vom 14. Januar 1999 aaO unter II 2 verwiesen.

 

Unterschriften

Ullmann, Thode, Haß, Wiebel, Wendt

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 18.01.2001 durch Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

BB 2001, 587

DB 2001, 1244

NJW 2001, 2330

BGHR 2001, 225

BauR 2001, 791

NJW-RR 2001, 738

IBR 2001, 165

Nachschlagewerk BGH

WM 2001, 823

MDR 2001, 562

ZfBR 2001, 266

NZBau 2001, 257

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 31.10.2025) / 2.12 § 13b ErbStG (Begünstigtes Vermögen)
    2
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / Ausgewählte Literaturhinweise (ab 1997):
    1
  • Einsprüche gegen pauschalen Kilometersatz von nur 0,30 EUR werden zurückgewiesen
    1
  • Frotscher/Drüen, KStG 2000, KStG § 23 Steuersatz
    1
  • Frotscher/Drüen, KStG 2000, KStG § 38a Gliederung des Ei ... / 4 Anpassungen im Bereich des verwendbaren Eigenkapitals
    1
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 24 Einbringung von Betriebsver ... / 6 Zeitpunkt der Einbringung (§ 24 Abs. 4 Hs. 2 UmwStG)
    1
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 31.10.2025) / 2.29 § 17 EStG (Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften)
    1
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 31.10.2025) / 3.11 § 15 KStG (Ermittlung des Einkommens bei Organschaft)
    1
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 11 ... / Umbuchung
    1
  • Roscher, GrStG § 31 Nachentrichtung der Steuer / 1.1 Regelungsgegenstand
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93 Auskunftspflicht der Beteili ... / 5.7.3 Folgen eines unzulässigen Kontenabrufs
    1
  • Darlehensverträge zwischen Angehörigen (estb 2023, Heft ... / 2. Grundsätze des Fremdvergleichs
    0
  • DBA Niederlande [Fassung bis 30.11.2015] / Anlage Anlage zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete
    0
  • Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (USTB 2023, Heft 9, S. ... / 4. Unrichtiger Steuerausweis – § 14c UStG
    0
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.4.4 Erfordernis von Mindestausschüttungen bei Beteiligungen von Non-Profit-Organisationen an einer Kapitalgesellschaft?
    0
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 17 Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG in Organschaftsfällen
    0
  • Förderprogramme des Landes Thüringen / 4.2 Was wird gefördert?
    0
  • Frotscher/Drüen, KStG § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht / 2.2.4 Gesellschaften mit beschränkter Haftung
    0
  • Frotscher/Drüen, KStG § 12 Verlust oder Beschränkung des ... / 2.2.2.1 Allgemeines
    0
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 23 Auswirkungen bei der überne ... / 2.3.3.3 Zurechnung von steuerrelevanten Tatbeständen
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Steuern sparen: 100 Steuertipps & Tricks 2024/25
100 Steuertipps & Tricks 2024/25
Bild: Haufe Shop

Simon Neumann kennt die Tricks zum Steuern-Sparen wie kaum ein anderer. Die Erklärvideos auf seinem YouTube-Kanal FinanzNerd und bei TikTok nehmen die Angst vor der Steuererklärung und erreichen monatlich fast 10 Millionen Zuschauer. Seine Erfahrungen hat er in einfache Worte verpackt und mit konkreten Anleitungen versehen: In seinem Buch präsentiert er die 100 wichtigsten Steuertipps & Tricks 2024/25 – verständlich erklärt und leicht anwendbar.


AGB-Gesetz [bis 31.12.2001] / § 9 Generalklausel
AGB-Gesetz [bis 31.12.2001] / § 9 Generalklausel

  (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.  (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren