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BGH Urteil vom 14.11.1984 - IVb ZR 49/83

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergang der Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehegatten auf seinen Erben

 

Leitsatz (amtlich)

Erbe ist im Sinne des § 70 EheG ist auch der Erbeserbe.

 

Normenkette

EheG § 70; 1. EheRG Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 S. 1; BGB § 1582

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Mai 1983 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin war mit dem Architekten Jakob Emil T. verheiratet. Die Ehe wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts K. vom 1. Juni 1953 aus dem alleinigen Verschulden des Ehemannes geschieden. Zuvor hatten die Parteien in dem Termin vom 1. Juni 1953 für den Fall der rechtskräftigen Scheidung ihrer Ehe einen gerichtlich protokollierten Vergleich "zur Regelung der nachehelichen Unterhaltsansprüche" geschlossen. Darin hatte sich der Ehemann verpflichtet, die Klägerin von im einzelnen aufgeführten Lasten eines ihr gehörenden Hausgrundstückes freizustellen, die Kosten in dem Haus anfallender Instandsetzungsarbeiten zu begleichen und die von der Ehefrau für ihr Mieteinkommen zu zahlenden Steuern zu tragen, so daß ihr die Mieteinnahmen aus dem Haus in vollem Umfange zur Verfügung stehen sollten.

Jakob Emil T. heiratete wieder. Aus der zweiten Ehe ging der jetzige Beklagte hervor. Am 11. September 1972 verstarb Jakob Emil T.. Er wurde allein von seiner zweiten Ehefrau, der Mutter des Beklagten, beerbt.

Im Jahre 1977 verklagte die Klägerin die Mutter des Beklagten auf Zahlung von rückständigen rund 56.000 DM und Feststellung, daß diese verpflichtet sei, sie (die Klägerin) ab 1. Dezember 1976 von bestimmten, das Hausgrundstück betreffenden Kosten freizustellen. Zur Rechtfertigung des Klagebegehrens berief sie sich auf § 70 EheG 1946 (im folgenden: EheG). Der Rechtsstreit wurde durch einen Prozeßvergleich vom 23. November 1977 beigelegt. Darin verpflichtete sich die Mutter des Beklagten, rückständige 26.000 DM sowie ab 1. Oktober 1977 monatlich 450 DM zu zahlen, solange die Klägerin die Miete aus dem Hausgrundstück in vollem Umfange zu ihren Gunsten beziehe und ihr keine anderen Einnahmen als diese Mieteinkünfte zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung ständen.

Die Mutter des Beklagten starb am 28. November 1981. Ihr alleiniger Erbe ist der Beklagte.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von monatlich 450 DM ab 1. Dezember 1981 in Anspruch. Sie deckt ihren Lebensunterhalt allein aus den Mieterträgen des Hausgrundstücks, das sie inzwischen ihrer Tochter übereignet hat, an dem ihr aber der Nießbrauch zusteht. Die Klägerin hat geltend gemacht, die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung ihres geschiedenen Ehemannes sei mit dessen Tod auf die Mutter des Beklagten und mit deren Ableben auf den Beklagten übergegangen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, 3.600 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Juli 1982 sowie ab 1. August 1982 monatlich 450 DM an die Klägerin zu zahlen. Die Entscheidung ist in FamRZ 1983, 1036 veröffentlicht. Mit der - zugelassenen - Revision will der Beklagte erreichen, daß das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts wiederhergestellt wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

Die Klage ist zulässig.

Die Revision vertritt die Auffassung, für die Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Um den Anspruch aus dem gerichtlichen Vergleich vom 23. November 1977 gegen den Beklagten als Erben seiner Mutter geltend zu machen, hätte die Klägerin nach § 727 ZPO (i.V. mit §§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 795 Satz 1 ZPO) beantragen können, eine vollstreckbare Ausfertigung gegen ihn zu erteilen. Damit hätte ihr ein einfacheres Mittel als das der Klage zur Verfügung gestanden.

Mit diesen Erwägungen kann die Zulässigkeit der Klage nicht verneint werden. Zwar trifft es im Grundsatz zu, daß eine Leistungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses durch Prozeßurteil abzuweisen ist, wenn eine Klauselumschreibung nach §§ 727-729 ZPO statthaft ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 42. Aufl. Einführung vor §§ 727-729 Anm. 2 A). Keinem rechtlichen Zweifel unterliegt auch, daß bei einem bereits gegen den unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten vorliegenden Titel die Vollstreckungsklausel gegen den nach § 70 EheG haftenden Erben erteilt werden kann (Hoffmann/Stephan, Ehegesetz 2. Aufl. § 70 Rdn. 7; vgl. auch zu § 1586 b BGB als der Regelung des neuen Rechts: MünchKomm/Richter, BGB § 1586 b Rdn. 5). So aber liegt der Streitfall nicht. Hier handelt es sich vielmehr darum, ob ein Titel, der gegen den nach § 70 EheG in die Unterhaltsverpflichtung eingetretenen Erben vorliegt, gegen dessen Erben umgeschrieben werden kann. Darüber aber, ob auch dieser Erbeserbe Schuldner der Unterhaltsverpflichtung wird, geht der Streit der Parteien. Der Beklagte, der die Klägerin auf den angeblich einfacheren Weg der Klauselumschreibung verweisen will, leugnet seine Schuldnernachfolge, die Voraussetzung der Klauselumschreibung wäre. Da auch die bisher mit der Sache befaßten Gerichte erster und zweiter Instanz die Frage, ob die Unterhaltsverpflichtung auf den Beklagten übergegangen ist, unterschiedlich beantwortet haben und das Oberlandesgericht wegen von ihm angenommener Rechtsgrundsätzlichkeit der Frage sogar die Revision zugelassen hat, war mit einer Klauselumschreibung ohne ein gerichtliches Verfahren (Durchgriffserinnerung nach § 11 RPflG, Verfahren nach § 731, § 732 oder § 768 ZPO) nicht zu rechnen. Bei dieser Sachlage kann der vorliegenden Leistungsklage, die die Unterhaltspflicht des Beklagten zu klären geeignet ist, das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Durch die Klage wird weder das Prozeßgericht überflüssig in Anspruch genommen noch der Beklagte unnötig behelligt (vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 23. Februar 1961 - II ZR 250/58 - NJW 1961, 1116).

II.

Die Klage ist begründet.

1.

Die Ehe der Klägerin ist vor dem 1. Juli 1977 und damit vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschieden worden. Gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 des 1. EheRG bestimmen sich deshalb die Unterhaltsansprüche weiterhin nach dem bisher geltenden Recht. Der Klägerin stand mithin gegen ihren Ehemann ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nach § 58 Abs. 1 EheG zu. Dieser Anspruch erfuhr, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, durch den am 1. Juni 1953 gerichtlich protokollierten Scheidungsfolgenvergleich keine Veränderung in seiner Natur als gesetzlicher Unterhaltsanspruch; die Zahlungsverpflichtungen wurden lediglich in bestimmter Weise ausgestaltet und tituliert.

2.

Mit dem Tode des Ehemannes der Klägerin ging dessen Unterhaltsverpflichtung als Nachlaßverbindlichkeit auf seine Alleinerbin, die Mutter des Beklagten, über (§ 70 Abs. 1 EheG). Diese verlangte keine Herabsetzung der Unterhaltsrente nach § 70 Abs. 2 Satz 2 EheG. Sie führte auch keine Beschränkung der Erbenhaftung nach §§ 1975 ff., 1990 ff. BGB herbei (vgl. zu dieser Möglichkeit der Haftungsbeschränkung im Falle des § 70 EheG: BGB-RGRK/Wüstenberg, 10./11. Aufl. EheG § 70 Anm. 17; Dölle, Familienrecht I § 41 III f - S. 618; Hoffmann/Stephan a.a.O. § 70 Rdn. 7). Als die Klägerin im Vorprozeß die Mutter des Beklagten in Anspruch nahm und sich mit ihr in dem Prozeßvergleich vom 23. November 1977 auf Zahlung von rückständigen 26.000 DM sowie von monatlich laufend 450 DM ab 1. Oktober 1977 einigte, beruhte das, wie das Oberlandesgericht unangegriffen festgestellt hat, auf dem in § 70 Abs. 1 EheG angeordneten Übergang der Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehegatten auf seinen Erben. Es handelte sich also um eine - weitere - vertragliche Modifikation des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs aus § 58 Abs. 1 EheG, welche - wie schon der Prozeßvergleich vom 1. Juni 1953 - die Rechtsnatur des Anspruchs nicht veränderte. Zu dieser Würdigung ist bereits das Berufungsgericht gelangt; die Revision bringt insoweit keine Beanstandungen vor.

3.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die nach Maßgabe des Prozeßvergleichs vom 23. November 1977 ausgestaltete Verpflichtung zur Unterhaltsleistung an die Klägerin sei sodann mit dem Tode der Mutter des Beklagten auf diesen übergegangen; die Regelung des § 70 EheG gelte auch zu Lasten des sogenannten Erbeserben.

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

a)

Für einen Übergang der Unterhaltsverpflichtung auch auf den Erbeserben spricht zunächst der Wortlaut des § 70 Abs. 1 EheG: "Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlaßverbindlichkeit über." Durch den Erbfall wird also der Erbe seinerseits unterhaltspflichtig (vgl. zur fortbestehenden Rechtsnatur der übergegangenen Verpflichtung: BGB-RGRK/Wüstenberg a.a.O. Anm. 11; Hoffmann/Stephan a.a.O. Rdn. 5). Verstirbt später der Erbe, so liegt wiederum der in § 70 Abs. 1 EheG geregelte Fall vor. Der - nunmehr - Verpflichtete stirbt; die Unterhaltspflicht geht auf seine Erben als Nachlaßverbindlichkeit über.

b)

Dieses Verständnis der Regelung entspricht dem Willen des Gesetzgebers, im Rahmen der durch die Größe des Nachlasses vorgegebenen Grenzen eine dauerhafte Sicherung des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten zu schaffen, wie ihn die Rechtsentwicklung bis hin zu § 70 EheG erkennen läßt.

Die Bestimmung des § 70 EheG geht - über den mit ihr gleichlautenden § 78 EheG 1938 - auf § 1582 BGB a.F. zurück. Dessen erster Absatz lautete: "Die Unterhaltspflicht erlischt nicht mit dem Tode des Verpflichteten." Im Gegensatz zu dem Ersten Entwurf zum Bürgerlichen Gesetzbuch von 1888, nach dem die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten mit dessen Tod ihr Ende finden sollte, ließ der auf einem Beschluß der II. Kommission beruhende § 1582 Abs. 1 BGB a.F. sie also auf den Erben des unterhaltspflichtigen Ehegatten übergehen. Der Grund dafür war, daß infolge der Scheidung das gesetzliche Erbrecht - und damit das Pflichtteilsrecht als dessen "harter Kern" (so Dieckmann NJW 1980, 2775, 2780) - des schuldlosen Ehegatten entfällt. Zum Ausgleich dafür sollte er den Unterhaltsanspruch gegen den Erben seines schuldig geschiedenen Ehepartners behalten (vgl. - außer den im Berufungsurteil genannten Nachweisen - Staudinger/Engelmann, BGB 9. Aufl. § 1582 Anm. 1). Die Unterhaltsrente konnte jedoch bis auf die Hälfte der vom Erblasser zur Zeit seines Todes aus seinem Vermögen bezogenen Einkünfte herabgesetzt werden (§ 1582 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F.). Bei den Beratungen der II. Kommission wurde zwar nicht verkannt, daß damit u.U. eine starke Minderung des Unterhaltsanspruchs verbunden sei; dafür gewähre der Übergang des nunmehr vor Schwankungen der Vermögenserträge geschützten Unterhaltsanspruchs aber die Aussicht auf ein sicheres, wenn auch vielleicht knapp bemessenes Einkommen (Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch IV. Band Familienrecht S. 926; vgl. auch Staudinger/Engelmann a.a.O. Anm. 2).

Durch § 78 EheG 1938 wurde in Absatz 1 die bisherige Regelung ihrem Inhalt nach aufrechterhalten und lediglich klargestellt, daß die Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlaßverbindlichkeit überging (Begründung zum EheG 1938 in DJ 1938, 1102, 1112), daß also die Unterhaltspflicht gemäß § 1967 Abs. 2 BGB zu den vom Erblasser herrührenden Schulden gehörte und der Erbe für sie unbeschränkt, aber beschränkbar, haftete (Dölle a.a.O. S. 618). Im übrigen wurde die Möglichkeit, die Unterhaltsrente herabzusetzen, in der Weise geändert (Begründung aaO: "vereinfacht"), daß der Berechtigte sich die Kürzung auf einen Betrag gefallen lassen mußte, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entsprach (§ 78 Abs. 2 Satz 2 EheG 1938). Die Vorschrift des § 70 EheG ist, wie bereits bemerkt, gleichlautend. Sie sollte also einen Ausgleich dafür bringen, daß der Ehegatte durch die Scheidung sein gesetzliches Erbrecht und seine Pflichtteilsberechtigung nach dem anderen Ehegatten verliert (vgl. BGB-RGRK/Wüstenberg a.a.O. Anm. 4); der Lebensunterhalt des geschiedenen Ehegatten sollte durch den Tod des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden (Staudinger/Boehmer, BGB 11. Aufl. § 1922 Rdn. 157).

c)

Mit der gesetzgeberischen Absicht, einen - wenn auch unter Umständen niedrigen - Unterhaltsanspruch des schuldlos geschiedenen Ehegatten über den Tod des Verpflichteten hinaus sicherzustellen, wäre eine Auslegung der in Betracht kommenden Bestimmungen (§ 1582 BGB a.F., § 78 EheG 1938, § 70 EheG) unvereinbar, welche die übergegangene Unterhaltsverpflichtung mit dem - möglicherweise schon wenig später eintretenden - Tod des Erben enden läßt. Denn der Tod des Erben ändert nichts daran, daß der Grund andauert, aus dem das Gesetz ausnahmsweise einen Unterhaltsanspruch nicht mit dem Ableben des Verpflichteten enden läßt, nämlich die fehlende Versorgung des schuldlos geschiedenen Ehegatten infolge des Wegfalls seines gesetzlichen Erbrechts. Sein Versorgungsbedürfnis besteht also nach wie vor scheidungsbedingt weiter.

d)

Zudem würde, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, gegen die von der Revision befürwortete Auslegung des § 70 EheG, die Unterhaltspflicht des schuldig geschiedenen Ehegatten gehe nur auf den ersten Erben über, das Bedenken bestehen, daß unserer Rechtsordnung auch sonst eine auf den ersten Erbfall begrenzte Haftung für vom Erblasser herrührende Schulden fremd ist.

e)

Die Revision macht für ihre Ansicht zur Unanwendbarkeit des § 70 EheG auf den zweiten Erbfall geltend, "an diesem Erbfall" sei die Klägerin keinesfalls als Pflichtteilsberechtigte beteiligt gewesen. Durch den Tod der Mutter des Beklagten entgehe ihr nichts, was als Ersatz für ihr fehlendes Pflichtteilsrecht im Wege eines vererblichen Unterhaltsanspruchs zugestanden werden könnte. Diese Argumentation übersieht, daß es nicht darauf ankommt, ob dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten beim Tode des Erben des unterhaltspflichtigen Ehegatten eine Erb- oder Pflichtteilsberechtigung nach diesem Erben entgeht. Entscheidend ist vielmehr der Verlust der Versorgungsaussicht, den der schuldlos Geschiedene durch den Wegfall des gesetzlichen Erbrechts und der daraus resultierenden Pflichtteilsberechtigung nach seinem Ehegatten schon infolge der Scheidung erlitten hat. Dieser Verlust überdauert den zweiten Erbfall. Infolgedessen besteht auch der "in den Nachlaß verlängerte Unterhaltsanspruch" (so Dieckmann NJW 1980, 2777, 2778) fort.

4.

Von den gesetzlichen Möglichkeiten, nach § 70 Abs. 2 Satz 2 EheG die Rente auf einen Betrag herabzusetzen, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspricht, und/oder nach den daneben anwendbaren allgemeinen Regeln der §§ 1975 ff 1990 ff. BGB die Erbenhaftung zu beschränken, ist nicht Gebrauch gemacht worden; ein entsprechender Vorbehalt ist nicht beantragt (§ 780 Abs. 1 ZPO). Damit erweist sich das Berufungsurteil als zutreffend.

 

Unterschriften

Lohmann

Portmann

Blumenröhr

Krohn

Nonnenkamp

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1456282

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