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BGH Urteil vom 13.05.2004 - IX ZR 190/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung von Scheckzahlungen an das Finanzamt wegen Gläubigerbenachteiligung

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Anforderungen an die Prüfung der Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners.

 

Normenkette

InsO § 133 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Urteil vom 14.08.2003; Aktenzeichen 19 U 37/03)

LG Heilbronn (Urteil vom 06.02.2003; Aktenzeichen 4 O 225/02)

 

Nachgehend

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.02.2013; Aktenzeichen 3 U 122/12)

LG Stuttgart (Urteil vom 30.05.2012; Aktenzeichen 13 S 200/11)

BGH (Beschluss vom 26.01.2012; Aktenzeichen IX ZR 33/09)

OLG Köln (Urteil vom 20.07.2011; Aktenzeichen 2 U 159/10)

OLG Hamburg (Urteil vom 25.02.2011; Aktenzeichen 4 U 116/09)

LG Wuppertal (Urteil vom 21.11.2008; Aktenzeichen 2 O 151/08)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des OLG Stuttgart v. 14.8.2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der R. -P. GmbH & Co. (im Folgenden: Schuldnerin). Das verklagte Land, handelnd durch das Finanzamt H., mahnte spätestens ab dem 6.4.2000 immer wieder rückständige Umsatz- und Lohnsteuerbeträge an, wobei es auch Vollstreckungsmaßnahmen ankündigte und einleitete. Auf einen Antrag der Schuldnerin v. 19.10.2000 stundete das Finanzamt die Umsatzsteuer für zwei vorangegangene Monate, lehnte aber die Stundung von Lohnsteuer ab. Am 21.12.2000 befand sich von den fälligen Forderungen ein Betrag von ca. 230.000 DM in der Vollstreckung. Mit Scheck v. 22.12.2000 zahlte die Schuldnerin einen Betrag i.H.v. 320.407,47 DM und mit Scheck v. 24.1.2001 einen weiteren Betrag i.H.v. 165.190,80 DM an das Finanzamt.

Auf einen am 4.7.2001 gestellten Antrag wurde am 1.9.2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.

Mit der Anfechtungsklage hat der Kläger - soweit noch von Interesse - die Rückzahlung der von der Schuldnerin an den Beklagten mit den beiden Scheckzahlungen geleisteten Beträge i.H.v. insgesamt 485.598,27 DM verlangt. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Klägers.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Rückgewähr gem. § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO i.H.v. 485.598,27 DM mit folgender Begründung verneint: Die beiden Scheckzahlungen an das Finanzamt v. 22.12.2000 und v. 24.1.2001 seien als Rechtshandlungen der Schuldnerin i.S.d. § 133 Abs. 1 InsO anzusehen, die auch zu einer zumindest mittelbaren Gläubigerbenachteiligung geführt hätten. Dem Kläger sei es jedoch nicht gelungen, den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin darzulegen. Auf das Beweisanzeichen einer inkongruenten Deckung könne er sich nicht berufen.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den angefochtenen Zahlungen um Rechtshandlungen der Schuldnerin i.S.d. § 133 Abs. 1 S. 1 InsO handelt.

a) Eine zur Abwehr oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung, an welcher der Schuldner mitgewirkt hat, ist unter den Voraussetzungen des § 133 InsO anfechtbar (BGH v. 27.5.2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75 [79] = BGHReport 2003, 1177 = MDR 2003, 1256; Urt. v. 17.7.2003 - IX ZR 215/02, BGHReport 2003, 1375 = NZI 2004, 87).

Das beklagte Land hat die Geldbeträge hier nicht durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sondern auf Grund von Scheckzahlungen erhalten, die die Schuldnerin geleistet hat. Dass diese einen Teil des Betrages auch unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung gezahlt haben mag, rechtfertigt keine Gleichsetzung dieser (Teil-)Leistungen der Schuldnerin mit Vermögenszugriffen, die durch Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen (vgl. hierzu BGH v. 27.5.2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75 [79] = BGHReport 2003, 1177 = MDR 2003, 1256; Urt. v. 17.7.2003 - IX ZR 215/02, BGHReport 2003, 1375 = NZI 2004, 87).

b) Der vom Senat in der Entscheidung v. 11.4.2002 (BGH v. 11.4.2002 - IX ZR 211/01, BGHReport 2002, 803 = MDR 2002, 1027 = WM 2002, 1193, 1194) ausgesprochene Grundsatz, dass die Befugnis des Gläubigers, sich mithilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen fälligen Forderungen zu verschaffen, hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurücktritt, gilt für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers nach dem System der Anfechtungsregeln der Insolvenzordnung lediglich für den von § 131 InsO erfassten Zeitraum. Die Wertung des § 133 Abs. 1 InsO, dass die vorsätzliche Benachteiligung der Gläubigergesamtheit durch den Schuldner innerhalb einer längeren Frist zur Anfechtung befugt, trifft jedoch auch für solche Rechtshandlungen zu, die der Schuldner aus Anlass oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung vornimmt (BGH v. 27.5.2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75 [80] = BGHReport 2003, 1177 = MDR 2003, 1256).

2. Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung (§ 129 InsO) als Voraussetzung eines jeden anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruches bejaht (vgl. BGH v. 11.11.1993 - IX ZR 257/92, BGHZ 124, 76 [78 f.] = MDR 1994, 468). Die Schecks wurden zu Lasten des Kontos der Schuldnerin bei der bezogenen Bank eingelöst; daher bestehen an dem Vorliegen einer zumindest mittelbaren Gläubigerbenachteiligung, die für § 133 Abs. 1 InsO genügt (Kirchhof in MünchKomm/InsO, § 133 Rz. 11), keine Zweifel (vgl. BGH v. 7.5.1991 - IX ZR 30/90, BGHZ 114, 315 [322] = MDR 1991, 860; Urt. v. 19.9.2001 - IX ZR 36/99, BGHReport 2001, 991 = ZIP 2001, 1641 [1644]). Dies gilt auch für den geleisteten Lohnsteueranteil; denn die entsprechende Zahlung erfolgte aus dem Vermögen des Arbeitgebers (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.2004 - IX ZR 39/03, BGHReport 2004, 696 = MDR 2004, 775 = WM 2004, 517 [520]).

3. Das Berufungsgericht konnte nicht feststellen, dass die Schuldnerin die angefochtenen Steuerzahlungen mit dem Vorsatz vorgenommen hat, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Die dagegen von der Revision erhobenen Rügen haben im Ergebnis Erfolg.

a) Das Berufungsgericht ist mit Recht von einer kongruenten Deckung ausgegangen; dies stellt auch die Revision nicht in Abrede. Wie der Senat in seinem Urt. v. 27.5.2003 in der Sache IX ZR 169/02 im Einzelnen ausgeführt hat (BGH v. 27.5.2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75 [83] = BGHReport 2003, 1177 = MDR 2003, 1256), stellt sich eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag gewährt, nicht bereits deshalb als inkongruente Deckung dar, weil sie zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgt.

b) Zu Recht beanstandet die Revision jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO setze ein unlauteres Handeln voraus. Für den Benachteiligungsvorsatz reicht vielmehr auch bei kongruenten Deckungsgeschäften die Feststellung aus, der Schuldner habe sich eine Benachteiligung nur als möglich vorgestellt, sie aber in Kauf genommen, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH, Urt. v. 17.7.2003 - IX ZR 272/02, BGHReport 2003, 1373 = MDR 2004, 174 = NZI 2003, 597 [598]; Kirchof in MünchKomm/InsO, § 133 Rz. 13; Nerlich in Nerlich/Römermann, InsO, § 133 Rz. 23). Bei einem kongruenten Deckungsgeschäft, bei dem der Schuldner dem Gläubiger nur das gewährt, worauf dieser einen Anspruch hatte, sind allerdings erhöhte Anforderungen an die Darlegung und den Beweis des Benachteiligungsvorsatzes zu stellen. In diesem Sinne hat das Berufungsgericht zwar auch geprüft, ob die Schuldnerin deswegen mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt haben könnte, weil sie das beklagte Land ggf. auf Kosten anderer Insolvenzgläubiger begünstigen wollte. Wenn ein Schuldner zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung an einen einzelnen Gläubiger leistet, obwohl er weiß, dass er nicht mehr alle seine Gläubiger befriedigen kann und infolge der Zahlung an einen einzelnen Gläubiger andere Gläubiger benachteiligt werden, so ist in aller Regel die Annahme gerechtfertigt, dass es dem Schuldner nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner vertraglichen oder - wie hier - gesetzlichen Pflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers ankommt (vgl. BGH v. 27.5.2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75 [83 f.] = BGHReport 2003, 1177 = MDR 2003, 1256; Urt. v. 17.7.2003 - IX ZR 215/02, BGHReport 2003, 1375 = NZI 2004, 87 [88]). Die Sichtweise des Berufungsgerichts erschöpft aber den entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers nicht (§ 286 ZPO):

Dieser hatte mit der Klageschrift ein Schreiben der Steuerberaterin der Schuldnerin v. 14.12.2000 vorgelegt. Damit hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. Mit Blick auf die bevorstehende Prüfung des Jahresabschlusses 2000 führt die Steuerberaterin aus, dass die Schuldnerin zum Jahresende, selbst wenn die Verkehrswerte zu Grunde gelegt würden, voraussichtlich i.H.v. mindestens 500.000 EUR überschuldet sein werde. Ferner sei angesichts der Rückstände gegenüber dem Finanzamt, den Sozialversicherungsträgern und den Lieferanten Zahlungsunfähigkeit gegeben.

Aus den Ausführungen der Steuerberaterin ergibt sich jedenfalls ein wesentliches Indiz dafür, dass die Schuldnerin zurzeit der Vornahme der Scheckzahlungen zahlungsunfähig war. Unter dieser Voraussetzung geht der Senat in der Regel davon aus, dass ein Insolvenzschuldner die angefochtenen Rechtshandlungen mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat (vgl. BGH v. 27.5.2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75 [84] = BGHReport 2003, 1177 = MDR 2003, 1256; Urt. v. 17.7.2003 - IX ZR 215/02, BGHReport 2003, 1375 = NZI 2004, 87 [88]). Allerdings sind in dem hier zu beurteilenden Fall die angefochtenen Scheckzahlungen ungewöhnlich hoch. Sie überstiegen den in der Vollstreckung befindlichen Betrag offenbar bei weitem. Zwar steht es der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen, dass der Schuldner noch Einzelne - sogar beträchtliche - Zahlungen leistet, sofern die unerfüllt gebliebenen Verbindlichkeiten nicht unwesentlich sind (BGH, Urt. v. 10.1.1985 - IX ZR 4/84, MDR 1985, 932 = NJW 1985, 1785; v. 25.9.1997 - IX ZR 231/96, NJW 1998, 607 [608]; Urt. v. 17.7.2003 - IX ZR 272/02, BGHReport 2003, 1373 = MDR 2004, 174 = NZI 2003, 597 [598]). Da das Berufungsgericht aber die Höhe der Zahlungen und deren nähere Umstände nicht gewürdigt hat, verfügt der Senat über keine tatsächliche Grundlage, insoweit abschließend zu entscheiden.

III.

Folglich ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 ZPO).

Wenn das Berufungsgericht nach erneuter mündlicher Verhandlung zu dem Ergebnis kommt, dass die Schuldnerin die Scheckzahlungen mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat, wird es weiter zu prüfen haben, ob das beklagte Land den Vorsatz der Schuldnerin zurzeit der Handlung (§ 140 InsO) kannte. Dabei wird es insbes. berücksichtigen müssen, wie lange die Schuldnerin mit der Begleichung ihrer Steuerschulden schon im Rückstand war und in welcher Höhe solche Rückstände bestanden. Nur auf Grund näherer Feststellungen hierzu kann der Umstand rechtsfehlerfrei bewertet werden, dass die Schuldnerin offenbar wesentlich mehr gezahlt hat, als zur Abwendung der Vollstreckung erforderlich gewesen wäre. Für den Beklagten war es jedenfalls offensichtlich, dass die Verbindlichkeiten der gewerblich tätigen Schuldnerin ihm gegenüber nicht annähernd die Einzigen waren (vgl. BGH v. 25.10.2001 - IX ZR 17/01, BGHZ 149, 100 [111] = BGHReport 2002, 84; v. 27.5.2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75 [86] = BGHReport 2003, 1177 = MDR 2003, 1256). Näherer Feststellungen zur Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes bedarf es nur dann nicht, wenn die Voraussetzungen der Beweisregel in § 133 Abs. 1 S. 2 InsO gegeben sind und dem Beklagten der Beweis des Gegenteils nicht gelingt. Nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO wird die Kenntnis des anderen Teils - hier des Beklagten - vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Diese Voraussetzungen können schon dann gegeben sein, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen wurden und jenem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt. Hierzu hat der Kläger bereits in der Klageschrift schlüssig vorgetragen (vgl. hierzu auch BGH v. 27.5.2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75 [85 f.] = BGHReport 2003, 1177 = MDR 2003, 1256; Urt. v. 17.7.2003 - IX ZR 272/02, BGHReport 2003, 1373 = MDR 2004, 174 = NZI 2003, 597 [598]). Beweist der Insolvenzverwalter, dass der Anfechtungsgegner Umstände kannte, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuteten, greift § 133 Abs. 1 S. 2 InsO ebenfalls ein. Von einem Gläubiger, der solche Umstände kennt, ist - widerleglich - zu vermuten, dass er auch die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Benachteiligung der Gläubiger kennt (BGH, Urt. v. 17.2.2004 - IX ZR 318/01, BGHReport 2004, 695 = ZInsO 2004, 385 [386]).

 

Fundstellen

NWB 2007, 3067

BGHR 2004, 1460

EWiR 2005, 85

WM 2004, 1587

WuB 2004, 889

ZIP 2004, 1512

InVo 2004, 449

MDR 2004, 1318

NZI 2005, 692

ZInsO 2004, 859

ZVI 2004, 392

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