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BGH Urteil vom 11.10.1988 - VI ZR 67/88

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Leitsatz (amtlich)

Wird ein Unternehmer im Zuge einer Hilfeleistung in einem für ihn fremden Betrieb verletzt, so kommt es für die versicherungsrechtliche Zuordnung seiner Tätigkeit nach §§ 636, 637 RVO darauf an, ob ihr Aufgaben des Unfallbetriebes oder seines eigenen Unternehmens das Gepräge gegeben haben. Dient die Hilfeleistung für den Unfallbetrieb dem Interesse auch des eigenen Unternehmens, so werden die Haftungsprivilegien der §§ 636, 637 RVO zugunsten von Unternehmer und Arbeitnehmern des Unfallbetriebs in der Regel nicht ausgelöst (Bestätigung des Senatsurteils vom 28. Oktober 1986 – VI ZR 181/85 – VersR 1987, 384).

 

Normenkette

RVO §§ 636-637

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.02.1988)

LG Wiesbaden

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Februar 1988 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger, ein selbständiger Bauunternehmer, hatte sich gegenüber seinem Auftraggeber, für den er einen Rohbau erstellte, auch zur Abfuhr und Lagerung des Baugrubenaushubs verpflichtet. Mit dieser Aufgabe betraute er die Zweitbeklagte, die ein Fuhrgeschäft betreibt, als Subunternehmer. Sie sollte ca. 600 cbm morsche Gesteinsmasse auf dem Baugelände abschaften und zu einer bestimmten Deponie transportieren, wo das Abkippen kostenfrei war.

Am 5. September 1985 wurde ein bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherter Lkw der Zweitbeklagten, den der bei ihr angestellte Erstbeklagte fuhr, mit Baugrubenaushub beladen. Da der Erstbeklagte den Standort der Deponie nicht kannte, begleitete ihn der ortskundige Kläger, um ihn auf dieser ersten Fahrt zu führen. Infolge eines Schaltfehlers verlor der Erstbeklagte, der eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 nicht besaß, auf einer Gefällstrecke die Kontrolle über den Lkw. Das Fahrzeug kam in einer Kurve von der Fahrbahn ab und kippte um. Dabei erlitt der Kläger neben Prellungen und Hautabschürfungen einen Trümmerbruch des rechten Schienbeinkopfes. Er befand sich bis zum 21. September 1985 in stationärer Krankenhausbehandlung, mußte nach der Entlassung aus dem Krankenhaus noch etwa 3 Monate lang einen Liegegips tragen und war danach mehrere Monate nicht gehfähig.

Mit der Klage verlangt der Kläger von den Beklagten die Erstattung seines unfallbedingten Verdienstausfalls sowie die Zahlung eines – über den schon gezahlten Betrag von 6.000 DM hinausgehenden – Schmerzensgeldes.

Die Beklagten berufen sich auf einen Haftungsausschluß nach §§ 636, 637 RVO. Sie machen geltend, der Kläger habe sich durch seine Teilnahme an der Fahrt vorübergehend in den Betrieb der Zweitbeklagten eingegliedert.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; es hat die Klageansprüche nach §§ 636, 637 RVO für ausgeschlossen gehalten. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch Teil-Grund-Urteil hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Mit der (zugelassenen) Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Beklagten von ihrer grundsätzlich nicht in Frage gestellten Verpflichtung, dem Kläger gem. §§ 823, 831, 847 BGB, § 3 PflVG Schmerzensgeld zu zahlen, nicht durch §§ 636, 637 RVO freigestellt. Dieser Haftungsausschluß setze voraus, daß der Kläger im Unfallzeitpunkt in den Unfallbetrieb – den Betrieb der Zweitbeklagten – „eingegliedert” gewesen sei. Daran fehle es. Zwar seien an die Annahme einer „Eingliederung” des Geschädigten in den Unfallbetrieb nur geringe Anforderungen zu stellen; nach § 539 Abs. 2 RVO reiche es hierfür aus, daß ein Betriebsfremder – und sei es auch ein selbständiger Unternehmer – kurzzeitig und vorübergehend Aufgaben des Unfallbetriebes wahrgenommen habe. Um einen solchen Fall handele es sich hier indes nicht. Der Kläger habe vielmehr Interessen seines eigenen Betriebes verfolgt, als er den Erstbeklagten auf der Unglücksfahrt begleitet habe. Ihm sei es darum gegangen, dem Erstbeklagten den schnellsten und günstigsten Weg zu der etwa 4 km entfernten Deponie zu zeigen und damit Kosten zu sparen. Es sei nämlich davon auszugehen, daß sich die Vergütung der Zweitbeklagten nach Lohnstunden (Zeitaufwand) und nicht nach der abgefahrenen Menge an Bauschutt gerichtet habe; einem entsprechenden Prozeßvortrag des Klägers seien die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Im übrigen habe der Kläger auf der Fahrt lediglich als „Lotse” fungiert; damit habe er nicht an der eigentlichen Abfuhrarbeit der Zweitbeklagten mitgewirkt.

II.

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Voraussetzungen einer Haftungsfreistellung der Beklagten nach §§ 636 Abs. 1, 637 Abs. 1 RVO verneint. Sie scheitert daran, daß der Kläger den Unfall nicht als ein im Betrieb der Zweitbeklagten Unfallversicherter erlitten hat, wie es die genannten Vorschriften für die Haftungsablösung voraussetzen.

1. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß hier ein derartiger Versicherungsschutz des Klägers nur nach § 539 Abs. 2 RVO in Betracht kommen kann. Danach sind gegen Arbeitsunfall auch Personen versichert, die nur „wie” ein nach § 539 Abs. 1 RVO Versicherter im Unfallbetrieb tätig werden, und zwar auch dann, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt. Für die Entstehung dieses Versicherungsschutzes kommt es nicht darauf an, daß zwischen dem Verletzten und dem Unfallbetrieb eine Beziehung besteht, die arbeitsrechtlich als ein Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist; insbesondere muß kein Abhängigkeitsverhältnis wirtschaftlicher oder persönlicher Art zum Unfallbetrieb vorliegen. Unter den Versicherungsschutz aus § 539 Abs. 2 i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO können auch Tätigkeiten fallen, die der Verletzte nur spontan und punktuell für den Unfallbetrieb erbracht hat. Das gilt auch dann, wenn der Verletzte als Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens (auch) in diesem unfallversichert oder selbst Unternehmer ist.

Hingegen löst die Tätigkeit des Verletzten für sein eigenes Unternehmen bzw. eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit den Versicherungsschutz in dem für ihn fremden Unfallbetrieb nach § 539 Abs. 2 i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO auch dann nicht aus, wenn sie dem Unfallbetrieb nützlich ist. Für die unfallversicherungsrechtliche Zuordnung der Tätigkeit des Verletzten kommt es darauf an, ob Aufgaben des Unfallbetriebes oder Aufgaben des eigenen Unternehmens des Verletzten seiner Tätigkeit das Gepräge gegeben haben. Dies ist unter wertender Betrachtung aller Umstände des Falles zu beurteilen. Dient eine Hilfeleistung für den Unfallbetrieb dem Interesse auch des eigenen Unternehmens, so ist in der Regel anzunehmen, daß der Verletzte allein zur Förderung der Belange seines (Stamm-)Unternehmens tätig geworden ist, so daß der Versicherungsschutz im Unfallbetrieb nicht ausgelöst wird (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1986 – VI ZR 181/85 – VersR 1987, 384, 385 = BGHR RVO § 539 Abs. 2 – Selbständiger 1).

2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen ist davon auszugehen, daß sich der für die Beschäftigten des Unfallbetriebes bestehende Unfallversicherungsschutz nicht auf den Kläger erstreckt hat. Das gilt selbst dann, wenn nicht der Vortrag des Klägers, von dem das Berufungsgericht ausgeht, der Beurteilung zugrundegelegt wird.

a) Das Berufungsgericht stellt – im Ansatz zutreffend – für die unfallversicherungsrechtliche Zuordnung der Tätigkeit des Klägers im Unfallzeitpunkt auf das wirtschaftliche Interesse des eigenen Unternehmens des Klägers ab. Es geht davon aus, daß der Kläger mit seiner Mitfahrt den Zweck verfolgt habe, dem Erstbeklagten die schnellste und kürzeste Fahrstrecke zur Deponie zu zeigen und damit die nach dem Zeitaufwand der Zweitbeklagten zu bemessenden Transportkosten zu senken. Die Revision erblickt indes einen Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht die erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung des Klägers, die Zweitbeklagte sei auf „Stundenbasis” tätig geworden, aufgrund der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, „er könne sich hierzu heute nicht erklären”, als unstreitig behandelt hat. Hierzu beruft sich die Revision darauf, daß die Beklagten in der Berufungserwiderung im einzelnen vorgetragen hatten, man habe einen Kubikmeterpreis vereinbart gehabt.

Der Verfahrensweise des Berufungsgerichts können in der Tat Bedenken aus § 138 Abs. 3 ZPO begegnen. Es ist nicht erkennbar, daß die Beklagten ihren mit der Auftragsbestätigung belegten Vortrag auf das kaum substantiierte mündliche Vorbringen des Klägers hin hätten fallen lassen.

b) Doch mag dies auf sich beruhen, weil sich die Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt. Schon dem unstreitigen Prozeßvorbringen ist nämlich unabhängig von der Vereinbarung über die Abfuhrvergütung zu entnehmen, daß bei der Hilfeleistung des Klägers das Interesse an der Förderung der Belange seines eigenen Unternehmens im Vordergrund gestanden hat.

Unstreitig war der Kläger gegenüber seinem Auftraggeber zum Abtransport des Grubenaushubs verpflichtet. Unstreitig ist weiter, daß der Kläger für die Ablagerung des Grubenaushubs eine bestimmte, ihm bekannte kostenfreie Deponie ausgewählt und die Beklagte sich verpflichtet hatte, die Aushubmassen zu dieser Deponie zu transportieren. Unstreitig ist schließlich, daß weder der Zweitbeklagten noch ihrem Fahrer, dem Erstbeklagten, der Standort dieser Deponie bekannt war.

Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß der Kläger den Lotsendienst in Konkretisierung und Realisierung seiner Weisung, eine bestimmte Deponie anzufahren, übernommen hat. Er hat damit dem Interesse seines Betriebes gedient, das auf den zügigen Abtransport des Baugrubenaushubs und eine reibungslose Abwicklung der vertraglichen Abmachungen mit der Zweitbeklagten gerichtet war.

Dieser Wertung steht im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts nicht entgegen, daß sich der Kläger auch mit einer Beschreibung des Standorts der Deponie hätte begnügen können. Er hatte verschiedene Möglichkeiten, dem Erstbeklagten die erforderliche Kenntnis zu vermitteln. Entscheidend ist, daß er die Begleitung des ortsunkundigen Erstbeklagten als eine dieser Möglichkeiten gewählt hat, um die Belange seines Unternehmens zu verfolgen. Deshalb ist nach den vorerwähnten Grundsätzen im Rahmen der §§ 636, 637 RVO seine Teilnahme an der Fahrt seinem Unternehmen zuzuordnen (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1986 – a.a.O.).

 

Unterschriften

Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff, Dr. Birkmann

 

Fundstellen

Haufe-Index 1372877

Nachschlagewerk BGH

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