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BGH Urteil vom 17.12.1985 - 1 StR 539/85

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Tatbestand

Das LG verurteilte den Angekl. wegen Vergewaltigung zu 9 Jahren Freiheitsstrafe. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung lehnte es u. a. mit folgender Begründung ab: Zwar komme als Symptomtat an sich eine frühere Ä mit Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr geahndete Ä Straftat nach §§ 316 a, 249, 223 StGB in Betracht (der Angekl. hatte damals eine Taxifahrerin gewürgt und ihr die Handtasche mit 400 DM entrissen); diese Tat erfülle aber nicht die Voraussetzungen der Erheblichkeit i. S. des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB, weil in jenem Fall weder ein schwerer wirtschaftlicher Schaden noch eine schwere körperliche oder seelische Schädigung des Opfers festgestellt worden sei. Nach Ansicht des Senats wird diese Auslegung dem .. gesetzgeberischen Anliegen nicht gerecht.

›... Daß gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ›namentlich‹ solche Straftaten als ›erheblich‹ eingestuft werden, die zu schwerer seelischer oder körperlicher Schädigung oder zu schwerem wirtschaftlichen Schaden führen, hat vornehmlich den Sinn, Straftaten von geringerem Schweregrad auszuscheiden, soll aber keine abschließende Regelung bedeuten. Entscheidend soll vielmehr sein, ob der Täter als für die Allgemeinheit gefährlich erscheint, weil von ihm Straftaten zu erwarten sind, die den Rechtsfrieden empfindlich stören (BGHSt 24, 153). Würde die Erheblichkeit einer Straftat allein am schließlich eingetretenen Erfolg gemessen, so schieden viele Straftaten aus, die zweifellos hierher gehören.‹

So könne ein Mordversuch ohne jeden Schaden bleiben oder ein mit großer Energie geplanter und durchgeführter Raubüberfall letztlich nur geringe Beute bringen.

›Dem LG ist zuzugeben, daß nicht jeder Fall des § 316 a StGB ›erheblich‹ i. S. vom § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein muß, doch läßt das Vorgehen des Angekl. .. hier .. schwerlich eine andere Beurteilung zu als die, daß es sich um eine den Rechtsfrieden ganz empfindlich störende, die Allgemeinheit erheblich in Mitleidenschaft ziehende, kurz ›erhebliche Straftat‹ handelt.‹

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992825

DRsp III(310)134b

NStZ 1986, 165

MDR 1986, 442

NStE Nr. 1 zu § 66 StGB

NStE StGB § 66 Nr. 1

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